Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Geschäftszahl

92/17/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der R in K, Deutschland, u. a., vertreten durch H, Hausverwalter in S, dieser vertreten durch Dr. P und Dr. H, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. August 1992, Zl. 7 - 48 Pi 28/2 - 1992, betreffend Aberkennung der Grundsteuerbefreiung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird, insoweit die Beschwerde namens folgender Beschwerdeführer erhoben wurde, eingestellt:

WK und andere Miteigentümer.

Begründung

Die Einschreiter berufen sich in vorliegender Beschwerde auf die von ihnen als Miteigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes dem Hausverwalter H erteilte Vollmacht, welcher seinerseits durch die oben bezeichneten Rechtsanwälte vertreten werde. Letztere haben sich auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen.

Mit Verfügung vom 22. September 1992 wurden die Einschreiter zu Handen der genannten Rechtsanwälte aufgefordert, die von ihnen dem Hausverwalter erteilte Bevollmächtigung nachzuweisen. Innerhalb der erteilten Frist wurde eine Anzahl von Vollmachten vorgelegt, unter denen sich jedoch jene der im Spruch genannten Beschwerdeführer nicht befanden. Hinsichtlich dieser Beschwerdeführer war daher gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG das Verfahren einzustellen.