Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1989, Zl. 86/04/0168, auf dessen Darlegung der Vorgänge des Verwaltungsverfahrens sowie des Inhaltes des dort angefochtenen Bescheides zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird, ist der Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1986, mit dem auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 74 und 77 GewO 1973 die Betriebsanlage (Handel mit Kraftfahrzeugen) im Standort Wien unter Zugrundelegung der dort angeführten Betriebsbeschreibung und unter Vorschreibung der dort bezeichneten Auflagen genehmigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. In den Entscheidungsgründen ist - unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 GewO 1973 i.d.F. vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, - ausgeführt worden, die Behörde sei berechtigt gewesen, solche Auflagen vorzuschreiben, die erwarten ließen, daß bei ihrer Einhaltung die im § 77 Abs. 1 GewO 1973 bezeichneten Immissionen nicht einträten. Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Auflage vorlägen, sei Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliege es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über die Fragen abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern habe, sei es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Der technische Sachverständige habe sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt habe, um ein verläßliches Gutachten abgeben zu können. Davon ausgehend sei es Aufgabe des technischen Sachverständigen, in nachprüfbarer Weise das Ausmaß der Emissionen, die von der Betriebsanlage ausgehen würden, darzulegen. Demgegenüber habe sich der Vertreter der Magistratsabteilung 37 (technische Gewerbeangelegenheiten und Feuerpolizei), der Vertreter der Magistratsabteilung 45 (Wasserbau) in der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 1984 darauf beschränkt, die Vorschreibung verschiedener Auflagen zu beantragen, ohne sich mit den zu erwartenden Emissionen auseinanderzusetzen. Zu den Ausführungen der Magistratsabteilung 63 (Gewerbewesen) vom 10. Dezember 1984, wonach es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage lediglich durch die Verwendung der Handwerkzeuge, durch Motorengeräusch des Lkw und dessen Auspuffgase und durch an Autoteilen anhaftende Öle und Treibstoffreste zu Lärm- und Geruchsemissionen (ohne diese zu konkretisieren) kommen könne, welche im Hinblick auf die Größe und die damit gute Durchlüftung des Areals, ihr bloß vereinzeltes Auftreten und die Tatsache, daß die Liegenschaft derzeit als Betriebsbaugebiet gewidmet sei, für die Nachbarn "wohl zumutbar" seien, sei zu bemerken, daß diese Angaben weder für das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen noch für die rechtliche Beurteilung eine ausreichende Grundlage böten. Soweit darauf hingewiesen werde, eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers durch Abtropfen von Ölen bzw. Treibstoffen sei bei Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen ausgeschlossen, sei wohl beizupflichten, daß das Abtropfen - und in weiterer Folge die Gefahr der Versickerung - von Öl bzw. Treibstoff an sich geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. In diesem Zusammenhang wären aber im Rahmen der der belangten Behörde obliegenden amtswegigen Prüfungspflicht die erforderlichen Feststellungen zu treffen gewesen, ob die unter Punkt 1) und Punkt 7) angeführten Auflagen - in denen jeweils auf den "unbefestigten" Teil der Betriebsanlage bzw. auf das "unbefestigte" Gelände Bezug genommen werde - auch geeignet seien, den angestrebten Zweck der Vermeidung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zu erreichen (in den zu Punkt 2) und Punkt 11) vorgeschriebenen Auflagen werde jeweils das Erfordernis aufgestellt, daß die dort angeführten Arbeiten nur auf "flüssigkeitsdichten, befestigten Flächen" durchgeführt werden dürften). Aus § 77 Abs. 1 GewO 1973 ergebe sich nämlich, daß die Behörde die Genehmigung zu versagen habe, wenn die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen auch im Falle der Einhaltung von Auflagen zu erwarten seien. Die Behörde habe von Amts wegen zu prüfen, ob ein sonst vorhandenes Genehmigungshindernis durch Vorschreibung solcherMit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1989, Zl. 86/04/0168, auf dessen Darlegung der Vorgänge des Verwaltungsverfahrens sowie des Inhaltes des dort angefochtenen Bescheides zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird, ist der Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1986, mit dem auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 74 und 77 GewO 1973 die Betriebsanlage (Handel mit Kraftfahrzeugen) im Standort Wien unter Zugrundelegung der dort angeführten Betriebsbeschreibung und unter Vorschreibung der dort bezeichneten Auflagen genehmigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. In den Entscheidungsgründen ist - unter Hinweis auf Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, - ausgeführt worden, die Behörde sei berechtigt gewesen, solche Auflagen vorzuschreiben, die erwarten ließen, daß bei ihrer Einhaltung die im Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 bezeichneten Immissionen nicht einträten. Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Auflage vorlägen, sei Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliege es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über die Fragen abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern habe, sei es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Der technische Sachverständige habe sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt habe, um ein verläßliches Gutachten abgeben zu können. Davon ausgehend sei es Aufgabe des technischen Sachverständigen, in nachprüfbarer Weise das Ausmaß der Emissionen, die von der Betriebsanlage ausgehen würden, darzulegen. Demgegenüber habe sich der Vertreter der Magistratsabteilung 37 (technische Gewerbeangelegenheiten und Feuerpolizei), der Vertreter der Magistratsabteilung 45 (Wasserbau) in der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 1984 darauf beschränkt, die Vorschreibung verschiedener Auflagen zu beantragen, ohne sich mit den zu erwartenden Emissionen auseinanderzusetzen. Zu den Ausführungen der Magistratsabteilung 63 (Gewerbewesen) vom 10. Dezember 1984, wonach es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage lediglich durch die Verwendung der Handwerkzeuge, durch Motorengeräusch des Lkw und dessen Auspuffgase und durch an Autoteilen anhaftende Öle und Treibstoffreste zu Lärm- und Geruchsemissionen (ohne diese zu konkretisieren) kommen könne, welche im Hinblick auf die Größe und die damit gute Durchlüftung des Areals, ihr bloß vereinzeltes Auftreten und die Tatsache, daß die Liegenschaft derzeit als Betriebsbaugebiet gewidmet sei, für die Nachbarn "wohl zumutbar" seien, sei zu bemerken, daß diese Angaben weder für das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen noch für die rechtliche Beurteilung eine ausreichende Grundlage böten. Soweit darauf hingewiesen werde, eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers durch Abtropfen von Ölen bzw. Treibstoffen sei bei Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen ausgeschlossen, sei wohl beizupflichten, daß das Abtropfen - und in weiterer Folge die Gefahr der Versickerung - von Öl bzw. Treibstoff an sich geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. In diesem Zusammenhang wären aber im Rahmen der der belangten Behörde obliegenden amtswegigen Prüfungspflicht die erforderlichen Feststellungen zu treffen gewesen, ob die unter Punkt 1) und Punkt 7) angeführten Auflagen - in denen jeweils auf den "unbefestigten" Teil der Betriebsanlage bzw. auf das "unbefestigte" Gelände Bezug genommen werde - auch geeignet seien, den angestrebten Zweck der Vermeidung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zu erreichen (in den zu Punkt 2) und Punkt 11) vorgeschriebenen Auflagen werde jeweils das Erfordernis aufgestellt, daß die dort angeführten Arbeiten nur auf "flüssigkeitsdichten, befestigten Flächen" durchgeführt werden dürften). Aus Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 ergebe sich nämlich, daß die Behörde die Genehmigung zu versagen habe, wenn die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen auch im Falle der Einhaltung von Auflagen zu erwarten seien. Die Behörde habe von Amts wegen zu prüfen, ob ein sonst vorhandenes Genehmigungshindernis durch Vorschreibung solcher
- geeigneter - Auflagen beseitigt werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, daß der Grundsatz, demzufolge die Gewerbebehörde nicht verhalten sei, notwendige und einzig die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage herstellende Schutzmaßnahmen in der Richtung zu untersuchen, ob sie für den Genehmigungswerber auch wirtschaftlich tragbar seien, nicht bedeute, daß der Betriebsinhaber ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden könne, mit Maßnahmen belastet werden dürfte. Zu der unter Punkt 14) des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Auflage "In der Betriebsanlage dürfen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden", sei zu bemerken, daß nicht ersichtlich sei, zur Erreichung welcher der im § 77 Abs. 1 GewO 1973 angeführten Schutzzwecke der Sachverständige die Vorschreibung dieser Auflage für erforderlich erachtet habe. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen habe sich auf die Angabe beschränkt, daß bei Einhaltung der in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1984 vorgeschriebenen Auflagen keine unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen für die Anrainer zu erwarten seien. Darzustellen seien in diesem Zusammenhang jedoch die zu erwartenden "Immissionen auf den menschlichen Organismus" gewesen. Im Gutachten des ärztlichen Sachverständigen verwendete Begriffe wie "Gesundheitsstörungen" und "unzumutbare Belästigung" seien im Hinblick auf diese Aufgabe zu erklären. Der Sachverhalt erweise sich aus diesen Gründen in einem wesentlichen Punkt, nämlich in jenen (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Vorschreibung der fraglichen Auflagen, als ergänzungsbedürftig, wodurch der Verwaltungsgerichtshof auch gehindert worden sei, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit zu prüfen.- geeigneter - Auflagen beseitigt werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, daß der Grundsatz, demzufolge die Gewerbebehörde nicht verhalten sei, notwendige und einzig die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage herstellende Schutzmaßnahmen in der Richtung zu untersuchen, ob sie für den Genehmigungswerber auch wirtschaftlich tragbar seien, nicht bedeute, daß der Betriebsinhaber ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden könne, mit Maßnahmen belastet werden dürfte. Zu der unter Punkt 14) des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Auflage "In der Betriebsanlage dürfen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden", sei zu bemerken, daß nicht ersichtlich sei, zur Erreichung welcher der im Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 angeführten Schutzzwecke der Sachverständige die Vorschreibung dieser Auflage für erforderlich erachtet habe. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen habe sich auf die Angabe beschränkt, daß bei Einhaltung der in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1984 vorgeschriebenen Auflagen keine unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen für die Anrainer zu erwarten seien. Darzustellen seien in diesem Zusammenhang jedoch die zu erwartenden "Immissionen auf den menschlichen Organismus" gewesen. Im Gutachten des ärztlichen Sachverständigen verwendete Begriffe wie "Gesundheitsstörungen" und "unzumutbare Belästigung" seien im Hinblick auf diese Aufgabe zu erklären. Der Sachverhalt erweise sich aus diesen Gründen in einem wesentlichen Punkt, nämlich in jenen (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Vorschreibung der fraglichen Auflagen, als ergänzungsbedürftig, wodurch der Verwaltungsgerichtshof auch gehindert worden sei, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Mit dem daraufhin ergangenen Ersatzbescheid vom 27. November 1990 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ansuchen des Beschwerdeführers wie folgt:
"Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt gemäß § 77 GewO 1973 i.V.m. § 27 AnSchG die Betriebsanlage des Rudolf M (Handel mit Kraftfahrzeugen) im Standort Wien unter Zugrundelegung folgender Betriebsbeschreibung: "Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt gemäß Paragraph 77, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 27, AnSchG die Betriebsanlage des Rudolf M (Handel mit Kraftfahrzeugen) im Standort Wien unter Zugrundelegung folgender Betriebsbeschreibung:
'Die gegenständliche Betriebsanlage besteht aus einer ca. 4.000 m2 großen Grundfläche, die eine Zufahrt von der K-Straße aufweist und auf der ein ca. 10 m2 großes, ebenerdiges Bürogebäude errichtet ist.
Auf der Freifläche werden gebrauchte Kraftfahrzeuge abgestellt und mittels Handwerkzeugen zerlegt. Die dabei gewonnenen Karosserie- und Motorteile werden an Interessenten verkauft. Die nicht verwertbaren Autoteile werden mittels Lkw an Schrotthändler geliefert. Da keine gebrauchten Kraftfahrzeuge verkauft werden sollen, kommt es auch zu keinen Probefahrten der Interessenten.
In der Betriebsanlage werden mit Ausnahme von Handwerkzeugen keine Maschinen verwendet und keine Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen durchgeführt.'
sowie gegen Einhaltung der nachstehenden Auflagen:
Nicht betriebsbereite Kraftfahrzeuge, das sind solche, die auch bei Nachladen der Batterie und Ergänzen der Treibstoffe und Hilfsstoffe (Kühler- und Bremsflüssigkeit) nicht selbständig verkehrssicher fahrfähig sind, und aus denen nicht sämtliche grundwassergefährdende Stoffe entfernt wurden (wie Öl, Treibstoff, Bremsflüssigkeit, Kühlerflüssigkeit, Batterien), dürfen nur auf flüssigkeitsdicht befestigten Flächen abgestellt werden, die gegen benachbarte Flächen durch Gefällsausbildung oder Bordsteine abgegrenzt sind, sodaß Niederschlagswässer kontrolliert erfaßt werden können.
Die Niederschlagswässer sind über Mineralölabscheider und Schlammfang gemäß ÖNORM B 5101 dem öffentlichen Kanalnetz zuzuführen. Als flüssigkeitsdichte Befestigung ist eine Oberflächenausbildung aus Asphalt oder Beton mit abgedichteten Trennfugen möglich.
Die Erfassung des Oberflächenwassers und Zuleitung zum Kanalsystem kann entfallen, wenn die Lagerfläche einen Witterungsschutz, z.B. ein Flugdach, besitzt. Auch der Ausbau von Motor und Getriebe und das Auslassen von Öl, Treibstoff, Bremsflüssigkeit und Kühlerflüssigkeit und der Ausbau von Batterien darf nur auf Flächen vorgenommen werden, die im obigen Sinne ausgebildet sind.
Batterien sind in säurefesten Wannen witterungsgeschützt zu lagern.
Ölbehaftete Teile und Gebinde mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, wie z.B. Öl, Brems- und Kühlerflüssigkeit, sind auf flüssigkeitsdicht befestigten Flächen zu lagern.
Die Betriebsanlage ist zur Gänze gegen den Zutritt Unbefugter, z.B. durch Einzäunung, zu sichern.
Die Heizanlage darf nicht mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.
Brennbare Lagerungen, insbesondere Reifen, dürfen nur in einem Mindestabstand von zwei Metern von den Grundgrenzen und fünf Metern vom Bürogebäude vorgenommen werden.
In der Betriebsanlage ist ein Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A und B, mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg leicht erreichbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten.
Feuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050 entsprechen und sind mindestens alle zwei Jahre von einem Fachkundigen nachweislich überprüfen zu lassen.
Zum Aufenthalt während der Arbeitspausen bzw. für den Schutz vor Witterungseinflüssen (Regen) ist für die in dieser Betriebsanlage beschäftigten Arbeitnehmer ein Raum derart zu adaptieren, daß darin entsprechende Sitzgelegenheiten und mindestens ein Tisch aufgestellt werden können. Außerdem ist dieser Raum beheizbar einzurichten.
In unmittelbarer Nähe dieses Raumes muß eine Abortanlage vorhanden sein.
Es muß entweder im Aufenthaltsraum oder im Vorraum zur Abortzelle eine Waschgelegenheit mit fließendem Warm- und Kaltwasser zur Verfügung stehen.
Die Kraftfahrzeuge auf dem Abstellplatz sind derart aufzustellen, daß diese sicher erreicht werden können. Dazu müssen die Durchgänge zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 0,60 Meter breit sein."
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im fortgesetzten Verfahren habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zentralarbeitsinspektorat - durchgeführt. Dabei habe der
gewerbetechnische Amtssachverständige folgenden Befund abgegeben: Die Betriebsanlage bestehe im wesentlichen aus einer langgestreckten Freifläche an der K-Straße, die beidseitig von Gärtnereibetrieben begrenzt sei. An der hinteren Grundgrenze befinde sich ein derzeit ungenutzter Abstellplatz, im hinteren Bereich an der rechten Grundgrenze ein Abstellplatz für Neuwagen eines anderen Betriebes. Vor diesem Abstellplatz befinde sich ein Autoverwertungsbetrieb. An der gegenüberliegenden Seite der K-Straße lägen Grünflächen und eine Wohnhausanlage. Die K-Straße sei vergleichsweise stark befahren und es seien während des Augenscheines keine Verkehrspausen aufgetreten, die länger als eine Minute angedauert hätten. Die Freifläche der Betriebsanlage diene laut Angabe des Beschwerdeführers überwiegend zur Lagerung von Pkw, wobei diese mit Anhänger oder Klein-Lkw und Seilwinde an- und abtransportiert würden. Zerlegearbeiten an den Kraftfahrzeugen würden nur in sehr eingeschränktem Umfang und mit Handwerkzeug durchgeführt. Auf der Freifläche hätten sich eine große Anzahl von Pkw in verschiedenen Stadien der Verwertbarkeit befunden. Teilweise seien sie augenscheinlich betriebsbereit gewesen und hätten nur Blechschäden aufgewiesen, teilweise seien Motor und Getriebe bereits ausgebaut gewesen, und in einigen Fällen sei nur die Karosserie gelagert worden. Andere Lagerungen seien nur in sehr eingeschränktem Umfang festgestellt worden: Einige Türen, Felgen, Auspuffröhren und Reifen, sowie verstreut über die Betriebsanlage auch Batterien. Laut Angabe des Konsenswerbers würden abgesehen von den fallweisen Zerlegearbeiten die Arbeiten an den Kfz in einer anderen Betriebsanlage vorgenommen und es sei die gegenständliche Betriebsanlage für Kunden nicht zugänglich. Auf der Grundfläche befinde sich eine ebenerdige, nicht unterkellerte Baulichkeit, die zur Hälfte als Büroraum für die Betriebsanlage diene und die im übrigen vom Grundeigentümer privat genutzt werde. Der Büroraum sei nicht beheizbar. Im Bereich der Baulichkeiten seien Anschlüsse für Wasser und Strom vorhanden. Ein Kanalanschluß bestehe nicht. Um diese Baulichkeit sei ein L-förmiger Teil der Freifläche augenscheinlich durch eine Betondecke befestigt und diene als Abstellfläche für Kfz und -teile. Die übrige Freifläche sei an der Oberfläche vor allem im vorderen Bereich der K-Straße beschottert und es sei auch im weiteren Verlauf zwischen den dicht abgestellten Kfz eine Beschotterung erkennbar. Ein weiterer, augenscheinlich größerer Teil der Betriebsanlage weise an der Oberfläche reinen Erdboden mit fallweisen Resten von Beschotterung auf. Derzeit sei eine Erschließung durch einen Fahrweg von der Einfahrt bis etwa auf die Höhe des Büroraumes vorhanden, die weitere Fläche sei mehr oder weniger vollständig durch abgestellte Kfz ausgefüllt. Daran habe sich das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen angeschlossen: Mögliche Immissionen durch die Betriebsanlage: 1) Rauch: Eine Beheizung des Büroraumes sei nicht vorhanden, eine andere Emissionsquelle für Rauch bestehe betriebsbedingt nicht und es sei die Immission daher auszuschließen. 2) Geruch und Abgase: Im vorliegenden Fall würden auf der Grundfläche nur fallweise Arbeiten mit Handwerkzeugen durchgeführt, eine Emissionsquelle für Geruch und Abgase sei daher nur im Rahmen des An- und Abtransportes gegeben. Die Be- und Entladung solle mittels Seilwinde erfolgen, sodaß nur Kfz-Abgase durch das Transportfahrzeug (Zug-Pkw oder Klein-Lkw) auftreten könnten. Probeläufe seien betriebsbedingt nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Verkehrsbelastungen der K-Straße sei auch diese Emissionsquelle aus technischer Hinsicht vernachlässigbar. 3) Lärm: Wie bereits ausgeführt, könne Lärm nur in sehr eingeschränktem Umfang auftreten, nämlich beim An- und Abtransport und bei fallweisen Zerlegearbeiten. Es sei davon auszugehen, daß Lärmspitzen, die damit im Zusammenhang stünden, auf den benachbarten Grundstücken hörbar sein würden, wobei jedoch ebenfalls die starke Verkehrsfrequenz in der K-Straße und die betriebsbedingt geringe Häufigkeit betriebskausaler Lärmspitzen zu berücksichtigen seien. 4) Brandgefahr: Betriebsbedingt komme es zur Lagerung diverser brennbarer Stoffe, insbesondere Reifen. Auch sei auf Grund der Größe der Freifläche das Vorhandensein von dürrem Bewuchs nicht zu verhindern und es sei nicht ausgeschlossen, daß auch Pkw mit Resten an Treibstoff abgestellt würden. Die Brandgefahr sei aber im konkreten grundsätzlich vom Vorhandensein einer Zündquelle abhängig. Als solche sei jedenfalls der Zutritt Unbefugter anzusehen, da auf Grund des Augenscheines und der Angaben des Beschwerdeführers angenommen werden müsse, daß die Betriebsanlage über größere Zeiträume unbeaufsichtigt sei. Es ergebe sich daher die Forderung nach einer Einzäunung, welche derzeit im Bereich des benachbarten Abstellplatzes für Neuwagen nicht vorhanden sei. Weiters sei eine Zündquelle im Zusammenhang mit dem elektrischen Anschluß gegeben. Es ergebe sich daher die Forderung nach einem Mindestabstand brennbarer Lagerungen vom Bürogebäude. Weiters sei es auch eine Regel der Brandschutztechnik, brennbare Lagerungen im Falle von Freiflächen nur in einem Mindestabstand von den Grundgrenzen vorzunehmen, um Einflüsse von den Nachbarliegenschaften hintanzuhalten. 5) Grundwasser: Die Frage möglicher Beeinträchtigungen des Grundwassers sei bereits in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle behandelt worden. Ein Kfz besitze mehrere Elemente, die als Ursache für Grundwassergefährdung in Frage kämen: Treibstoff, Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Kühlerflüssigkeit, Motor- und Getriebeöl sowie im Motorbereich anhaftendes Öl. Mit Ausnahme von Batteriesäure handle es sich durchwegs um schwer abbaubare Kohlenwasserstoffverbindungen. Batteriesäure sei zur Gänze nicht abbaubar (abbaubar im Sinne von durch natürliche Organismen in unschädliche Stoffe zerlegbar). Spuren der beschriebenen Verunreinigungen könnten beim betriebsbereiten Kfz stets auftreten, hätten aber auf Grund der geringen Mengen keinen Einfluß auf die Grundwasserqualität, auch wenn sie im Zuge des Wasserkreislaufes ins Grundwasser eingetragen würden. Hingegen sei bei havarierten oder nicht regelmäßig gewarteten oder überalterten Kfz die Möglichkeit des Auftretens größerer Mengen der oben beschriebenen Stoffe gegeben. Das bedeute, daß bei Abstellen derartiger Fahrzeuge mit dem Ausfließen wassergefährdender Stoffe in einer Menge gerechnet werden müsse, die bei Eindringen ins Grundwasser zumindest zu einer geschmacklichen Beeinträchtigung führen könne. Jedenfalls sei in solchen Fällen eine Änderung der physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Grundwassers zu erwarten und auch nachweisbar. Es könne keine Aussage über den Zeitraum getroffen werden, in dem im besonderen Ausmaß mit dem Austreten wassergefährdender Flüssigkeiten zu rechnen sei, da Undichtheiten als Folge einer Havarie oder als Folge des Alterungsprozesses jederzeit auftreten könnten. Als Stand der Technik zum Grundwasserschutz bei vergleichbaren Betriebsanlagen ergäben sich daher folgende Forderungen: Es sei grundsätzlich zwischen dem Abstellen auf befestigten und nicht befestigten Flächen zu unterscheiden. Befestigte Flächen im Sinne des Grundwasserschutzes seien ausschließlich solche, welche eine kontrollierte Erfassung der Oberflächenwässer erlaubten. Dies sei nur durch Asphalt oder Betonoberflächen möglich. Schotterdecken, mit oder ohne mechanische Stabilisierung durch Rüttler oder Walzen, erfüllten diese Forderung nicht. Auf unbefestigten Flächen sei daher nur entweder das Abstellen betriebsbereiter Kfz möglich, das seien solche, deren Verkehrssicherheit gegeben sei und die allenfalls nach Nachladen der Batterie und Nachfüllen des Treibstofftanks fahrbereit seien, oder das Abstellen von Kfz, aus denen sämtliche Elemente, die zu einer Grundwassergefährdung führen könnten, entfernt worden seien, also Ausbau von Motor und Getriebe und Batterie und Ablassen von Bremsflüssigkeit, Treibstoff und Kühlerflüssigkeit. Diese Bestandteile und Flüssigkeiten seien anderwärtig gesichert zu lagern. Alle anderen Kfz, bei denen die Möglichkeit des Auftretens grundwassergefährdender Stoffe, wie oben beschrieben, bestehe, müßten auf befestigten Oberflächen abgestellt werden, und es sei das Oberflächenwasser nach einer Reinigung einem Kanalanschluß zuzuleiten. Eine Sammlung des Oberflächenwassers oder Versickerung scheide als Möglichkeit aus, da derzeit bei großen Wassermengen noch keine technische Möglichkeit zu einer Reinigung mit einem solchen Emissionsgrenzwert bestehe, der eine Versickerung erlauben würde. Der Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Soziales
Zentralarbeitsinspektorat - habe sodann vom Standpunkt des Schutzes der Arbeitnehmer folgende Stellungnahme abgegeben: Die Betriebsanlage bestehe im wesentlichen aus einer langgestreckten Freifläche. Die Freifläche diene hauptsächlich zur Lagerung von Kfz, wobei diese mit Anhänger über Lkw mit Seilwinde an- und abtransportiert würden. Zerlegearbeiten an den Kfz würden nach Auskunft des Beschwerdeführers mit Handwerkzeugen durchgeführt. Auf der Freifläche befinde sich eine große Anzahl von Kfz. Im oberen Teil (d.h. Richtung K-Straße) befinde sich ein kleiner Büroraum, der derzeit mit diversen Autoersatzteilen angeräumt sei, unbeheizbar sei und sich in einer kleinen Baulichkeit befinde. Der angrenzende Raum zum Büroraum werde vom Grundeigentümer privat genützt. Im Büroraum befinde sich ein Anschluß für elektrisches Licht und außerhalb dieses Raumes sei ein Wasseranschluß situiert. Nach Aussage des Beschwerdeführers würden einzelne Arbeitnehmer zeitweise, d.h. einige Stunden, in der Betriebsanlage beschäftigt. Diese würden mit dem Auf- und Abladen von Autowracks vom bzw. auf den Lkw und mit Zerlegearbeiten an Kfz beschäftigt. In der Betriebsanlage befänden sich derzeit weder Abortanlagen noch eine Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser, noch auch die Möglichkeit, sich vor Niederschlägen zu schützen. Derzeit müsse man, um zu Kfz-Wracks bzw. Kfz zu gelangen, diese stellenweise überklettern. Es werde nachdrücklich darauf hingewiesen, daß auch auf Autoabstellplätzen gemäß § 25 Abs. 5 AAV die Hauptverkehrswegsbreite von mindestens 1,20 m und die Nebenverkehrswegsbreite von mindestens 0,60 m vorhanden sein müsse. Die Kfz seien daher so aufzustellen, daß sie sicher erreicht werden könnten und die angeführten Verkehrswegsbreiten eingehalten würden. In der Folge habe er die unter Auflagen 9) bis 12) im wesentlichen vorgeschriebenen Punkte vorgeschlagen und habe nachdrücklich auf die von Gesetzes wegen erforderliche Einhaltung der AAV hingewiesen. In weiterer Folge habe der ärztliche Amtssachverständige nachstehenden Befund abgegeben:Zentralarbeitsinspektorat - habe sodann vom Standpunkt des Schutzes der Arbeitnehmer folgende Stellungnahme abgegeben: Die Betriebsanlage bestehe im wesentlichen aus einer langgestreckten Freifläche. Die Freifläche diene hauptsächlich zur Lagerung von Kfz, wobei diese mit Anhänger über Lkw mit Seilwinde an- und abtransportiert würden. Zerlegearbeiten an den Kfz würden nach Auskunft des Beschwerdeführers mit Handwerkzeugen durchgeführt. Auf der Freifläche befinde sich eine große Anzahl von Kfz. Im oberen Teil (d.h. Richtung K-Straße) befinde sich ein kleiner Büroraum, der derzeit mit diversen Autoersatzteilen angeräumt sei, unbeheizbar sei und sich in einer kleinen Baulichkeit befinde. Der angrenzende Raum zum Büroraum werde vom Grundeigentümer privat genützt. Im Büroraum befinde sich ein Anschluß für elektrisches Licht und außerhalb dieses Raumes sei ein Wasseranschluß situiert. Nach Aussage des Beschwerdeführers würden einzelne Arbeitnehmer zeitweise, d.h. einige Stunden, in der Betriebsanlage beschäftigt. Diese würden mit dem Auf- und Abladen von Autowracks vom bzw. auf den Lkw und mit Zerlegearbeiten an Kfz beschäftigt. In der Betriebsanlage befänden sich derzeit weder Abortanlagen noch eine Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser, noch auch die Möglichkeit, sich vor Niederschlägen zu schützen. Derzeit müsse man, um zu Kfz-Wracks bzw. Kfz zu gelangen, diese stellenweise überklettern. Es werde nachdrücklich darauf hingewiesen, daß auch auf Autoabstellplätzen gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AAV die Hauptverkehrswegsbreite von mindestens 1,20 m und die Nebenverkehrswegsbreite von mindestens 0,60 m vorhanden sein müsse. Die Kfz seien daher so aufzustellen, daß sie sicher erreicht werden könnten und die angeführten Verkehrswegsbreiten eingehalten würden. In der Folge habe er die unter Auflagen 9) bis 12) im wesentlichen vorgeschriebenen Punkte vorgeschlagen und habe nachdrücklich auf die von Gesetzes wegen erforderliche Einhaltung der AAV hingewiesen. In weiterer Folge habe der ärztliche Amtssachverständige nachstehenden Befund abgegeben:
Die gegenständliche Betriebsanlage erstrecke sich von der K-Straße, von der aus auch die Einfahrt bzw. Zufahrt erfolge, in Form eines Streifens ostwärts. Im vorderen Bereich - also zur K-Straße hin - sei das Betriebsareal links und rechts von bewohnten Objekten gesäumt, während der "rückwärtige" und flächenmäßig größere Abschnitt von unbewohnten Flächen umgeben sei (Gärtnereien, Freifläche, Kfz-Abstellplatz und ein Kfz-Verwertungsbetrieb). Zweck des Betriebes sei das Abstellen von havarierten bzw. aus dem Verkehr ausgeschiedenen Kfz, sodaß sich in bezug auf die Nachbarschaft betreffende Immissionen einerseits Einwirkungen von dem Zu- bzw. Abtransport der Kfz und andererseits von allfälligen Zerlegungs- bzw. Ausbauarbeiten ergäben. Die Betriebsvorgänge fänden jedoch - soweit dies aus den Äußerungen des Beschwerdeführers und dem während der Verhandlung vorgefundenen Betriebszustand ersichtlich sei - nur in sehr eingeschränkter bzw. sporadischer Weise statt. Anschließend daran habe er gutächtlich ausgeführt:
Die im Zusammenhang mit dem Zu- und Abtransport der Kfz entstehenden Immissionen seien nach ihrer Art mit den ortsüblichen Einwirkungen (Kfz-Verkehr auf der K-Straße) vergleichbar und infolge ihres zahlenmäßig dazu nicht signifikanten Auftretens nicht als das Wohlbefinden bzw. die Gesundheit beeinträchtigend anzusehen. Zerlegearbeiten an Kfz würden nicht unter Zuhilfenahme von lärmerzeugenden Maschinen durchgeführt, sondern es erfolgten diese Arbeiten von Hand aus. Erfahrungsgemäß träten dabei keine besonderen bzw. störenden Lärmimmissionen auf, sodaß auch diesbezüglich unter Zugrundelegung der Umgebungslärmsituation eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei. Zu den Ergebnissen der Augenscheinsverhandlung vom 23. März 1990 habe der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Hieraus kam der Bundesminister unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1973 in der gemäß Art. VI Abs. 4 Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, anzuwendenden Fassung sowie auf § 27 Abs. 2 AnSchG zu dem Schluß, daß die im vorliegenden Fall bestehende Widmung "Betriebsbaugebiet" gemäß § 6 WBO kein Verbot des Errichtens und Betreibens der beantragten Betriebsanlage enthalte. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe als mögliche Auswirkungen der Betriebsanlage Rauch, Geruch und Abgase, Lärm, Brandgefahr sowie eine Gefährdung des Grundwassers genannt. Eine Belästigung bzw. Gefährdung der Gesundheit durch Rauch sei unter der Voraussetzung, daß für die Beheizung des Büroraumes keine festen oder flüssigen Brennstoffe verwendet würden, auszuschließen. Ebenso seien das Wohlbefinden oder die Gesundheit beeinträchtigende Auswirkungen durch Geruch und Abgase deswegen auszuschließen, weil als einzige Quelle dafür nur die Be- und Entladung von an- bzw. abzutransportierenden Kfz in Frage komme und diese singulären Ereignisse im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der K-Straße zu vernachlässigen seien, sodaß auch diesbezüglich keine Auflagen vorzuschreiben gewesen seien. Das Gleiche könne im Prinzip auch für Lärmimmissionen gesagt werden, sodaß zusammenfassend mit dem ärztlichen Amtssachverständigen die Aussage getroffen werden könne, daß eine Gefährdung der Gesundheit durch Lärm durch die gegenständliche Betriebsanlage vermieden werde und auch keine unzumutbaren Lärmimmissionen in Anbetracht der herrschenden Umgebungssituation aufträten, ohne daß diesbezüglich spezielle Auflagen vorzuschreiben gewesen seien. Für eine Hintanhaltung der Brandgefahr habe der gewerbetechnische Amtssachverständige einerseits die Beschränkung von brennbaren Lagerungen (2 m von der Grundgrenze, 5 m vom Bürogebäude) als wesentlichen Aspekt hervorgehoben und andererseits die Verhinderung einer Zündquelle durch das Handeln unbefugter Personen auf der Betriebsanlage. Daraus sei die Notwendigkeit gezogen worden, die Betriebsanlage allseits durch eine Einzäunung gegen den Zutritt durch Unbefugte zu sichern, was mit der Auflage unter Punkt 6) vorgeschrieben worden sei. Die wesentliche Problematik der Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage betreffe jedoch eine mögliche nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, zumal eine eigene wasserrechtliche Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften für die gegenständliche Betriebsanlage nicht vorgeschrieben worden sei (§ 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973). Zu diesem Problemkreis habe der gewerbetechnische Amtssachverständige im wesentlichen zwischen betriebsbereiten Kfz, die keine Gefährdung des Grundwassers durch Betriebsflüssigkeiten darstellten, und havarierten oder nicht regelmäßig gewarteten oder überalteten Kfz unterschieden. Hinsichtlich der letztgenannten Kategorien habe der gewerbetechnische Amtssachverständige auf Grund seiner Ausbildung als Kulturtechniker und seines Wissens sowie seiner jahrelangen Erfahrung als gewerbetechnischer Sachverständiger bei zahlreichen vergleichbaren Betriebsanlagen eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, nicht ausschließen können. Er habe daraus - in durchaus schlüssiger und nachvollziehbarer Form - die Forderung gezogen, daß das Abstellen solcher Kfz nur auf befestigten Flächen zu erfolgen habe, damit eine derartige nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer hintangehalten werde. Eine andere technische Möglichkeit als eine Befestigung des Bodens sei vom technischen Sachverständigen mit Ausnahme eines Ausbaues sämtlicher Elemente, die zu einer Grundwassergefährdung führen könnten, nicht genannt worden. Dies erscheine schon deswegen schlüssig, das ein Eindringen von nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie z.B. Benzin, Öl oder Batteriesäure, unter allen Umständen zu verhindern sei, zumal damit schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer verbunden sein könne. Durch die Auflagen unter den Punkten 1) bis 3) sei gewährleistet, daß für den Beschwerdeführer die Grenzen seines (rechtmäßigen) Verhaltens klar abgesteckt seien, wobei diese Auflagen als Grundlage eines behördlich erzwingbaren Aktes dienen könnten. Andere weniger einschneidende Maßnahmen seien aus den oben dargelegten Gründen nicht möglich. Auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer die Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht habe grundsätzlich ausschließen können, sei die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern zuständige Institution, nämlich das Arbeitsinspektorat, im vorliegenden Fall das Zentral-Arbeitsinspektorat, im Sinne des § 27 Abs. 2 AnSchG zu hören gewesen. Deren Vertreter habe zum Schutz der Arbeitnehmer die im wesentlichen unter den Punkten 9) bis 12) vorgeschriebenen Auflagen vorgeschlagen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, daß Arbeitnehmer nur in unregelmäßigen Abständen und meistens nur für kurze Dauer in der Betriebsanlage tätig seien, sei entgegenzuhalten, daß nach § 1 Z. 2 AAV auch Bereiche, in denen Arbeitnehmer dreißig oder mehr Tage im Jahr beschäftigt seien, ohne daß an die Dauer des Aufenthaltes irgendwelche Mindestanfordernisse geknüpft seien, als ständige Arbeitsplätze, die bestimmten Voraussetzungen zu entsprechen hätten, gälten. Zu der Diskussion, ab welcher Menge an Öl eine nachhaltige Beeinflussung des Grundwassers möglich sei, habe der gewerbetechnische Sachverständige ausgeführt, daß auf Grund der Inhomogenität der Bodenverhältnisse eine solche Aussage nicht möglich sei. Ein Verdünnungsgrenzwert von 1:40.000 sei diesbezüglich bereits die oberste Grenze; in der Literatur werde vielfach bei Werten von 1:250.000 bereits von Ungenießbarkeit und bei 1:1.000.000 noch von Wahrnehmbarkeit der Verschmutzung gesprochen. Auch sei, um eine konkrete Aussage über den Grad der noch tolerierbaren Verschmutzung treffen zu können, die genaue Kenntnis des jeweiligen zur Versickerung gelangenden Materials, das auf Grund der Betriebsweise der Betriebsanlage sehr verschieden sein könne, notwendig. Hinsichtlich der Filterwirkung des Bodens habe der gewerbetechnische Sachverständige ausgeführt, daß nur für geringe Mengen (einige Kubikzentimeter) eine solche ausgerechnet werden könne, darüber hinaus jedoch mit einer Auswaschung und damit mit einer nachteiligen Beeinflussung des Grundwassers gerechnet werden müsse. Eine Sammlung des Regenwassers sei auf Grund des großen erforderlichen Volumens (ca. 1 m3/100 m2) unrealistisch. Eine gleichmäßige Verdünnung im Grundwasserstrom ergebe sich erst bei Entfernungen von mehreren hundert Metern; bei einer Entnahme auf einem Nachbargrundstück, wie im vorliegenden Fall, sei eine solche jedoch nicht gegeben. Durch die Auflage unter Punkt 1) sei durchaus die Möglichkeit offen gelassen worden, daß nicht betriebsbereite Fahrzeuge, aus denen sämtliche grundwassergefährdende Stoffe entfernt worden seien, auch auf nicht befestigten Flächen abgestellt werden könnten, und es sei diesbezüglich das Begehren des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der völligen Umzäunung bestreite der Beschwerdeführer dies im Grunde genommen nicht, ebensowenig wie den Umstand, daß der Abstellplatz weitgehend unbeaufsichtigt sei und daher Personen, die sich auf der benachbarten Betriebsanlage befänden, derzeit ungehindert in die gegenständliche Betriebsanlage eindringen könnten.Die im Zusammenhang mit dem Zu- und Abtransport der Kfz entstehenden Immissionen seien nach ihrer Art mit den ortsüblichen Einwirkungen (Kfz-Verkehr auf der K-Straße) vergleichbar und infolge ihres zahlenmäßig dazu nicht signifikanten Auftretens nicht als das Wohlbefinden bzw. die Gesundheit beeinträchtigend anzusehen. Zerlegearbeiten an Kfz würden nicht unter Zuhilfenahme von lärmerzeugenden Maschinen durchgeführt, sondern es erfolgten diese Arbeiten von Hand aus. Erfahrungsgemäß träten dabei keine besonderen bzw. störenden Lärmimmissionen auf, sodaß auch diesbezüglich unter Zugrundelegung der Umgebungslärmsituation eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei. Zu den Ergebnissen der Augenscheinsverhandlung vom 23. März 1990 habe der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Hieraus kam der Bundesminister unter Bezugnahme auf Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1973 in der gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 4, Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, anzuwendenden Fassung sowie auf Paragraph 27, Absatz 2, AnSchG zu dem Schluß, daß die im vorliegenden Fall bestehende Widmung "Betriebsbaugebiet" gemäß Paragraph 6, WBO kein Verbot des Errichtens und Betreibens der beantragten Betriebsanlage enthalte. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe als mögliche Auswirkungen der Betriebsanlage Rauch, Geruch und Abgase, Lärm, Brandgefahr sowie eine Gefährdung des Grundwassers genannt. Eine Belästigung bzw. Gefährdung der Gesundheit durch Rauch sei unter der Voraussetzung, daß für die Beheizung des Büroraumes keine festen oder flüssigen Brennstoffe verwendet würden, auszuschließen. Ebenso seien das Wohlbefinden oder die Gesundheit beeinträchtigende Auswirkungen durch Geruch und Abgase deswegen auszuschließen, weil als einzige Quelle dafür nur die Be- und Entladung von an- bzw. abzutransportierenden Kfz in Frage komme und diese singulären Ereignisse im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der K-Straße zu vernachlässigen seien, sodaß auch diesbezüglich keine Auflagen vorzuschreiben gewesen seien. Das Gleiche könne im Prinzip auch für Lärmimmissionen gesagt werden, sodaß zusammenfassend mit dem ärztlichen Amtssachverständigen die Aussage getroffen werden könne, daß eine Gefährdung der Gesundheit durch Lärm durch die gegenständliche Betriebsanlage vermieden werde und auch keine unzumutbaren Lärmimmissionen in Anbetracht der herrschenden Umgebungssituation aufträten, ohne daß diesbezüglich spezielle Auflagen vorzuschreiben gewesen seien. Für eine Hintanhaltung der Brandgefahr habe der gewerbetechnische Amtssachverständige einerseits die Beschränkung von brennbaren Lagerungen (2 m von der Grundgrenze, 5 m vom Bürogebäude) als wesentlichen Aspekt hervorgehoben und andererseits die Verhinderung einer Zündquelle durch das Handeln unbefugter Personen auf der Betriebsanlage. Daraus sei die Notwendigkeit gezogen worden, die Betriebsanlage allseits durch eine Einzäunung gegen den Zutritt durch Unbefugte zu sichern, was mit der Auflage unter Punkt 6) vorgeschrieben worden sei. Die wesentliche Problematik der Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage betreffe jedoch eine mögliche nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, zumal eine eigene wasserrechtliche Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften für die gegenständliche Betriebsanlage nicht vorgeschrieben worden sei (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1973). Zu diesem Problemkreis habe der gewerbetechnische Amtssachverständige im wesentlichen zwischen betriebsbereiten Kfz, die keine Gefährdung des Grundwassers durch Betriebsflüssigkeiten darstellten, und havarierten oder nicht regelmäßig gewarteten oder überalteten Kfz unterschieden. Hinsichtlich der letztgenannten Kategorien habe der gewerbetechnische Amtssachverständige auf Grund seiner Ausbildung als Kulturtechniker und seines Wissens sowie seiner jahrelangen Erfahrung als gewerbetechnischer Sachverständiger bei zahlreichen vergleichbaren Betriebsanlagen eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, nicht ausschließen können. Er habe daraus - in durchaus schlüssiger und nachvollziehbarer Form - die Forderung gezogen, daß das Abstellen solcher Kfz nur auf befestigten Flächen zu erfolgen habe, damit eine derartige nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer hintangehalten werde. Eine andere technische Möglichkeit als eine Befestigung des Bodens sei vom technischen Sachverständigen mit Ausnahme eines Ausbaues sämtlicher Elemente, die zu einer Grundwassergefährdung führen könnten, nicht genannt worden. Dies erscheine schon deswegen schlüssig, das ein Eindringen von nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie z.B. Benzin, Öl oder Batteriesäure, unter allen Umständen zu verhindern sei, zumal damit schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer verbunden sein könne. Durch die Auflagen unter den Punkten 1) bis 3) sei gewährleistet, daß für den Beschwerdeführer die Grenzen seines (rechtmäßigen) Verhaltens klar abgesteckt seien, wobei diese Auflagen als Grundlage eines behördlich erzwingbaren Aktes dienen könnten. Andere weniger einschneidende Maßnahmen seien aus den oben dargelegten Gründen nicht möglich. Auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer die Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht habe grundsätzlich ausschließen können, sei die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern zuständige Institution, nämlich das Arbeitsinspektorat, im vorliegenden Fall das Zentral-Arbeitsinspektorat, im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, AnSchG zu hören gewesen. Deren Vertreter habe zum Schutz der Arbeitnehmer die im wesentlichen unter den Punkten 9) bis 12) vorgeschriebenen Auflagen vorgeschlagen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, daß Arbeitnehmer nur in unregelmäßigen Abständen und meistens nur für kurze Dauer in der Betriebsanlage tätig seien, sei entgegenzuhalten, daß nach Paragraph eins, Ziffer 2, AAV auch Bereiche, in denen Arbeitnehmer dreißig oder mehr Tage im Jahr beschäftigt seien, ohne daß an die Dauer des Aufenthaltes irgendwelche Mindestanfordernisse geknüpft seien, als ständige Arbeitsplätze, die bestimmten Voraussetzungen zu entsprechen hätten, gälten. Zu der Diskussion, ab welcher Menge an Öl eine nachhaltige Beeinflussung des Grundwassers möglich sei, habe der gewerbetechnische Sachverständige ausgeführt, daß auf Grund der Inhomogenität der Bodenverhältnisse eine solche Aussage nicht möglich sei. Ein Verdünnungsgrenzwert von 1:40.000 sei diesbezüglich bereits die oberste Grenze; in der Literatur werde vielfach bei Werten von 1:250.000 bereits von Ungenießbarkeit und bei 1:1.000.000 noch von Wahrnehmbarkeit der Verschmutzung gesprochen. Auch sei, um eine konkrete Aussage über den Grad der noch tolerierbaren Verschmutzung treffen zu können, die genaue Kenntnis des jeweiligen zur Versickerung gelangenden Materials, das auf Grund der Betriebsweise der Betriebsanlage sehr verschieden sein könne, notwendig. Hinsichtlich der Filterwirkung des Bodens habe der gewerbetechnische Sachverständige ausgeführt, daß nur für geringe Mengen (einige Kubikzentimeter) eine solche ausgerechnet werden könne, darüber hinaus jedoch mit einer Auswaschung und damit mit einer nachteiligen Beeinflussung des Grundwassers gerechnet werden müsse. Eine Sammlung des Regenwassers sei auf Grund des großen erforderlichen Volumens (ca. 1 m3/100 m2) unrealistisch. Eine gleichmäßige Verdünnung im Grundwasserstrom ergebe sich erst bei Entfernungen von mehreren hundert Metern; bei einer Entnahme auf einem Nachbargrundstück, wie im vorliegenden Fall, sei eine solche jedoch nicht gegeben. Durch die Auflage unter Punkt 1) sei durchaus die Möglichkeit offen gelassen worden, daß nicht betriebsbereite Fahrzeuge, aus denen sämtliche grundwassergefährdende Stoffe entfernt worden seien, auch auf nicht befestigten Flächen abgestellt werden könnten, und es sei diesbezüglich das Begehren des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der völligen Umzäunung bestreite der Beschwerdeführer dies im Grunde genommen nicht, ebensowenig wie den Umstand, daß der Abstellplatz weitgehend unbeaufsichtigt sei und daher Personen, die sich auf der benachbarten Betriebsanlage befänden, derzeit ungehindert in die gegenständliche Betriebsanlage eindringen könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer wie folgt in Rechten verletzt:
Rechtswidrigkeit des Verfahrens, der Bescheidfeststellungen und des Bescheidspruches gemäß AVG, insbesondere gemäß §§ 37, 39 und 45 f und 56 ff AVG;Rechtswidrigkeit des Verfahrens, der Bescheidfeststellungen und des Bescheidspruches gemäß AVG, insbesondere gemäß Paragraphen 37, 39 und 45 f und 56 ff AVG;
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ersatzbescheides wegen Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften der Gewerbeordnung 1973, insbesondere der §§ 74, 77 u. 82 Gewerbeordnung 1973, sowie der AAV und anderer Rechtsvorschriften."Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ersatzbescheides wegen Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften der Gewerbeordnung 1973, insbesondere der Paragraphen 74, 77, u. 82 Gewerbeordnung 1973, sowie der AAV und anderer Rechtsvorschriften."
Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde erkenne richtig, daß die Betriebsanlage am gegenständlichen Ort zu bewilligen sei. Sie verbinde diesen Bescheid jedoch mit Auflagen, die weit über den Schutzzweck des § 77 GewO 1973 hinausgingen und die jedenfalls auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen hätten erreicht werden können. Zu den Auflagen im einzelnen: Zur Auflage 1): Hier werde vorgeschrieben, daß nicht betriebsbereite Fahrzeuge nur auf flüssigkeitsdichten befestigten Flächen abgestellt werden dürften, die gegen benachbarte Flächen durch Gefällsausbildung oder Bordsteine abgegrenzt seien, sodaß Niederschlagswässer kontrolliert erfaßt werden könnten, sofern nicht sämtliche grundwassergefährdende Stoffe aus den Fahrzeugen entfernt worden seien. Die belangte Behörde übersehe, daß sich eine solche Auflage nur dann rechtfertigen ließe, wenn tatsächlich eine konkrete Mehrgefährdung durch nicht betriebsbereite Fahrzeuge entstehen würde. Tatsächlich sei es jedoch so, daß wohl auf die Dichtheit jener Fahrzeugteile abgestellt werden müßte, bei denen grundwassergefährdende Produkte austreten könnten. Es könnten durchaus - auch schwere - Havarien auftreten, die keinen Einfluß auf die Dichtheit jener Teile des Kraftfahrzeuges hätten, in denen grundwassergefährdende Produkte enthalten sein könnten. So sei es etwa denkbar, daß bei einem Getriebe- oder Motorschaden oder bei gewissen Karosserieschäden das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sei, aber gegenüber einem verkehrssicheren und betriebsbereiten Fahrzeug keinen Unterschied zur Dichtheit der einzelnen Fahrzeugteile darstelle. Es wäre daher diese Auflage nur gerechtfertigt für jene Fahrzeuge, bei denen die konkrete Gefahr eines Austrittes von grundwassergefährdenden Produkten gegeben sei. Zum Auflagenpunkt 2): Dieser stehe in engem inneren Zusammenhang mit Punkt 1). Es sei ergänzend daher nur darauf zu verweisen, daß dieser Auflagenpunkt zum Schutz des Grundwassers nur dann rechtmäßig vorgeschrieben werden könnte, wenn durch die Niederschlagswässer tatsächlich eine Gefährdung des Grundwassers entstehen könnte, was bei "reinem Abstellen" von Wracks noch lange nicht gegeben sein müsse. Zum Auflagenpunkt 3): Hier gelte dieselbe Argumentation, insoweit hier ein Flugdach vorgesehen sei. Vom "reinen Abstellen" von Fahrzeugen könne wohl eine Grundwassergefährdung noch nicht abgeleitet werden. Eine solche könnte nur bei konkreten Arbeiten und Eröffnung von dichten Behältern angenommen werden. Diese wären aber auch durch den zweiten Teil der Auflage im Zusammenhalt mit dem Auflagenpunkt 5) ausreichend abgesichert. Zum Auflagenpunkt 4): Auch dieser Auflagenpunkt könnte wohl nur dann einer konkreten Gefährdung vorbeugen, wenn auf Batterien abgestellt werde, bei denen der Austritt umweltgefährdender oder gesundheitsschädlicher Stoffe befürchtet werde. An sich sei eine Batterie in sich so geschlossen und mehrfach abgesichert, daß eine Umweltbelastung durch reine Ablagerungen etwa in den Wracks nicht entstehen könne. Zusammenfassend sei daher zu den Auflagenpunkten 1), 2), 3) erster Satz und 4) zu sagen, daß diese in der bestehenden Formulierung zu weit gewählt seien, um eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zu verhindern. Dadurch würde er aber übermäßig belastet. Die belangte Behörde habe nicht jene Form von Auflagen gewählt, die ihn weniger belasten würden, aber denselben Zweck erreichten. Hiezu komme, daß der gewerbetechnische Sachverständige eine konkrete Gefährdung nicht habe behaupten können, sondern nur, daß eine solche Gefährdung des Grundwasser denkbar wäre. Eine reine Vermutung rechtfertige aber diese Auflagenpunkte nicht. Das Verfahren habe darüber hinaus ergeben, daß durch die Lehmauflage und Schotterung zumindest eine gewisse Abdichtung gegeben sei. Bei den geringen denkbaren Mengen, die bei abgestellten Kraftfahrzeugen austreten könnten, müßte aber bereits diese Abdichtung genügen. Alles in allem seien daher die angeführten Auflagen in dieser Form nicht gerechtfertigt. Zum Auflagenpunkt 6) "Absicherung": Der Ortsaugenschein habe ergeben, daß nur die Grenze zum Nachbargrundstück, welches ebenfalls einen Kfz-Abstellplatz darstelle, nicht eingezäunt sei. Dieser Kfz-Abstellplatz sei aber abgesichert, da natürlich dieselben Gefährdungen entstehen könnten, wie in der vorliegenden Betriebsanlage. Dort sei durch Verkaufstätigkeit ständig jemand anwesend. Die Auflage 6) sei daher entbehrlich. Zu den Auflagenpunkten 11) bis 13): Die AAV regle "in ihrem § 1 Abs. 2" ausdrücklich, daß Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Montagearbeiten beschäftigt seien, nicht als ständige Arbeitsplätze gälten. Es könne daher im gegenständlichen Betrieb die AAV nicht zur Anwendung kommen. Das Verfahren habe hervorgebracht, daß immer nur ganz kurzfristig zum Auf- und Abladen Arbeitnehmer in der Betriebsanlage anwesend sein würden. Hier im vollen Umfang dieselben Vorschriften wie für ständige Arbeitsplätze zur Anwendung zu bringen, hieße, den Normzweck der Arbeitnehmerschutzvorschriften deutlich zu überspannen. Zum Auflagenpunkt 14): Hier dürfe einerseits auf das oben Gesagte verwiesen werden. Dazu könnte die Durchlaßbreite von 0,60 m wohl nur für jene Fahrzeuge vorgeschrieben werden, die tatsächlich von Dienstnehmern zu erreichen seien, etwa weil sie aufgeladen werden sollten. Es zeige sich daher, daß die Auflagen nicht exakt genug bzw. zum Nachteil des Beschwerdeführers zu streng abgefaßt worden seien, sodaß die Behörde nicht ihrer Aufgabe nachgekommen sei, zu überprüfen, ob derselbe Zweck nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden könne. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde erkenne richtig, daß die Betriebsanlage am gegenständlichen Ort zu bewilligen sei. Sie verbinde diesen Bescheid jedoch mit Auflagen, die weit über den Schutzzweck des Paragraph 77, GewO 1973 hinausgingen und die jedenfalls auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen hätten erreicht werden können. Zu den Auflagen im einzelnen: Zur Auflage 1): Hier werde vorgeschrieben, daß nicht betriebsbereite Fahrzeuge nur auf flüssigkeitsdichten befestigten Flächen abgestellt werden dürften, die gegen benachbarte Flächen durch Gefällsausbildung oder Bordsteine abgegrenzt seien, sodaß Niederschlagswässer kontrolliert erfaßt werden könnten, sofern nicht sämtliche grundwassergefährdende Stoffe aus den Fahrzeugen entfernt worden seien. Die belangte Behörde übersehe, daß sich eine solche Auflage nur dann rechtfertigen ließe, wenn tatsächlich eine konkrete Mehrgefährdung durch nicht betriebsbereite Fahrzeuge entstehen würde. Tatsächlich sei es jedoch so, daß wohl auf die Dichtheit jener Fahrzeugteile abgestellt werden müßte, bei denen grundwassergefährdende Produkte austreten könnten. Es könnten durchaus - auch schwere - Havarien auftreten, die keinen Einfluß auf die Dichtheit jener Teile des Kraftfahrzeuges hätten, in denen grundwassergefährdende Produkte enthalten sein könnten. So sei es etwa denkbar, daß bei einem Getriebe- oder Motorschaden oder bei gewissen Karosserieschäden das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sei, aber gegenüber einem verkehrssicheren und betriebsbereiten Fahrzeug keinen Unterschied zur Dichtheit der einzelnen Fahrzeugteile darstelle. Es wäre daher diese Auflage nur gerechtfertigt für jene Fahrzeuge, bei denen die konkrete Gefahr eines Austrittes von grundwassergefährdenden Produkten gegeben sei. Zum Auflagenpunkt 2): Dieser stehe in engem inneren Zusammenhang mit Punkt 1). Es sei ergänzend daher nur darauf zu verweisen, daß dieser Auflagenpunkt zum Schutz des Grundwassers nur dann rechtmäßig vorgeschrieben werden könnte, wenn durch die Niederschlagswässer tatsächlich eine Gefährdung des Grundwassers entstehen könnte, was bei "reinem Abstellen" von Wracks noch lange nicht gegeben sein müsse. Zum Auflagenpunkt 3): Hier gelte dieselbe Argumentation, insoweit hier ein Flugdach vorgesehen sei. Vom "reinen Abstellen" von Fahrzeugen könne wohl eine Grundwassergefährdung noch nicht abgeleitet werden. Eine solche könnte nur bei konkreten Arbeiten und Eröffnung von dichten Behältern angenommen werden. Diese wären aber auch durch den zweiten Teil der Auflage im Zusammenhalt mit dem Auflagenpunkt 5) ausreichend abgesichert. Zum Auflagenpunkt 4): Auch dieser Auflagenpunkt könnte wohl nur dann einer konkreten Gefährdung vorbeugen, wenn auf Batterien abgestellt werde, bei denen der Austritt umweltgefährdender oder gesundheitsschädlicher Stoffe befürchtet werde. An sich sei eine Batterie in sich so geschlossen und mehrfach abgesichert, daß eine Umweltbelastung durch reine Ablagerungen etwa in den Wracks nicht entstehen könne. Zusammenfassend sei daher zu den Auflagenpunkten 1), 2), 3) erster Satz und 4) zu sagen, daß diese in der bestehenden Formulierung zu weit gewählt seien, um eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zu verhindern. Dadurch würde er aber übermäßig belastet. Die belangte Behörde habe nicht jene Form von Auflagen gewählt, die ihn weniger belasten würden, aber denselben Zweck erreichten. Hiezu komme, daß der gewerbetechnische Sachverständige eine konkrete Gefährdung nicht habe behaupten können, sondern nur, daß eine solche Gefährdung des Grundwasser denkbar wäre. Eine reine Vermutung rechtfertige aber diese Auflagenpunkte nicht. Das Verfahren habe darüber hinaus ergeben, daß durch die Lehmauflage und Schotterung zumindest eine gewisse Abdichtung gegeben sei. Bei den geringen denkbaren Mengen, die bei abgestellten Kraftfahrzeugen austreten könnten, müßte aber bereits diese Abdichtung genügen. Alles in allem seien daher die angeführten Auflagen in dieser Form nicht gerechtfertigt. Zum Auflagenpunkt 6) "Absicherung": Der Ortsaugenschein habe ergeben, daß nur die Grenze zum Nachbargrundstück, welches ebenfalls einen Kfz-Abstellplatz darstelle, nicht eingezäunt sei. Dieser Kfz-Abstellplatz sei aber abgesichert, da natürlich dieselben Gefährdungen entstehen könnten, wie in der vorliegenden Betriebsanlage. Dort sei durch Verkaufstätigkeit ständig jemand anwesend. Die Auflage 6) sei daher entbehrlich. Zu den Auflagenpunkten 11) bis 13): Die AAV regle "in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, ausdrücklich, daß Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Montagearbeiten beschäftigt seien, nicht als ständige Arbeitsplätze gälten. Es könne daher im gegenständlichen Betrieb die AAV nicht zur Anwendung kommen. Das Verfahren habe hervorgebracht, daß immer nur ganz kurzfristig zum Auf- und Abladen Arbeitnehmer in der Betriebsanlage anwesend sein würden. Hier im vollen Umfang dieselben Vorschriften wie für ständige Arbeitsplätze zur Anwendung zu bringen, hieße, den Normzweck der Arbeitnehmerschutzvorschriften deutlich zu überspannen. Zum Auflagenpunkt 14): Hier dürfe einerseits auf das oben Gesagte verwiesen werden. Dazu könnte die Durchlaßbreite von 0,60 m wohl nur für jene Fahrzeuge vorgeschrieben werden, die tatsächlich von Dienstnehmern zu erreichen seien, etwa weil sie aufgeladen werden sollten. Es zeige sich daher, daß die Auflagen nicht exakt genug bzw. zum Nachteil des Beschwerdeführers zu streng abgefaßt worden seien, sodaß die Behörde nicht ihrer Aufgabe nachgekommen sei, zu überprüfen, ob derselbe Zweck nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden könne.
Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift u.a. zu den Auflagenpunkten 11) bis 15) aus, entgegen der Darstellung in der Beschwerde regle § 1 Abs. 2 AAV nicht jene Bereiche, die nicht als ständige Arbeitsplätze gälten, sondern es bestehe ein solcher Absatz nicht. Hingegen besage § 1 Z. 2 AAV, daß Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Montagearbeiten beschäftigt seien, nicht als ständige Arbeitsplätze gälten. Dazu sei in bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage auszuführen, daß in dieser keineswegs Bauarbeiten und auch keine Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt würden. Vielmehr würde nach der hier anzuwendenden Betriebsbeschreibung eine Zerlegung mittels Handwerkzeugen erfolgen. Wenn auch nach dem Befund des gewerbetechnischen Sachverständigen diese Zerlegearbeiten nicht ständig vorgenommen würden, so sei doch keinerlei zeitliche Beschränkung hinsichtlich des Umfanges der Zerlegearbeiten im Projekt enthalten oder mittels Auflagen vorgeschrieben. Darüber hinaus wäre eine solche Beschränkung kaum überprüfbar. Es stehe daher im Belieben des Beschwerdeführers, Arbeiten in der Betriebsanlage vorzunehmen. Er habe dabei die Verwendung von Arbeitnehmern nicht grundsätzlich ausgeschlossen, und es könne schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung dem über 60-jährigen Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, Arbeiten an den in der Regel rund eine Tonne schweren Kraftfahrzeugen (zu denen auch das Auf- und Abladen von Kfz zähle) allein vorzunehmen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß die Ausnahmebestimmung des § 1 Z. 2 AAV im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, und daß daher diese Verordnung im vollen Umfang Anwendung finde. Im übrigen würden die zum Schutze der Arbeitnehmer vorgesehenen Auflagen unter den Punkten 11) bis 13) in der Sache selbst nicht bekämpft. Zur Auflage unter Punkt 15) sei auszuführen, daß keinesfalls vor Ort zwischen Wracks, die von Arbeitnehmern tatsächlich zu erreichen seien und solchen, auf die das nicht zutreffe, unterschieden werden könne. Vielmehr sei es nach dem Betriebsablauf vorherzusehen, daß grundsätzlich jedes Wrack zum Zweck des Abtransportes wieder aufgeladen werden könne, und es sei hiezu die Verwendung von Arbeitnehmern (was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde) erforderlich, sodaß auch diesbezüglich die AAV einzuhalten sei, und eine weniger einschneidende Vorkehrung nicht in Frage komme. Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift u.a. zu den Auflagenpunkten 11) bis 15) aus, entgegen der Darstellung in der Beschwerde regle Paragraph eins, Absatz 2, AAV nicht jene Bereiche, die nicht als ständige Arbeitsplätze gälten, sondern es bestehe ein solcher Absatz nicht. Hingegen besage Paragraph eins, Ziffer 2, AAV, daß Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Montagearbeiten beschäftigt seien, nicht als ständige Arbeitsplätze gälten. Dazu sei in bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage auszuführen, daß in dieser keineswegs Bauarbeiten und auch keine Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt würden. Vielmehr würde nach der hier anzuwendenden Betriebsbeschreibung eine Zerlegung mittels Handwerkzeugen erfolgen. Wenn auch nach dem Befund des gewerbetechnischen Sachverständigen diese Zerlegearbeiten nicht ständig vorgenommen würden, so sei doch keinerlei zeitliche Beschränkung hinsichtlich des Umfanges der Zerlegearbeiten im Projekt enthalten oder mittels Auflagen vorgeschrieben. Darüber hinaus wäre eine solche Beschränkung kaum überprüfbar. Es stehe daher im Belieben des Beschwerdeführers, Arbeiten in der Betriebsanlage vorzunehmen. Er habe dabei die Verwendung von Arbeitnehmern nicht grundsätzlich ausgeschlossen, und es könne schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung dem über 60-jährigen Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, Arbeiten an den in der Regel rund eine Tonne schweren Kraftfahrzeugen (zu denen auch das Auf- und Abladen von Kfz zähle) allein vorzunehmen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, AAV im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, und daß daher diese Verordnung im vollen Umfang Anwendung finde. Im übrigen würden die zum Schutze der Arbeitnehmer vorgesehenen Auflagen unter den Punkten 11) bis 13) in der Sache selbst nicht bekämpft. Zur Auflage unter Punkt 15) sei auszuführen, daß keinesfalls vor Ort zwischen Wracks, die von Arbeitnehmern tatsächlich zu erreichen seien und solchen, auf die das nicht zutreffe, unterschieden werden könne. Vielmehr sei es nach dem Betriebsablauf vorherzusehen, daß grundsätzlich jedes Wrack zum Zweck des Abtransportes wieder aufgeladen werden könne, und es sei hiezu die Verwendung von Arbeitnehmern (was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde) erforderlich, sodaß auch diesbezüglich die AAV einzuhalten sei, und eine weniger einschneidende Vorkehrung nicht in Frage komme.
Aus dem gesamten Inhalt des Beschwerdevorbringens ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer insofern in Rechten verletzt erachtet, als seinem Genehmigungsansuchen lediglich unter Vorschreibung von den von ihm in der Beschwerde bekämpften Auflagen stattgegeben worden sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 in seiner im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 (Art. VI Abs. 4), ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 in seiner im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399 (Artikel römisch sechs, Absatz 4,), ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, ist eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich bei Betrieben, für die durch eine andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen Betrieben, die unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen. In den betreffenden Bewilligungsverfahren sind jedoch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24 erforderlich ist. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, ist eine Bewilligung nach Absatz eins, nicht erforderlich bei Betrieben, für die durch eine andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen Betrieben, die unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen. In den betreffenden Bewilligungsverfahren sind jedoch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 24, erforderlich ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 sind die näheren Bestimmungen über die in den §§ 3 bis 23 mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 5 und 10 Abs. 2 festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Arbeitnehmer im Verordnungswege zu treffen. In diesen Verordnungen können sowohl allgemeine Vorschriften als auch solche hinsichtlich einzelner Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sind die näheren Bestimmungen über die in den Paragraphen 3 bis 23 mit Ausnahme der Paragraphen 6, Absatz 5 und 10 Absatz 2, festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Arbeitnehmer im Verordnungswege zu treffen. In diesen Verordnungen können sowohl allgemeine Vorschriften als auch solche hinsichtlich einzelner Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden.
Gemäß § 1 Z. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, sind "Ständige Arbeitsplätze" Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, sind "Ständige Arbeitsplätze"
a) Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind, oder b) Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind; Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze.
Gemäß § 25 Abs. 1 AAV müssen Hauptverkehrswege in Betriebsräumen eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzen. Nebenverkehrswege in Betriebsräumen, wie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, müssen ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein. Nach Abs. 5 sind für Verkehrswege im Freien die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AAV müssen Hauptverkehrswege in Betriebsräumen eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzen. Nebenverkehrswege in Betriebsräumen, wie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, müssen ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein. Nach Absatz 5, sind für Verkehrswege im Freien die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Was zunächst die Auflagen unter Punkt 11) bis 13) betrifft, die seitens des Beschwerdeführers nicht ihrem Inhalt nach, sondern im Hinblick darauf bekämpft werden, daß seiner Meinung nach auf seine Betriebsanlage im Hinblick auf "§ 1 Abs. 2" (richtig wohl: § 1 Z. 2 zweiter Halbsatz) AAV die Bestimmungen dieser Verordnung auf seine Betriebsanlage nicht anzuwenden seien, zumal Arbeitnehmer immer nur kurzfristig zum Auf- und Abladen in der Betriebsanlage anwesend sein würden, so vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsmeinung schon deshalb nicht anzuschließen, da dieses Vorbringen im Sinne der diesbezüglich nicht als rechtswidrig zu erkennenden Annahme der belangten Behörde keine inhaltlich geeignete Behauptungsgrundlage zur Dartuung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmsregelung bildet, zumal ein Hinweis auf entgegenstehende Umstände weder aus der ihrer Darstellung im angefochtenen Bescheid nach unbekämpft gebliebenen Betriebsbeschreibung noch auch aus dem im Zusammenhang damit erstatteten Beschwerdevorbringen in einer für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof relevanten Weise zu entnehmen ist. Was zunächst die Auflagen unter Punkt 11) bis 13) betrifft, die seitens des Beschwerdeführers nicht ihrem Inhalt nach, sondern im Hinblick darauf bekämpft werden, daß seiner Meinung nach auf seine Betriebsanlage im Hinblick auf "§ 1 Absatz 2, (richtig wohl: Paragraph eins, Ziffer 2, zweiter Halbsatz) AAV die Bestimmungen dieser Verordnung auf seine Betriebsanlage nicht anzuwenden seien, zumal Arbeitnehmer immer nur kurzfristig zum Auf- und Abladen in der Betriebsanlage anwesend sein würden, so vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsmeinung schon deshalb nicht anzuschließen, da dieses Vorbringen im Sinne der diesbezüglich nicht als rechtswidrig zu erkennenden Annahme der belangten Behörde keine inhaltlich geeignete Behauptungsgrundlage zur Dartuung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmsregelung bildet, zumal ein Hinweis auf entgegenstehende Umstände weder aus der ihrer Darstellung im angefochtenen Bescheid nach unbekämpft gebliebenen Betriebsbeschreibung noch auch aus dem im Zusammenhang damit erstatteten Beschwerdevorbringen in einer für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof relevanten Weise zu entnehmen ist.
Ausgehend davon und im Hinblick auf die angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 5 AAV kann aber auch die Vorschreibung der Auflage laut Punkt 14) des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ausgehend davon und im Hinblick auf die angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins und 5 AAV kann aber auch die Vorschreibung der Auflage laut Punkt 14) des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Sofern aber der Beschwerdeführer die Auflagen unter den Punkten 1), 2), 3) erster Satz und 4) unter Hinweis darauf bekämpft, daß diese zu weitgehend wären, da der tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, denen durch diese Auflagen vorgebeugt werden müßte, nicht festgestellt worden sei, so vermag der Verwaltungsgerichtshof sich auch dieser Argumentation nicht anzuschließen.
Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0256, unter Hinweis auf die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung dargetan hat, so würde, was die Frage des "Gefährdungsbegriffes" im § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 anlangt, eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, eine Vorschreibung von Auflagen noch nicht rechtfertigen, da hiefür eine konkrete Eignung Voraussetzung ist. Auch ein derartiger Gefahrenbegriff setzt aber seinem gesamten Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewißheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraus, sondern es genügt, daß die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser letztangeführte Umstand ergibt sich aber, ohne daß in diesem Zusammenhang der belangten Behörde eine rechtswidrige Gesetzesanwendung anzulasten oder ihr ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorgeworfen werden könnte, im Beschwerdefall aus den auf Grund der dargestellten Sachverständigenaussagen getroffenen Feststellungen. Ausgehend davon folgt aber weiters, daß sich auch aus dem Beschwerdevorbringen kein für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof geeigneter Hinweis darauf ergibt, inwiefern die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang andere, den Beschwerdeführer weniger belastende Auflagen zur Erreichung der von ihr wahrzunehmenden Schutzinteressen hätte vorschreiben können. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0256, unter Hinweis auf die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung dargetan hat, so würde, was die Frage des "Gefährdungsbegriffes" im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 anlangt, eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, eine Vorschreibung von Auflagen noch nicht rechtfertigen, da hiefür eine konkrete Eignung Voraussetzung ist. Auch ein derartiger Gefahrenbegriff setzt aber seinem gesamten Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewißheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraus, sondern es genügt, daß die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser letztangeführte Umstand ergibt sich aber, ohne daß in diesem Zusammenhang der belangten Behörde eine rechtswidrige Gesetzesanwendung anzulasten oder ihr ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorgeworfen werden könnte, im Beschwerdefall aus den auf Grund der dargestellten Sachverständigenaussagen getroffenen Feststellungen. Ausgehend davon folgt aber weiters, daß sich auch aus dem Beschwerdevorbringen kein für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof geeigneter Hinweis darauf ergibt, inwiefern die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang andere, den Beschwerdeführer weniger belastende Auflagen zur Erreichung der von ihr wahrzunehmenden Schutzinteressen hätte vorschreiben können.
Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch die Auflage unter Punkt 6) aus den dargestellten Gründen bekämpft, so übersieht er, daß dem Erfordernis einer gänzlichen Einzäunung der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht durch den Hinweis auf vom Inhaber eines daneben befindlichen Kfz-Abstellplatzes getroffene Maßnahmen bzw. die dort durchgeführte Verkaufstätigkeit in einer im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 GewO 1973 und die sich daraus ergebende Verpflichtung der Behörde zur Vorschreibung von auf die vom Genehmigungsantrag erfaßte Betriebsanlage bezogenen Auflagen in geeigneter Weise entgegengetreten werden kann. Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch die Auflage unter Punkt 6) aus den dargestellten Gründen bekämpft, so übersieht er, daß dem Erfordernis einer gänzlichen Einzäunung der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht durch den Hinweis auf vom Inhaber eines daneben befindlichen Kfz-Abstellplatzes getroffene Maßnahmen bzw. die dort durchgeführte Verkaufstätigkeit in einer im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 und die sich daraus ergebende Verpflichtung der Behörde zur Vorschreibung von auf die vom Genehmigungsantrag erfaßte Betriebsanlage bezogenen Auflagen in geeigneter Weise entgegengetreten werden kann.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.