Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Geschäftszahl

91/06/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des J in Graz, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 28. Mai 1991, Zl. A 17 - K - 6439/1990, betreffend die Erteilung feuerpolizeilicher Aufträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer am 24. September 1990 im Hotelbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Feuerbeschau wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 28. September 1990 gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 2, des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, Landesgesetzblatt Nr. 49, 25 feuerpolizeiliche Aufträge erteilt. Davon sind für das Beschwerdeverfahren folgende Aufträge noch von Bedeutung:

"3. Für das Objekt ist eine Blitzschutzanlage gemäß ÖVE E 49 zu errichten.

...

8. Das Stiegenhaus ist als eigener Rauchabschnitt auszubilden. Die Türen zu den Gängen im ersten Obergeschoß, zweiten Obergeschoß und die Zugangstüre zum Dachgeschoß sind als Rauchabschlüsse der Klasse "R 30" herzustellen. Die Öffnungen zwischen den Gängen und dem Stiegenhaus sind mit Brandschutzgläsern der Klasse "G 30" zu verschließen.

...

10. Das oberste Fenster im Stiegenhaus ist als Rauchabzugsöffnung auszubilden. Diese Öffnung muß vom Erdgeschoß und vom zweiten Obergeschoß aus auch bei Netzausfall zu betätigen sein.

...

22.a. Der Tankraum ist direkt ins Freie zu entlüften. Diese Entlüftungsleitung ist brandbeständig herzustellen.

23. Die Gasübernahmestation ist in einem eigenen entlüftbaren (in Deckennähe) mindestens brandhemmend (F 30 bis T 30) Raum unterzubringen. Dieser Raum ist zu kennzeichnen."

Als Erfüllungfristen wurden für einen Teil der Aufträge sechs Wochen, für weitere Aufträge sechs Monate und im übrigen zwölf Monate festgesetzt. Dieser Bescheid enthielt folgende Begründung:

"Dieser Bescheid stützt sich auf das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, Landesgesetzblatt 49 aus 1985,, die Bestimmungen der ÖVE, die gültigen Ö-Normen, die technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz einerseits und die Augenscheinsverhandlung vom 24. September 1990 andererseits".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er rügte, daß der Bescheid in keiner Weise den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG entspreche. Die Begründung enthalte insbesondere nicht die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Dessen ungeachtet erklärte der Beschwerdeführer, die Aufträge zu den Punkten 1., 2., 4. bis 7. und 11. bis 22. sowie 24. und 25. zu akzeptieren, wendete sich jedoch gegen die Dauer der Erfüllungsfrist zu Punkt 1. (mit dem Antrag, diese mit zwei Jahren festzusetzen) und zu den Punkten 4. sowie 14. bis 22. (mit dem Antrag, diese auf ein Jahr festzusetzen). Zu den oben wiedergegebenen Aufträgen erhob der Beschwerdeführer in seiner Berufung verschiedene Einwände.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein feuerpolizeiliches Gutachten ein, welches einen Befund über die nach Auffassung des Gutachters gegebenen brandschutztechnischen Mängel und darauf aufbauend gutachtliche Schlußfolgerungen enthält, worin die Erforderlichkeit der strittigen feuerpolizeilichen Aufträge näher begründet wurde.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Dezember 1990 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Eine solche Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1991 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und den Bescheid der Behörde erster Instanz durch den Entfall der Auflage zu Punkt 9. und die Hinzufügung eines Absatzes zu den Auflagen Punkt 22.a. und 23. abgeändert. Unter Berufung auf die Paragraphen 7,, 9 und 11 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 stützt sich der angefochtene Bescheid im wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 9, des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 49, dient die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können. Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, sind die erforderlichen Maßnahmen unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen (Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit.).

Mängel im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegen dann vor, wenn der festgestellte Zustand des Bauobjekts entweder feuerpolizeilichen Rechtsvorschriften oder den allgemein anerkannten Regeln der Brandverhütung widerspricht. Ob dies der Fall ist, ist - gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - von der Behörde festzustellen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Rechtsvorschriften genannt, auf welche sie die noch strittigen feuerpolizeilichen Aufträge stützte und hat diese im übrigen auf das von ihr eingeholte brandschutztechnische Sachverständigengutachten gestützt.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, daß die belangte Behörde "kritiklos" dem von ihr eingeholten Gutachten gefolgt sei, ohne sich mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht: Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung erhobenen Einwendungen zum Anlaß genommen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, in welchem gerade hinsichtlich jener feuerpolizeilichen Aufträge, gegen die sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung gewendet hat, die Erforderlichkeit der Erteilung (bzw. in einem Fall der Ergänzung) dieser Aufträge und die Angemessenheit der vorgesehenen Erfüllungsfristen dargelegt wird. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht nur nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat dazu trotz gebotener Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde durfte bei dieser Sachlage dieses - nicht unschlüssige - Gutachten ihrer Entscheidung zugrundelegen, womit sie auch ihrer Verpflichtung genüge getan hat, sich auf entsprechender fachlicher Höhe mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung auseinanderzusetzen, da durch das eingeholte Sachverständigengutachten sowohl die vom Beschwerdeführer bestrittene Notwendigkeit der Erteilung der feuerpolizeilichen Aufträge als auch die Angemessenheit der Erfüllungsfristen überzeugend dargelegt wird.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens auch in seiner Beschwerde nichts vorzubringen vermag (das Beschwerdevorbringen läuft letztlich darauf hinaus, daß der Beschwerdeführer auf seinem Berufungsvorbringen beharrt), und ebensowenig näher begründet, inwiefern die ihm gesetzten Erfüllungsfristen nicht ausreichend wären, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1985, Zl. 84/12/0212, und vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0036).

Aber auch die weitere Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe "auf die Liquidität des Hotelbetriebes" nur ungenügend Bedacht genommen, als sie die feuerpolizeilichen Aufträge erteilte, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Insoweit nämlich der Betreiber eines Hotels (also einer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Litera a, des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 besonders brandgefährdeten baulichen Anlage) wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den erforderlichen feuerpolizeilichen Aufträgen fristgerecht nachzukommen, so kann dies nicht dazu führen, daß bei einer solchen Anlage eine erhöhte Feuergefahr hinzunehmen wäre. Sollte die Durchführung der erteilten feuerpolizeilichen Aufträge dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden Betriebsergebnisses unwirtschaftlich oder unmöglich erscheinen, so steht es ihm frei, diese Aufwendungen durch Schließung des Betriebes zu vermeiden.

Die Beschwerde erweist sich daher sowohl hinsichtlich der noch strittigen feuerpolizeilichen Aufträge, als auch der festgelegten Erfüllungsfristen als unbegründet; sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.