Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

94/08/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Niederösterreich ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle dieses Arbeitsmarktservice vom 23. August 1994, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den mit 23. August 1994 datierten Bescheid der belangten Behörde unter gleichzeitiger Vorlage dieses Bescheides die am 10. Oktober 1994 zur Post gegebene, eigenhändig verfaßte Beschwerde und verband damit den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dem Antrag wurde stattgegeben.

Im Mängelbehebungsauftrag vom 13. Dezember 1994 wurde der zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter anderem aufgefordert, entsprechend dem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG den Tag anzugeben, an dem der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Im fristgerecht eingebrachten ergänzenden Schriftsatz vom 10. Februar 1995 gab der Verfahrenshelfer an, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 25. August 1994 durch Hinterlegung zugestellt worden sei.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Diesen Angaben kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbständige prozessuale Bedeutung in dem Sinn zu, daß der Verwaltungsgerichtshof - solange das Vorverfahren noch nicht eingeleitet ist - an diese Angaben (jedenfalls insoweit, als sie nicht in sich widersprüchlich sind bzw. mit den im Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Urkunden im Widerspruch stehen oder offenkundig unrichtig sind) gebunden ist vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl.90 14/0079, veröffentlicht in AnwBl 1991, Seite 407, mit Anmerkung von Arnold, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Unter Bedachtnahme darauf ist die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Bescheidbeschwerde, für deren Einbringung dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG eine Frist von sechs Wochen zustand, verspätet, weil, ausgehend vom behaupteten Zustelldatum "25. August 1994" die Frist zur Beschwerdeerhebung am 6. Oktober 1994 abgelaufen ist, die Beschwerde aber erst am 10. Oktober 1994 zur Post gegeben wurde. Vom behaupteten Zustelldatum war auszugehen, da die diesbezüglichen Angaben weder in sich widersprüchlich sind noch mit den vorliegenden Urkunden in Widerspruch stehen oder offenkundig unrichtig sind.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.