Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
92/09/0100
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Jänner 1992, Zl. MA 62-III/158/91/Str, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
22. Bezirk vom 11. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen der am 26. Mai 1990 begangenen Verwaltungsübertretung der unberechtigten Beschäftigung von zwei polnischen Staatsbürgern nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt und bestraft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 1991 beim Magistratischen Bezirksamt mündlich Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 1992 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zwar abgeändert, der Berufung aber ansonst nicht stattgegeben.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 25. Februar 1992 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber auf die Einbringung einer Gegenschrift im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 51, Absatz 5, VStG verzichtet, weil der angefochtene Bescheid nach einem Zustellversuch am 25. Februar 1992 ab 26. Februar 1992 hinterlegt worden war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Paragraph 51, Absatz 5, VStG in der vor dem 1. Jänner 1991 geltenden und gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 358, im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gilt der erstinstanzliche Bescheid als aufgehoben, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen worden ist; diesfalls ist das Verfahren einzustellen.
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter erlassen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066 und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).
Da im Beschwerdefall die Berufung des Beschwerdeführers von diesem am 22. Februar 1991 beim Magistratischen Bezirksamt eingebracht worden war, endete die einjährige Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG am Montag den 24. Februar 1992. Wie sich aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückschein, aus dem Vorbringen der Beschwerde und aus den Angaben der belangten Behörde in der Gegenschrift eindeutig ergibt, wurde der mit 29. Jänner 1992 datierte angefochtene Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 26. Februar 1992, somit erst nach Ablauf der genannten Jahresfrist, zugestellt.
Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.