Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/15/0179
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des R in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 12. Februar 1993, Zl. 41-2/93, betreffend die Abweisung eines Rückzahlungsantrages nach Paragraph 239, BAO, den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit hg. Verfügung vom 8. November 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, zwei Mängel, die seiner Beschwerde anhafteten, zu beheben. Abgesehen von der Aufforderung, die Beschwerdegründe anzugeben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), weil der Antrag in der vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde dahin lautete, der Verwaltungsgerichtshof möge prüfen, ob der Beschwerdeführer in einem "sonstigen Recht" verletzt wurde.
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 17. November 1993, Zl. 93/16/0157 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Da Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte" bezeichnet, kann der Beschwerdepunkt nicht mit den Aufhebungsgründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG gleichgesetzt werden vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Absatz 3 referierte hg. Judikatur).
Innerhalb der gesetzten Frist nahm der Beschwerdeführer zwar eine Ergänzung der Begründung seiner Beschwerde vor, hingegen nicht die von der gerade zitierten Gesetzesstelle geforderte bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte. Insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich betont, Gegenstand des Verfahrens wäre nicht nur der Rückzahlungsantrag, sondern auch eine Überprüfung der erstinstanzlichen Verrechnung, lassen sich im vorliegenden Fall die Beschwerdepunkte auch aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Beschwerdegründen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen.
Der Beschwerdeführer ist somit dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der Fiktion des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht aus vergleiche den bereits oben zitierten hg. Beschluß vom 17. November 1993, Zl. 93/16/0157) sodaß die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen war (Paragraphen 33, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, VwGG).