Verwaltungsgerichtshof
19.01.1994
93/03/0220
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des P in römisch zehn, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. August 1993, Zl. 12/48-1/1993, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 26. März 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften entspreche, weil am 12. November 1992 um 14.30 Uhr auf der A 12 an einer näher bezeichneten Stelle festgestellt worden sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg um 10.500 kg überschritten wurde und es sich um einen Lkw mit Muldenaufbau handelte und kein Wechselaufbau vorhanden war. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1993 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Hinblick auf Paragraph 44 a, VStG die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift "§ 103 Absatz eins, Ziff. 1 KFG" zu lauten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Verfahrensmangel sieht es der Beschwerdeführer an, daß die belangte Behörde gemäß Paragraph 51 e, VStG von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen habe, der vom Beschwerdeführer "glaubhaft gemachte Sachverhalt jedoch weder von der Erstinstanz noch von der belangten Behörde erhoben" worden sei, und daß die belangte Behörde jegliche Beweisaufnahme und Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, was auch hinsichtlich der angenommenen "ungünstigen finanziellen Verhältnisse" des Beschwerdeführers zutreffe.
Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal nicht jeder Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur ein relevanter, wobei der Beschwerdeführer durch KONKRETES TATSÄCHLICHES Vorbringen die Relevanz des Verfahrensmangels darzulegen hat vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen.
Es trifft wohl zu, daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG es dem Beschwerdeführer freistand, GLAUBHAFT ZU MACHEN, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Dennoch ist für ihn daraus nichts gewonnen, denn auch für ein "Glaubhaftmachen" reichen bloße allgemein gehaltene Behauptungen ohne konkrete Beweisanträge, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. März 1993 und in seiner Berufung vorgetragen hatte, nicht aus. Den wohl kurz gefaßten aber doch hinreichend nachvollziehbaren Argumenten der belangten Behörde zur Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Zutreffend verweist er jedoch darauf, daß die Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG verletzt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0057) stellt die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG dar; es ist vielmehr erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des Kraftfahrgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde. Dieser Rechtsmeinung widerstreitet auch nicht das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1976, Zl. 1719/75, weil dort nur gefolgert wurde, daß der damalige Beschwerdeführer, der einen Lenker vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung dadurch veranlaßt hatte, daß er ihm aufgetragen hatte, einen überladenen Lkw zu lenken, nicht einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 7, VStG schuldig erkannt hätte werden dürfen, sondern die Tat zutreffendenfalls der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 zu unterstellen gewesen wäre. Dies schloß die notwendige weitere Präzisierung der Übertretung (in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967) nicht aus.
Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Präzisierung der verletzten Norm unterlassen hat - auch hier kommt Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 in Frage - erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet; er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren betrifft den überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand für die lediglich aus einem Bogen bestehende einfach vorzulegende Kopie des angefochtenen Bescheides.