Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
AW 91/15/0006
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des
N der gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Jänner 1991, Zl. GA 11 - 83/61/91, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1987 aus 1988,, und Zl. GA 11 - 1928/60/90, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1988, 1989, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Der am 3. April 1991 eingelangte neuerliche Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluß vom 11. März 1991, Zl. AW 91/15/0002, nicht stattgegeben, weil der Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen - nämlich die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben - entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; dies im wesentlichen mit der Begründung, dem angefochtenen Bescheid lägen willkürliche Sachverhaltsannahmen zugrunde; dazu komme, daß eine nachvollziehbare und damit überprüfbare Begründung für die Beweiswürdigung fehle.
Damit übersieht der Beschwerdeführer, daß auch ein Beschluß über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert, das heißt, daß bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in der selben Sache entschieden werden darf vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 259 Absatz 3 und 5 zitierte Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 11. März 1991 nicht behauptet hat, war sein neuerlicher Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.