Verwaltungsgerichtshof
26.06.1991
91/09/0093
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. März 1991, GZ. 5-226 Su 31/5-90, (mitbeteiligte Partei: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-10, Graz) betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Arbeiterkammerumlagebeträgen, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte gegen den im Spruch genannten Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die bei diesem Gerichtshofe am 25. April 1991 eingelangt war und unter Zahl 91/09/0092 hier protokolliert wurde. In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, Z-Platz 7, vertreten.
Mit der eben genannten Beschwerde ist das Beschwerderecht des Beschwerdeführers erschöpft, so daß die beim Verwaltungsgerichtshof am 26. April 1991 eingelangte Beschwerde gegen denselben angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (siehe Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 450 und die dort zitierte Rechtsprechung).