Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Geschäftszahl

92/14/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 29. Juli 1992, Zl. 50.360-5/92, betreffend Abschreibung von Stundungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/14/0156, entschiedenen. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

W i e n , am 17. November 1992