Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/13/0188
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache der S GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. September 1992, Zl. 6/2-2026/92-09, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990, den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit Verfügung vom 14. September 1993, Zl. 93/13/0188-2, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde in mehreren Punkten zu ergänzen und eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Unter einer Ausfertigung der Beschwerde ist dabei nur ein mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Beschwerdeführerin reichte demgegenüber eine Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes nach, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint. Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag aber nicht entsprochen vergleiche Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 175, und die dort zitierte Rechtsprechung), wobei der nur teilweisen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages der Fall der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichsteht vergleiche Dolp, a. a.O., S. 523). Es war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.