Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Geschäftszahl

AW 94/13/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. August 1993, Zl. 6/3 - 3110/93-04, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988-1990, über den Antrag, "die Einbringung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheiden vorgeschriebenen Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 und Gewerbesteuer 1988 und 1989, auszusetzen", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der im Spruch zitierte Antrag, die Einbringung bestimmter Abgaben auszusetzen, stützt sich auf keine gesetzlichen Bestimmungen. Er kann daher nur seinem Inhalt nach gedeutet werden. Eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben, wie sie Paragraph 212 a, BAO während eines abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens vorsieht, ist dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd. Sollte dem Antragsteller eine derartige Maßnahme vorschweben, so wäre sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Sollte der Antragsteller aber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, VwGG im Auge haben, so könnte dem derart gedeuteten Antrag schon aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bestehenden Gebot zur Konkretisierung des Antrages bezüglich der Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles nur dann, wenn er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Einschluß der Schulden sowie allfälliger Sorgepflichten nach Art und Ausmaß durch ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut vergleiche den hg. Beschluß vom 26. April 1990, Zl. AW 90/14/0005). Dies hat der Antragsteller nicht getan, sodaß seinem Antrag auch bei Deutung als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.