Verwaltungsgerichtshof
15.02.1994
93/14/0231
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des 1) K in M, 2) S in W und
3) C in M, alle vertreten durch Dr. römisch zehn, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch zwei als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) vom 29. Juni 1993, Zl 729/9-2/T-1992, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Gegen die drei Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz die Einleitung von Finanzstrafverfahren verfügt. In der Folge wurden mit Erkenntnis des Spruchsenates die eingeleiteten Finanzstrafverfahren gemäß Paragraph 136, FinStrG eingestellt, weil eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen mit einer für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht mehr feststellbar sei. Gegen dieses Erkenntnis hat der Amtsbeauftragte des Finanzamtes Berufung erhoben und die Bestrafung der Beschwerdeführer nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG beantragt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat der Berufungssenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu Recht erkannt, daß das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 161, Absatz 4, FinStrG aufgehoben wird und die Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde hielt - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - eine weitere Aufklärung der Sache durch ergänzende Ermittlungen für nicht aussichtslos und für geboten.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, "entgegen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG, hinsichtlich des Erst- und Drittbeschwerdeführers in Verbindung mit Paragraph 11, FinStrG nicht bestraft zu werden", verletzt und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Da sohin der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung dieser Gesetzesstelle nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu.
Die Beschwerdeführer erklären in ihrer Beschwerde ausdrücklich, unmißverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, nicht nach dem Finanzstrafgesetz bestraft zu werden, verletzt erachten. In diesem Recht werden die Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid, in welchem der Spruch auf Aufhebung des angefochtenen (die Einstellung der Strafverfahren verfügenden) Erkenntnisses und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz lautete und die Begründung der Erstbehörde keine Rechtsanschauung überbunden hat, nach der die Beschwerdeführer wegen der genannten Finanzvergehen bestraft werden müßten, nicht verletzt. Wenngleich ein Bescheid gemäß Paragraph 161, Absatz 4, FinStrG die Möglichkeit für die Finanzstrafbehörde erster Instanz eröffnet, nach Abschluß weiterer Ermittlungen allenfalls eine Strafe auszusprechen (oder aber die Verfahren abermals einzustellen), steht doch fest, daß mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid eine Bestrafung der Beschwerdeführer nach dem Finanzstrafgesetz weder erfolgte, noch eine bindende Rechtsanschauung betreffend eine solche Bestrafung ausgedrückt wurde.
Mit den dargelegten Beschwerdegründen entfernen sich die Beschwerdeführer jedoch vom Beschwerdepunkt, sodaß auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen war.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.