Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

91/02/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juli 1991, Zl. MA 70-10/418/91/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Inhaber eines mit der Firma bezeichneten Unternehmens, Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 25. September 1990, zugestellt am 3. Oktober 1990, innerhalb der Frist von zwei Wochen vollständig Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. September 1990 um 6.52 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien gelenkt habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung der 10. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten ist. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105, und vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen vergleiche auch das eben zitierte Erkenntnis vom 23. Oktober 1991). Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, daß der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen hat vergleiche hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 18. Oktober 1989).

Bei der Anführung des Wortes "vollständig" im Spruch des angefochtenen Bescheides handelt es sich demnach um keinen notwendigen Bestandteil dieses Spruches. Vielmehr ist die Umschreibung einer Auskunft als unvollständig ebenso entbehrlich, wie es die (vom Beschwerdeführer beim festgestellten Sachverhalt präferierte) Umschreibung als unrichtig wäre. Dadurch, daß die belangte Behörde den Spruch wie eingangs wiedergegeben faßte, obwohl sie in der Bescheidbegründung - neben der Ungenauigkeit der angegebenen Adresse, trotz der allerdings die Kontaktaufnahme mit dem angegebenen (ausländischen) Lenker ohne weiteres gelungen ist - die Unrichtigkeit der Auskunft darstellte, ist der Beschwerdeführer daher in seinen Rechten nicht verletzt worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß ihm innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG angelastet worden ist, keine Auskunft im Sinne des Gesetzes erteilt zu haben. Einer gesonderten fristgerechten Verfolgungshandlung hinsichtlich der Unrichtigkeit seiner Auskunft bedurfte es im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht.

Was diese Unrichtigkeit anlangt, so kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre: Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte ausländische Lenker teilte mit, daß er sich zur betreffenden Zeit nicht in Wien aufgehalten habe; er legte eine Bestätigung seines Arbeitgebers bei, wonach er damals an seinem Arbeitsplatz in Italien gewesen sei. Zu diesem ihm vorgehaltenen Beweisergebnis hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Die belangte Behörde durfte daher auf die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft schließen. Ein Zweifelsfall, in dem der vom Beschwerdeführer angeführte Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung finden könnte, lag nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, ihm nachzuweisen, daß er bewußt eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt habe, ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG hinzuweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal versucht, fehlendes Verschulden an der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG glaubhaft zu machen. Da es sich hiebei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, wäre es aber seine Sache gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/03/0178).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.