Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

90/17/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/17/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerden des N gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1) vom 15. Jänner 1990, Zl. II/1-BE-H-12-89, und 2) vom 15. Jänner 1990, Zl. II/1-BE-H-13-89, beide betreffend Übertretung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 21.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe - unter näherer Angabe der Zeit und des Ortes der Begehung - in St. Pölten am 5. Mai 1989 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, wobei der Parkschein ordnungswidrig angebracht gewesen sei, weil weder Monat noch Tag (der Abstellung) ersichtlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, Landesgesetzblatt 3706-0, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe - unter näherer Angabe der Zeit und des Ortes der Begehung - in St. Pölten am 11. Mai 1989 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, wobei der Parkschein ordnungswidrig angebracht gewesen sei, weil weder Monat noch Tag (der Abstellung) ersichtlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Dem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer jeweils in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1975,, ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Slg. N. F. Nr. 9283/A).

Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Nachweis der Kundmachung der Kurzparkzonen-Abgabenverordnung der hebeberechtigten Landeshauptstadt St. Pölten ergibt, ist die Kundmachung durch Anschlag (vom 3. November 1987 bis 17. November 1987) nicht während voller zwei Wochen erfolgt, wie es Paragraph 34, Absatz eins, St. Pöltner Stadtrecht 1977 verlangt; gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 21. Dezember 1990, Zl. 89/17/0236 verwiesen.

Damit fehlte es aber an einer Voraussetzung für die Gebührenpflicht für die im Beschwerdefall relevanten Tatzeitpunkte. Daraus folgt weiters, daß die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.

Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, wobei Aufwandersatz nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen war.