Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Geschäftszahl

93/15/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der I-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in römisch zehn, vertreten durch Dr.P, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid der FLD Slbg vom 9.6.1993, Zl. 112-GA3BK-DIn/91 betr 1. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO hinsichtlich der Feststellung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO für da Jahr 1986 und hinsichtlich der Umsatzsteuer für dieses Jahr, 2. Feststellungen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO für die Jahre 1986 bis 1988, und 3. Umsatzsteuer für die Jahre 1986 bis 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 23. November 1993 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, vier ihrer Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben; nämlich 1. den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, 2. das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) bestimmt zu bezeichnen bzw. die Erklärung über den Umfang der Anfechtung abzugeben, 3. eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, und 4. eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Innerhalb der gesetzten Frist wurde dem Mängelbehebungsauftrag in den Punkten 1., 3. und 4. entsprochen. Der Beschwerdepunkt wird jedoch weder durch den Mängelbehebungsschriftsatz noch durch die diesem beigeschlossene "nunmehr neu formulierte Beschwerde" in gesetzmäßiger Weise dargestellt; denn einerseits wird durch verschiedene Verfahrensrügen kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht der Beschwerdeführerin dargestellt vergleiche hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 13. November 1992, Zl. 91/17/0047, und das dort zitierte Vorerkenntnis), und andererseits können die "Beschwerdepunkte" im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht mit den Aufhebungsgründen des Paragraph 42, Absatz 2, leg. cit. gleichgesetzt werden vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Absatz 3, referierte hg. Rechtssprechung). Auch mit der Behauptung, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll vergleiche hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0176 mwN). Das Fehlen der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verletzt zu sein behauptet, fällt angesichts des differenzierten Spruches des angefochtenen Bescheides besonders ins Gewicht.

Da somit die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur unzureichend nachgekommen ist, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG).