Verwaltungsgerichtshof
13.10.1992
92/07/0101
Der Verwaltungsgerichtshof hat, in der Beschwerdesache des Günther Buchacher in Steindorf, vertreten durch Dr. Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, 10.-Oktober-Straße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. April 1992, Zl. 8W-En-86/4/1991, betreffend Aussetzung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 38, AVG (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft Steindorf am Ossiachersee, vertreten durch den Obmann Richard Egger, Steindorf am Ossiachersee, Dammweg), gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, den Beschluß gefaßt:
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens in folgender Hinsicht zu hören.
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt sich unter anderem:
Mit Eingabe vom 23. Dezember 1990 suchte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für sein seit dem Jahre 1949 bestehendes Kleinwasserkraftwerk an. Projektsgemäß erfolgt die Wasserzuleitung zum Kraftwerk über einen von Quellen gespeisten Teich. Im Ermittlungsverfahren wurde bekannt, daß die diesen Teich speisenden Quellen auch für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei (mP) benötigt werden. Diese hatte bereits im Jahre 1986 beim Landeshauptmann von Kärnten um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage angesucht; der Landeshauptmann hätte hierüber mehrere mündliche Verhandlungen abgeführt.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1991 gab die BH dem Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers "vorerst keine Folge" und setzte das beantragte Wasserrechtsverfahren "infolge verspäteter Antragstellung" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der mP betreffend die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch den Landeshauptmann von Kärnten aus. Als Rechtsgrundlagen wurde Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 zitiert.
Die belangte Behörde bestätigte aufgrund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid vom 1. April 1992 die Entscheidung der BH und führte begründend aus, daß wegen der bereits durchgeführten Wasserrechtsverhandlung hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage der mP infolge der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 ein Widerstreitverfahren derzeit nicht möglich und die Aussetzung des Wasserrechtsverfahrens betreffend die Bewilligung der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers deshalb zu Recht erfolgt sei, da der weitere Verlauf des beim Landeshauptmann von Kärnten anhängigen Wasserrechtsverfahrens bezüglich der Wasserversorgungsanlage der mP für den Ausgang des Bewilligungsverfahrens des Beschwerdeführers als Vorfrage anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Nach vorläufiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könnte folgende, von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bisher nicht aufgeworfene Frage Bedeutung für die Frage einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides haben:
Die Paragraphen 17, Absatz eins, 101, Absatz 2 und 109 Absatz 2, WRG 1959 haben nachstehenden Wortlaut:
Paragraph 17, Absatz eins :, "Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient."
Paragraph 101, Absatz 2 :, "Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet."
Paragraph 109, Absatz 2 :, "Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Ansuchen des Beschwerdeführers (Wasserkraftanlage) und der mP (Erweiterung der Wasserversorgungsanlage) miteinander im Widerstreit liegen (Paragraph 17, WRG 1959) und zur wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens des Beschwerdeführers in erster Instanz die BH, hingegen zur wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens der mP der Landeshauptmann von Kärnten zuständig ist. Ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 hat die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall die auf Paragraph 38, AVG und Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 gestützte Entscheidung der BH bestätigt und damit implizit die Zuständigkeit der BH zur Entscheidung in erster Instanz bejaht.
Darin könnte eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liegen, da nach Paragraph 101, Absatz 2, leg. cit. im vorliegenden Fall der Landeshauptmann im Widerstreitverfahren als Behörde der höheren Instanz auch zur Behandlung der Bewerbung des Beschwerdeführers in erster Instanz sachlich zuständig wäre.
Da dieser Grund den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bisher nicht bekanntgegeben wurde, fordert der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, sich zu dieser Rechtsfrage binnen drei Wochen (schriftlich in dreifacher Ausfertigung) zu äußern.
Die Akten des Verwaltungsverfahrens werden der belangten Behörde gegen Wiedervorlage rückgemittelt.