Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

93/14/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 19. August 1993, Zl 233/3-5/Ae-1993, betreffend Durchführung des Jahresausgleiches für 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer unterrichtete im Streitjahr als Vertragslehrer an einer Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (in der Folge: BBA f KiPäd) neben den Fächern Deutsch und Geschichte, bezüglich welcher er das Studium des Lehramtes an der Universität Salzburg (im Jahr 1986) abgeschlossen hat, zum Auffüllen seiner Lehrverpflichtung das Fach Gitarre mit sechs Werteinheiten, ohne über eine entsprechende (akademische) Ausbildung zu verfügen. Daneben unterrichtete der Beschwerdeführer - seit dem Jahr 1979 - das Fach Gitarre auch an einer oberösterreichischen Musikschule (zwischen 1980 bis 1988 mit zehn Wochenstunden, danach mit sieben Wochenstunden).

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob die Aufwendungen des Beschwerdeführers für den Besuch des Seminars B des Bruckner-Konservatoriums Linz mit der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik als Berufsfortbildungskosten Werbungskosten darstellen oder als Berufsausbildungskosten den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebenführung zuzuordnen sind.

In dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß ein pädagogisches Studium, welchem ein Studium am - keine Hochschule darstellenden - Bruckner-Konservatorium gleich stehe, keinesfalls als Fortbildung einer bisher ohne "akademische" Ausbildung ausgeübten Berufstätigkeit angesehen werden könne.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf einkommensteuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der belangten Behörde ist einzuräumen, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1960, 294/58, Slg 2348/F, ausgesprochen hat, ein akademisches Studium könne keinesfalls als eine Art Fortbildung einer bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübten Berufstätigkeit angesehen werden, und daß er an dieser Rechtsansicht etwa auch in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 93/15/0065, festhielt. Tragender Gedanke für die Beurteilung eines ersten Hochschulstudiums als Ausbildung war jeweils, daß das hiebei vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes dient vergleiche nochmals das oben zitierte hg Erkenntnis vom 24. Mai 1993). Andererseits entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung jeweils nur in bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen beantwortet werden könne; was für den einen Beruf erst Anstrebenden Berufsausbildung sei, könne für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 6. Oktober 1992, 92/14/0146).

Im Beschwerdefall unterrichtete der Beschwerdeführer nach seinem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Beschwerdezeitraum an der BBA f KiPäd und daneben - seit 1979 nach Ablegung eines Lehrauftrittes und Absolvierung einer kleinen internen Prüfung - an einer oberösterreichischen Musikschule das Fach Gitarre. Nach den von der belangten Behörde eingeholten Auskünften beim Bruckner-Konservatorium, bei welchem es sich im übrigen unbestritten um keine Musikhochschule handelt, ist das Ausbildungsziel der Absolventen der vom Beschwerdeführer besuchten Studienrichtung, welche mit der Lehrbefähigungsprüfung für das betreffende Instrument (Gesang) abschließe, ua die Heranbildung von Instrumental-(Gesangs-)Pädagogen für Musikschulen, also insoweit genau zu der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer nach seinem unbestrittenen Vorbringen bereits seit 1979 ausübt.

Bei dieser Sachlage kann jedoch die Ansicht der belangten Behörde nicht geteilt werden, daß das "Studium" des Beschwerdeführers wesentlich über spezifisch fachliche Weiterbildung hinausgeht. Das von der belangten Behörde angeführte "breite Spektrum verschiedener Möglichkeiten der beruflichen Entfaltung" ist letztlich nach der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft des Bruckner-Konservatoriums auf den pädagogischen Beruf, sei es nun im Musikschulbereich, sei es im allgemein- oder berufsbildenden Schulbereich oder auch auf den Privatlehrerbereich beschränkt. Die Ausführungen der belangten Behörde über den "weiteren beruflichen Aufstieg" bzw. die Absicht des Beschwerdeführers mit dem Studienbesuch eine qualifizierte Stellung in seiner beruflichen Laufbahn mit "eventuell anschließender Führungsposition" zu erreichen, finden in den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde und im Akteninhalt keine Deckung.

Ungeachtet des Umstandes, daß das strittige "Studium" des Beschwerdeführers mangels qualifizierter Verflechtung mit dem Lehramtsstudium des Beschwerdeführers hinsichtlich Deutsch und Geschichte nicht als berufsfortbildendes Zweit"studium" des Beschwerdeführers zu den zuletzt genannten Disziplinen angesehen werden kann, wäre auf der Basis des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes aus den angeführten Erwägungen davon auszugehen gewesen, daß die strittigen Kosten im Hinblick auf die bereits ausgeübte Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, das Fach Gitarre betreffend, Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1991,.