Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1994

Geschäftszahl

91/17/0026

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/17/0027

91/17/0028

91/17/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerden des Dr. römisch zehn, Rechtsanwalt in N, gegen die Bescheide der FLD für Wien, NÖ und Bgld je vom 28. September 1990, Zlen. 1. GA 7 - 1429/64/90, 2. GA 7 - 1429/65/90,

3. GA 7 - 1429/63/90 und 4. GA 7 - 1429/62/90, alle betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 12.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte:

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1988 erhob der Beschwerdeführer unter anderem gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 30. November 1988, Steuernummer 121/4515, EW-AZ 120-1-0726, womit die "Jahreskosten für Beiträge und Abgaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe" für das Jahr 1985 mit S 361,--, für das Jahr 1986 mit S 425,-- und für die Jahre 1987 und 1988 mit (je) S 646,-- festgesetzt worden seien, Berufung.

Im selben Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer weiters unter anderem die "Aussetzung der aus dem Titel Landwirtschaft vorgeschriebenen Grundsteuern, Gebühren und Beiträge". Mit Bescheid vom 21. Dezember 1988 wies das Finanzamt diesen Antrag zurück. Die dagegen vom Beschwerdeführer mit Pkt. 2. des Schriftsatzes vom 12. Jänner 1989 erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 15. Februar 1989 als unbegründet abgewiesen. Mit Pkt. 13. des Schriftsatzes vom 24. Februar 1989 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine Entscheidung der zuletzt genannten Behörde über die Berufung ist nicht aktenkundig.

Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 1989 erhob der Beschwerdeführer weiters gegen den "Bescheid" des Finanzamtes vom 19. Jänner 1989, worin er zur Zahlung von S 699,-- und S 161,--, zusammen von S 860,-- aufgefordert worden sei, Berufung und beantragte gleichzeitig die "Aussetzung von S 699,-- und S 161,-- gemäß Paragraph 212 a, BAO". Mit Bescheid vom 21. Februar 1989 wies das Finanzamt die zuletzt genannte Berufung sinngemäß mit der Begründung zurück, daß es sich bei dem "Bescheid" vom 19. Jänner 1989 in Wahrheit um eine Lastschriftanzeige handle, gegen welche mangels Bescheideigenschaft kein Rechtsmittel zulässig sei. Mit Pkt. 3. des bereits genannten Schriftsatzes vom 24. Februar 1989 erhob der Beschwerdeführer auch dagegen Berufung. Eine Entscheidung hierüber ist gleichfalls nicht aktenkundig.

ad 1. (zu hg. Zl. 91/17/0026): Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) "Aussetzung eines Betrages von S 699,-- und S 161,--, zusammen S 860,-- gemäß Paragraph 212 a, BAO". Der Beschwerdeführer führte hiezu wörtlich aus:

"Mir wurde bisher vorgeworfen, daß ich bisher gegen eine Lastschriftanzeige mit diesem Betrag berufen habe, ich bekomme aber nicht nur Lastschriftanzeigen, sondern auch Bescheide, und ich bin ganz sicher mit Bescheid zur Zahlung von S 860,-- aufgefordert worden, und habe ganz sicher dagegen berufen ..."

Mit Bescheid vom 2. November 1989 wies das Finanzamt diesen Antrag ab, weil auf Grund der Rechtslage die Aussicht auf eine Stattgabe des Berufungsbegehrens als äußerst gering erscheine.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. November 1989, Pkt. 25), Berufung.

ad 2. (zu hg. Zl. 91/17/0027): Mit Schriftsatz vom 26. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die "Aussetzung eines Rückstandes von S 1.021,-- zur Steuernummer 120-1-0726/9 laut Erlagschein vom 20.4.1989, weil ich gegen landwirtschaftliche Vorschreibungen Berufung gemacht habe".

Mit Bescheid vom 22. Juni 1989 wies das Finanzamt diesen Antrag mit gleichlautender Begründung wie oben ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Juli 1989 (Punkt 6a) Berufung.

ad 3. (zu hg. Zl. 91/17/0028): Am 29. August 1989 richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt folgendes Schreiben:

"Ich wurde gemahnt, für meinen landwirtschaftlichen Betrieb S 322,-- zur Zl. 120-1-0726/9 Ref 84 zu Steuernummer 121/4515 zu zahlen. Dieser Rückstand sei vollstreckbar.

Ich habe ganz bestimmt gegen den Bescheid hinsichtlich Zahlungspflicht von S 322,-- berufen. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig. Ich

beantrage

daher Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, BAO."

Mit Bescheid vom 8. September 1989 wies das Finanzamt auch diesen Antrag mit gleichlautender Begründung wie oben ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. September 1989, Punkt 5. ff, Berufung.

ad 4. (zu hg. Zl. 91/17/0029): Am 30. Jänner 1990 richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt einen Schriftsatz, in welchem es heißt:

"1. Ich beantrage die Aussetzung des Betrages von

S 15.016,--" (offenbar gemeint: 1.506,--) "gemäß Paragraph 212 a, BAO und schlüssele diesen Betrag wie folgt: 9 mal S 161,-- Abgabenart B plus Finanzspesen, und begründe den Antrag damit, daß ich gegen die Vorschreibungen Berufung erstattet habe ..."

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. Februar 1990 wurde auch dieser Antrag mit derselben Begründung wie oben abgewiesen.

Unter anderem dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Februar 1990 Berufung.

ad 1. bis 4.: Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden je vom 28. September 1989 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland diese Berufungen mit im wesentlichen gleichlautender Begründung ab. Der die Artfeststellung aussprechende Einheitswertbescheid sei Grundlagenbescheid, der Bindungswirkung für den Bescheid über Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausübe. Der Beschwerdeführer könne daher sein Vorbringen, er habe keinen land- und forstwirtschaftlichen, sondern nur einen "Voluptuarbetrieb", nicht erfolgreich gegen den Abgabenbescheid, sondern nur gegen den Einheitswertbescheid geltend machen. Die Berufungen, von deren Erledigung die Höhe der auszusetzenden Abgaben abhängig sei, seien daher als wenig erfolgversprechend anzusehen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer jeweils in seinem Recht auf Aussetzung der Einhebung verletzt. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Absatz eins, für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Keiner der unter 1. bis 4. genannten Aussetzungsanträge, in denen jeweils nur die Höhe des antragsgegenständlichen Abgabenbetrages ohne nähere Erläuterungen genannt ist, erfüllt die zuletzt wiedergegebenen Voraussetzungen des Paragraph 212 a, Absatz 3, zweiter Satz BAO. Dies deshalb, weil in der Berufung vom 7. Dezember 1988, auf die sich die Aussetzungsanträge offenbar beziehen, ziffernmäßig andere Beträge aufscheinen als in den Aussetzungsanträgen. Zwar läßt sich aus der im zu

hg. Zl. 91/17/0029 vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Rückstandsaufgliederung entnehmen, daß es sich bei dem unter

1. genannten Betrag von S 860,-- um den Tagessaldo zum 19. Jänner 1989, bei dem unter 2. genannten Betrag von

S 1.021,-- um jenen zum 20. April 1989 und bei dem zu

4. genannten Betrag von S 15.016,-- (richtig: S 1.506,--) um den Tagessaldo zum 22. Jänner 1990 handelt, während auch aus den vorliegenden Akten nicht festgestellt werden kann, wie sich der unter 3. genannte Betrag von S 322,-- errechnet. Das Gesetz stellt jedoch nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; nach der ausdrücklichen Vorschrift des Absatz 3, zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle muß - wie erwähnt - die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein vergleiche zur zuletzt genannten Gesetzesstelle im übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, Zl. 89/13/0205).

Die genannten Aussetzungsanträge wären daher bereits vom Finanzamt aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß sie von den Abgabenbehörden stattdessen abgewiesen wurden, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.

Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen der Streitteile näher einzugehen war. Hiebei konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auch auf deren Art. römisch III Absatz 2,