Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

90/18/0018

Betreff

NN gegen Bundesminister für Justiz vom 27. Oktober 1989, Zl. 242.186/2-I 9/89, betreffend Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteiles (mitbeteiligte Partei: MN)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 27. Oktober 1989 wurde auf Antrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, RGBl. römisch eins S. 654, festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der endgültigen Entscheidung des District Court of Douglas County, Kansas, vom 17. April 1987, Zl. CV 86-585, soweit mit dieser die am 19. April 1960 vor dem Standesamt Graz geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten geschieden worden ist, gegeben sind. Ferner wurde die Entrichtung einer Gebühr vorgeschrieben. Eine Begründung im Sinne der Vorschriften des Paragraph 58, Absatz 2 und des Paragraph 60, AVG 1950 enthält dieser Bescheid nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes - mit näherer Begründung - die Auffassung vertreten wird, daß die belangte Behörde dem Ansuchen des Mitbeteiligten auf Erlassung des in Rede stehenden Feststellungsbescheides nicht hätte entsprechen dürfen. In ihrer Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, daß ihr der Antrag des Mitbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht und sie auch nicht aufgefordert worden sei, hiezu Stellung zu nehmen. Wäre ihr hiezu Gelegenheit gegeben worden, dann hätte sie dargelegt, daß zufolge ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft und der österreichischen Staatsbürgerschaft des Mitbeteiligten sowie zufolge des Umstandes, daß beide den gemeinsamen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben, nicht das materielle Ehescheidungsrecht des Bundesstaates Kansas, USA, sondern nur das materielle Ehescheidungsrecht der Bundesrepublik Deutschland oder Österreichs bei der Scheidung der Ehe zur Anwendung kommen könne. Ferner hätte sie darauf verwiesen, daß im Verfahren vor dem District Court of Douglas County vom Mitbeteiligten keine Umstände geltend gemacht worden seien, welche den Ehescheidungsgründen des deutschen oder österreichischen Rechtes entsprechen. Bei Berücksichtigung dieses Vorbringens wäre die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 4, EGVG 1950 ist unter anderem auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten. Da ein solcher Fall bei der Handhabung des Paragraph 24, Absatz eins, der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vorliegt, richtet sich sohin das hiebei zu beobachtende Verfahren nach den Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950. Dies bedeutet, daß gemäß Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. im Anerkennungsverfahren zu erlassende Bescheide, wenn nicht dem Standpunkt aller am Verfahren beteiligten Parteien Rechnung getragen wird, jedenfalls zu begründen und zufolge der Regelung des Paragraph 60, AVG 1950 in dieser Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Diese Begründungserfordernisse schließen entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde offensichtlich zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Ansicht auch in jenen Fällen, in denen "der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist" vergleiche Paragraph 56, AVG 1950) die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1979, Zl. 451/78, und die darin zitierte Vorjudikatur). Bescheide, die dieser Rechtspflicht nicht entsprechen und die über die Sachverhaltsannahme der Behörde keinerlei Aufschluß geben, erschweren aber nicht nur die Rechtsverfolgung der durch den Bescheid allenfalls beschwerten Partei. Sie nehmen insbesondere auch im Falle der Beschwerdeführung dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit, seiner Rechtskontrollfunktion, wie sie im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG verankert ist, insoweit voll zu entsprechen, als Bescheide, welche jeglicher Begründung entbehren, inhaltlich auch keine Überprüfung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,)" zulassen.

Da der dem bekämpften Verwaltungsakt zufolge des Fehlens jeglicher Begründung solcherart anhaftende Mangel gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht dadurch geheilt werden konnte, daß die Behörde die fehlende Bescheidbegründung und insbesondere die fehlenden Feststellungen über den als maßgebend angesehenen Sachverhalt in ihrer Beschwerdegegenschrift nachgeholt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne auf die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides eingehen zu müssen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz (im Rahmen des gestellten Begehrens) gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.