Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

92/14/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des R in römisch eins, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch II) vom 17. Juli 1991, Zl 30.237-3/91, betreffend Einkommensteuer 1980 und 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte für die Jahre 1980 und 1981 ua Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, welche er nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 ermittelte. Im Jahr 1980 veräußerte er einen Teil der zu seiner Landwirtschaft gehörenden Holz- und Streunutzungsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft (Teilwaldrecht) an die Gemeinde T. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die veräußerten Holz- und Streunutzungsrechte hätten zum Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft gehört, weshalb der Verkaufserlös den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei.

Das Finanzamt folgte dieser Ansicht und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid u.a. für 1980. In einer u.a. gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde im wesentlichen eingewandt, daß gegenständlich nackter Grund und Boden ohne jeden Holzbestand veräußert worden sei, weil bereits der Vorbesitzer des Beschwerdeführers vor vielen Jahrzehnten einen "Kahlschlag" vorgenommen habe und dieser nie mehr aufgeforstet worden sei. Der Wert der Holz- und Streunutzungsrechte sei daher mit Null anzusetzen. Der Kaufpreis sei daher ausschließlich vom Bodenverkehrswert gebildet worden.

In einer Berufungsergänzung wurde überdies eingewandt, der Beschwerdeführer habe die Land- und Forstwirtschaft seit ihrem Erwerb im Jahr 1958 verpachtet, weshalb es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handle, bei welcher die Substanzveräußerung nicht einkommensteuerpflichtig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ua in diesem vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen Punkt ab.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 25. November 1991, B 1052/91-3, ablehnte und sie gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde in seinem Recht verletzt, daß die Erlöse aus der Veräußerung des Teilwaldrechtes samt Ablöse des Holzes nicht der Einkommensteuer unterzogen werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Rechtsnatur von Teilwaldrechten hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Reihe von Erkenntnissen auseinandergesetzt und ausgesprochen, daß der Teilwaldberechtigte nur ein ausschließliches Holz- und Streubezugsrecht an der Teilwaldfläche hat, während alle anderen Rechte auf Nutzung sowie das Recht aus der Substanz der Grundfläche beim Waldeigentümer liegt. Der Teilwaldberechtigte nimmt auch keinen Anteil am Bodenwert. Die Hälfte des Bodenverkehrswertes als Entschädigungskomponente im Fall des Erlöschens des Teilwaldrechtes bildet keine Vergütung für eine Teilnahme des Teilwaldberechtigten am Grund und Boden, sondern eine Vergütung "für die entgehenden Nutzungen". Der Bodenverkehrswert kommt daher nur zur Vereinfachung der Ermittlung der betreffenden Entschädigungskomponente ins Spiel. Ein Ansatz des Wertes von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, scheidet daher von vornherein aus, weil ein solcher im Teilwaldrecht nicht enthalten ist. Der Teilwaldberechtigte ist daher auch nicht als Treugeber, wirtschaftlicher Eigentümer bzw Miteigentümer am Grund und Boden beteiligt vergleiche insbesondere die hg Erkenntnisse vom 30. Jänner 1990, 89/14/0143, und vom 8. Oktober 1991, 91/14/0013).

Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsmeinung abzugehen: Weder mit der Argumentation, daß die Teilwaldrechte ebenso als grundstücksgleiche Rechte gesehen werden müßten wie das Erbpachtrecht und insbesondere das Baurecht, noch mit der Auseinandersetzung zur Frage, welche Ansprüche eines Teilwaldberechtigten im Fall eines Regulierungs- oder Teilungsverfahrens bestehen, zeigt der Beschwerdeführer auf, daß das Teilwaldrecht an einem bestimmten Grundstück selbst (nackten) Grund und Boden im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 darstellt und das aus der Veräußerung dieses "Grund und Bodens" erzielte Entgelt daher außer Ansatz zu bleiben hätte.

Unberechtigt ist auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde wäre aktenwidrig von einer nachhaltigen und in Gewinnerzielungsabsicht unternommenen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Woraus der Beschwerdeführer eine solche Aktenwidrigkeit ableitet, wird weder näher ausgeführt, noch ist dies für den Gerichtshof erkennbar. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren nie behauptet, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht geführt zu haben. Vielmehr hatte er selbst positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt, woraus die belangte Behörde die Voraussetzungen hiefür - zumal mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - als erwiesen annehmen durfte. Aus der Behauptung im Verwaltungsverfahren, der Beschwerdeführer habe die Land- und Forstwirtschaft seit ihrem Erwerb im Jahre 1958 verpachtet und "sohin nie eine aktive Land- und Forstwirtschaft betrieben", weshalb es sich "daher um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" handle, welche die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung im übrigen als unzutreffend beurteilte - dieser Beurteilung tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen -, war ein Anhaltspunkt dafür, daß der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht geführt werde, ebenfalls nicht zu entnehmen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde auf den Kaufpreis der Teilwaldrechte nicht den ermäßigten Steuersatz des Paragraph 37, Absatz eins, oder Absatz 3, EStG 1972 zur Anwendung gebracht hat, ist darauf hinzuweisen, daß die Höhe des Steuersatzes vom geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht umfaßt ist. Darin wendet sich der Beschwerdeführer nämlich ausschließlich dagegen, daß die Erlöse aus der Veräußerung der Teilwaldrechte nicht der Einkommensteuer unterzogen werden dürften.

Da der Beschwerdeführer somit in seinen vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.