Verwaltungsgerichtshof
10.11.1993
93/13/0107
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde der BW in römisch zehn, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch fünf, vom 11. Mai 1993, Zl 6/3-3353/92-08, betreffend Einkommensteuer 1990, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl 93/13/0108 entschiedenen, welcher den Gatten der Beschwerdeführerin betraf.
Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1991,.