Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

93/07/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Pallitsch, im Beisein der Schriftführerin

Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache der

D Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Mai 1993, Zl. 14.641/01-I 4/92, betreffend Entschädigung nach Paragraph 117, WRG 1959, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit vorliegender Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zu hg. Zl. 93/07/0076 hat die Beschwerdeführerin gegen denselben Bescheid der belangten Behörde (fristgerecht) Beschwerde erhoben, welche jedoch den Vorschriften über die Form und den Inhalt von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden (Paragraphen 23, 24, 28, 29, VwGG) nicht entsprochen hat und daher zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer zweiwöchigen Frist zurückgestellt wurde. Wegen Nichterfüllung dieses Mängelbehebungsauftrages wurde dieses Verfahren mit hg. Beschluß vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/07/0076, gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.

Durch die Einbringung der ersten Beschwerde ist das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin verbraucht, sodaß die vorliegende, nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Beschwerde in derselben Sache mangels der Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzlässig zurückzuweisen war vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Auflage Seite 451).