Verwaltungsgerichtshof
27.06.1991
90/16/0233
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N-GmbH in W, vertreten durch Dr. Kurt Asamer, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 20. September 1990, Zahl: R-D 1/1-GA 7-Pö/90, betreffend Einforderung kraft Gesetzes entstandener Eingangsabgaben für zwei Schmuckstücke, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Hauptzollamt Salzburg - im Zusammenhang mit den von ihm im Wege der Staatsanwaltschaft W beim Kreisgericht W (14 römisch fünf r nnn/nn, 14 Hv mm/mm) gegen vier Dienstnehmer der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Finanzstrafverfahren wegen des Vergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a und 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1971,, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) - mit Bescheid vom 24. Juli 1985 ausgesprochen, daß für die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Paares Ohrgehänge (Pendeloques) mit Kulturperlern, ca. 13 mm, und Brillanten, ca. 2,25 ct, im Werte von 254.000 S (Pfandschein Nr. 390-04783 vom 26. Feber 1981) sowie eines Diamantringes in Platin, gefaßt mit einem Smaragdschliff-Diamanten VVS 2, Top Crystal, mit Baquetten und Brillanten, ca. 16,40 Karat im Werte von 3,215.000 S (Pfandschein Nr. 390-04887 vom 10. März 1981) gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes entstanden sei, und zwar
S 225.485 an Zoll,
S 1,108.345 an Einfuhrumsatzsteuer, was zuzüglich
S 26.677 an 2 % Säumniszuschlag
S 1,360.507 als Summe ergebe.
In der Begründung dieses Bescheides war im wesentlichen ausgeführt worden, Angestellte der Beschwerdeführerin hätten entgegen den internen Weisungen der Geschäftsleitung die beiden streitverfangenen Schmuckstücke zur Belehnung übernommen, obwohl ihnen anläßlich der Begutachtung die fehlende bzw. im Falle des Ringes die laienhaft angelötete Ringschiene mit der Punzierung aufgefallen und ihnen daher nur infolge grober Vernachlässigung der zumutbaren Sorgfalt unbekannt gewesen sei, daß die beiden Schmuckstücke ohne Stellung bei einem Grenzzollamt in das Zollgebiet eingebracht worden seien. Als Pfandleih- oder Versteigerungsanstalt obliege der Beschwerdeführerin bei der Belehnung von Gegenständen eine besondere Sorgfaltspflicht. Dies treffe insbesondere für Schmuckwaren zu, an denen eine inländische Punze fehle. Gerade bei der Übernahme von unpunzierten Waren müsse von grober Fahrlässigkeit bei Ausübung der berufsmäßigen Obliegenheiten gesprochen werden.
Die Finanzlandesdirektion für Salzburg als Abgabenbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. September 1990 der Berufung der Beschwerdeführerin, in der sie die Annahme, es sei ihr bzw. ihren Angestellten die Zollhängigkeit der beiden streitverfangenen Schmuckstücke nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, bekämpfte, mit der Maßgabe keine Folge, daß sie unter Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Abgabenbescheides feststellte, daß für die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beiden unverzollt in den freien inländischen Verkehr gelangten Schmuckstücke, nämlich das streitverfangene Ohrgehänge (Pendeloques) zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt des Jahres 1980 sowie hinsichtlich des Platinringes am 10. März 1981 die oben ausgewiesene Eingangsabgabenschuld gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG kraft Gesetzes entstanden sei. Zur Begründung führte die Rechtsmittelbehörde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, aus der Beschuldigtenaussage des Ronald H, der bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom April 1980 bis Ende März 1981 als Schätzmeister für Pretiosen in der Zweigstelle W tätig gewesen sei, vor dem Kreisgericht W vom 20. Oktober 1983 gehe hervor, daß das Belehnungsverbot für unpunzierte Schmuckstücke ausländischer Herkunft in dieser Zweigstelle von den beiden Geschäftsführern Karl P sen. und jun. gleichsam außer Kraft gesetzt worden sei. Der Genannte habe angegeben, im Auftrage der beiden P etwa 40 ausländische unpunzierte Schmuckstücke zum Pfand genommen und belehnt zu haben. Von ihm sei auch der streitverfangene, von Johann K verpfändete Platinring belehnt worden. Johann K sei für diesen über Intervention von Karl P sen., der den von Ronald H festgesetzten Darlehensbetrag von 500.000 S als nicht angemessen befunden hätte, ein Darlehen in Höhe von 600.000 S gewährt worden. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis stehe zweifelsfrei fest, daß der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, daß in ihrer Zweigstelle in W die Inpfandnahme ausländischer unpunzierter Schmuckstücke regelnden Dienstanordnungen keine Beachtung gefunden hätten. Fest stehe weiters, daß sie nichts unternommen habe, um die Einhaltung dieser Dienstanweisungen und damit einen geschäftsordnungsgemäßen Versatzbetrieb sicher zu stellen. Es sei hervorzuheben, daß nach der Gebarungsprüfung durch den Revisionsschätzmeister Anton P, der nur eine ausländische unpunzierte Post festgestellt habe, die Inpfandnahme solcher Schmuckstücke an Häufigkeit zugenommen habe und zu einem beinahe alltäglichen Ereignis geworden sei; denn aus dem Unterbleiben von Maßnahmen der Dienstaufsicht hätten die beiden Geschäftsführer die stillschweigende Billigung der von ihnen angeordneten Belehnpraxis ableiten können. Wenn daher die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend mache, daß die ihren Angestellten erteilten Instruktionen eindeutig gewesen seien, sei dies deshalb nicht von Belang, weil anderseits feststehe, daß die Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung dieser Dienstanweisung in ihrer Zweigstelle W gekannt und geduldet habe. Angesichts dieser Umstände sei die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Feststellung, daß der Beschwerdeführerin die Zollhängigkeit der streitverfangenen Pretiosen nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, hinreichend begründet. Für sie sei daher durch die Inpfandnahme (Ansichbringen) der zollhängigen Pretiosen die persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Zollschuld entstanden (VwSlg. 3346/F). Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend mache, daß ihr hinsichtlich des streitverfangenen Platinringes grobe Sorglosigkeit nicht angelastet werden könne, weil dieser mit einer österreichischen Amtspunze versehen sei, sei dem entgegenzuhalten, daß es sich hierbei um kein ordnungsgemäß punziertes Schmuckstück handle; denn die amtliche österreichische Punze für im Inland erzeugte Platingegenstände befinde sich auf der an die Ringfassung angelöteten Ringschiene, während am Ring selbst das gesetzlich (Paragraph 4, PunzierungsG) geforderte Namenszeichen (Fabrikszeichen) des Erzeugers fehle. Die somit bloß vorgetäuschte ordnungsgemäße Punzierung, durch die dem Schmuckstück der Anschein der Zollredlichkeit verliehen werden sollte, sei für einen Fachmann augenscheinlich. Daß diese Manipulation nur im Wege einer kriminaltechnischen Untersuchung feststellbar sei, sei unzutreffend. Ein auf die Einhaltung der Dienstanweisung Nr. 928 bedachter Schätzmeister hätte bereits auf Grund der fehlenden Erzeugerpunze und des Vorhandenseins der amtlichen Punze für im Inland erzeugte Platingegenstände auf einem eingelöteten Ringteil das Schmuckstück als dubios zurückweisen müssen. Auf die Gutachten der beiden gerichtlich beeideten Sachverständigen Ernst T vom 2. Mai 1989 und Roland E vom 30. Oktober 1984, werde verwiesen. Daß die im Versatzbetrieb tätigen Schätzmeister der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Punzierungsvorschriften besonders geschult und versiert seien, dürfe als gegeben angenommen werden. Schließlich werde im Dienstrundschreiben Nr. 928 betreffend die Behandlung unpunzierter ausländischer Pretiosen von der Beschwerdeführerin ihren Dienstnehmern grundsätzlich untersagt, Pretiosen, die erkennbar ausländischer Herkunft und mit keiner österreichischen Einfuhrpunze versehen seien, zu belehnen. Es werde daher auch in dieser Dienstanweisung die Kenntnis der punzierungsrechtlichen Vorschriften vorausgesetzt. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei vom Standpunkt des Punzierungsgesetzes aus durchaus berechtigt, unpunzierte Waren zu belehnen und es könne ihr daher die Belehnung unpunzierter Pretiosen nicht als grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden, sei, so führte die belangte Behörde im Zusammenhang weiter aus, nicht zielführend. Denn ob es nach den punzierungsrechtlichen Vorschriften zulässig sei, unpunzierte Schmuckstücke zu belehnen, sei für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren ohne Belang. Entscheidend sei vielmehr, daß die Beschwerdeführerin selbst in ihrer eigenen behördlich genehmigten Geschäftsordnung für den Versatzbetrieb es ausgeschlossen habe, Gegenstände, die nach den Umständen des Falles den Verdacht erwecken, geschmuggelt zu sein, zum Pfand zu nehmen, sowie daß sie die Inpfandnahme unpunzierter Gegenstände ausländischer Provenienz nur in solchen Fällen zugelassen habe, in denen auf Grund besonderer Vorkehrungen eine zollunredliche Herkunft ausgeschlossen werden könne. Die Tatsache, daß in der Zweigstelle W solche Schmuckstücke in großer Zahl entgegen der genannten Dienstanweisung zum Pfand genommen worden seien, rechtfertige nicht nur den Vorwurf der grob fahrlässigen Handlungsweise, sondern gebe darüber hinaus Grund zu der Annahme, daß bewußt in Kauf genommen worden sei, geschmuggelte Pretiosen zu belehnen. Zu dem Einwand, die für das Ohrgehänge (Pendeloques) entstandene Zollschuld sei verjährt, sei auszuführen, daß im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der Zeitpunkt der Lombardierung derselben mit 26. Feber 1981 angegeben worden sei. An diesem Tag seien jedoch die Pendeloques lediglich "umgesetzt", d.h. die Laufzeit des Pfandes verlängert und gegen Einziehung des alten Pfandscheines ein neuer ausgestellt worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß die Zollschuld für die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Ware bereits im Jahre 1980 kraft Gesetzes entstanden sei. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei daher insoweit zu berichtigen gewesen. Im Beschwerdefall habe für die Beschwerdeführerin die Einhebungsverjährung bezüglich der Pendeloques mit Beginn des Jahres 1981 zu laufen begonnen. Die fünfjährige Frist hätte daher gemäß Paragraph 238, Absatz 2, BAO mit 31. Dezember 1985 geendet. Die Verjährung sei durch die Einforderung der kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgabenschuld mit dem vom Hauptzollamt Salzburg am 24. Juli 1985 erlassenen Bescheid sowie in weiterer Folge durch die Bewilligung der Stundung des eingeforderten Abgabenbetrages unterbrochen worden. Verjährung sei demnach noch nicht eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und in eventu dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, für die in Streit stehende Eingangsabgabenschuld "nicht nach Paragraph 174, ZollG zu haften". In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Einklang mit ihrem Vorbringen im Administrativverfahren vor, die Annahme der belangten Behörde, der Zollschuldtatbestand des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Halbsatz ZollG sei im Beschwerdefalle erfüllt, sei deshalb rechtswidrig, weil der Beschwerdeführerin die Inpfandnahme der beiden streitverfangenen Schmuckstücke nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden könne. Die belangte Behörde übersehe nämlich, daß das Punzierungsgesetz und die dazu ergangene Durchführungsverordnung besondere Ausnahmen von der obligatorischen Kennzeichnung von Edelmetallgegenständen mittels besonderer auf diesen angebrachten Zeichen ("Punzen") enthielten. So unterlägen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Oktober 1967 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, in der Fassung der Verordnung vom 20. November 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1987, (PunzierungsV), die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände erst im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften des Punzierungsgesetzes. Dementsprechend bestimme Paragraph 45, Absatz eins, PunzierungsV daß Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen seien. Daraus folge, daß die Beschwerdeführerin vom Standpunkt des Punzierungsgesetzes aus berechtigt sei, unpunzierte Edelmetallgegenstände zu belehnen. Sie sei nur verpflichtet, vor Ausfolgung der versteigerten oder sonst verkauften Edelmetallgegenstände eine punzierungsamtliche Überprüfung herbeizuführen. Solcherart stehe die Belehnung von Schmuckstücken trotz Fehlens einer amtlichen Punze mit den diesbezüglichen Verkehrsbeschränkungen (Paragraph 2, ZollG) im Einklang. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin aus Gründen der Vorsicht und um sich selbst vor überflüssigen Verfahren nach dem Zollgesetz zu schützen, eine Geschäftsordnung und Dienstanweisung herausgegeben habe, könne nicht dazu führen, daß ihr wegen der Übertretung von solchen Dienstanweisungen durch ihre Angestellten grobe Fahrlässigkeit unterstellt werde. Die Übertretung dieser Instruktionen durch ihre Dienstnehmer könne aber nicht dazu führen, daß der Beschwerdeführerin fahrlässige oder gar grobfahrlässige Unkenntnis der Zollhängigkeit der von ihr belehnten streitverfangenen Schmuckstücke vorgeworfen werde. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr davon ausgehen können, daß ihre Dienstanweisungen durch ihre Angestellten befolgt würden; die bloße Übertretung der Dienstanweisungen durch die Angestellten der Beschwerdeführerin indiziere mit Sicherheit nicht die auffallende Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin gegenüber keinen Anspruch auf Einhaltung der Dienstinstruktionen, sondern nur auf Einhaltung der Gesetze.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Tatbestand ZollG entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware an sich bringt, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Dieser Zollschuldtatbestand begründet eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Zollschuld und knüpft diese Abgabenverpflichtung an ein bestimmtes individuelles Verhalten des Zollschuldners. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Inanspruchnahme stelle eine "Haftung" dar, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Es ist im Beschwerdefalle unbestritten, daß die Beschwerdeführerin die beiden streitverfangenen Schmuckstücke "an sich gebracht" hatte, worunter jeder Erwerb der Gewahrsame (Paragraph 51, Absatz eins, ZollG) über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (weiteren) Zollschuldner zu verstehen ist (objektives Tatbestandsmerkmal). Streit besteht hingegen in Hinsicht auf das subjektive Tatbestandsmerkmal, wonach die Zollhängigkeit der einfuhrzollpflichtigen Schmuckstücke der Beschwerdeführerin nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Gemäß Paragraph 179, Absatz 2, ZollG entsteht eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, im selben Zeipunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet. Nach der Anordnung des Absatz 3, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle sind mehrer Zollschuldner in derselben Sache Gesamtschuldner.
Bereits VOR dieser erst durch die Zollgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 663, gechaffenen und mit 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen Regelung genügte, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (323 Blg NR 17. Gesetzgebungsperiode ergibt, für die Inanspruchnahme einer juristischen Person als weiterer Zollschuldner nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Tatbestand ZollG das Wissenmüssen oder nur infolge grober Fahrlässigkeit Unbekanntsein der Zollhängigkeit bei den mit der Übernahme von zollhängigen Waren für die juristische Person befaßten Mitarbeitern, die im Rahmen der Organisation der juristischen Person eine leitende Stellung inne hatten und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungs- und Weisungsbefugnis ausgestattet waren (sog. "Repräsentatentheorie" vergleiche VwSlg. 6048/F). Es wäre ein unerträgliches Ergebnis, wenn eine juristische Person ihre Bediensteten zwar zur Übernahme von Waren zur Schätzung ermächtigen könnte, sich deren subjektives Verhalten in bezug auf die Zollhängigkeit der Waren aber nicht zurechnen lassen müßte. Die juristische Person wäre dann gegenüber natürlichen Personen in einer durch nichts gerechtfertigten Weise privilegiert; denn zumindest bei juristischen Personen mit einem großen Mitarbeiterstab könnte es im Regelfall nicht zu einer Zollschuldentstehung zu Lasten der juristischen Person nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Tatbestand ZollG kommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß dies Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesstelle entspräche.
Die belangte Behörde ist unausgesprochen von dieser Rechtsauffassung ausgegangen. Sie hat festgestellt, daß vom Schätzmeister Ronald H im Auftrage der beiden P etwa 40 ausländische unpunzierte Schmuckstücke zum Pfand genommen und belehnt worden waren. Sie hat auch festgestellt, daß der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, daß in ihrer Zweigstelle in W die Inpfandnahme ausländischer unpunzierter Schmuckstücke regelnden Dienstanordnungen keine Beachtung fanden. Bedenken dagegen, daß der Schätzmeister Ronald H nicht zu dem obgenannten Mitarbeiterkeis gehörte, hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben und sind auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht aufgetreten.
Für das subjektive Tatbestandsmerkmal des "Unbekanntseins infolge grober Fahrlässigkeit" kommt es auf den Wissensstand der mit der Belehnung der streitverfangenen Schmuckstücke befaßt gewesenen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin an. Deren Kenntnis oder durch grobe Verletzung von Sorgfaltspflichten vergleiche zum Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne dieser Bestimmung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1987, Zl. 87/16/0024) begründete Unkenntnis über die Zollhängigkeit (Zollguteigenschaft) der beiden Schmuckstücke muß sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen.
Für den Streitfall ist demnach entscheidend, ob die Repräsentanten der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Übernahme der streitverfangenen Schmuckstücke wegen Fehlens einer inländischen Punze bei den Pendeloques einerseits und dem Anbringen einer Punze auf der eingelöteten Ringschiene beim Platinring anderseits ("Scheinpunzierung"), hätten erkennen müssen, daß es sich um aus dem Zollausland eingeführte zollhängigen Waren handelte.
Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, daß diese Umstände auf Seite der zuständigen Angestellten der Beschwerdeführerin die Vorsicht erheischt hätten, beim Verleiher sich über die Herkunft der wertvollen Schmuckstücke zu vergewissern und sich insbesondere Urkunden über den Eigentumsübergang und die Einfuhr (z.B. Fakturen und Zollbelege) vorlegen zu lassen. Die Unterlassung dieser Vorsicht muß als auffallende Sorglosigkeit, also grobe Fahrlässigkeit i.S.d. Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ZollG angesehen werden.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unangefochten festgestellt, daß nach der Beschuldigtenaussage des bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom April 1980 bis Ende 1981 tätig gewesenen Schätzmeisters Ronald H vom 20. Oktober 1983 vor dem Kreisgericht W das Belehnungsverbot für unpunzierte Schmuckstücke ausländischer Herkunft in dieser Zweigstelle der Beschwerdeführerin von den beiden Geschäftsführern Karl P sen. und jun. gleichsam außer Kraft gesetzt worden sei. In dieser Maßnahme ist eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht zu erblicken. Die belangte Behörde hat weiters festgestellt, daß Ronald H im Auftrage der beiden P etwa vierzig ausländische unpunzierte Schmuckstücke, darunter auch den streitverfangenen Platinring, zum Pfand genommen und belehnt habe.
Dieser, den angefochtenen Bescheid stützenden Sachverhaltsannahme vermag die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Ausführungen der Beschwerde, die eingestandene Übertretung der Dienstinstruktionen durch ihre Dienstnehmer könne nicht dazu führen, daß ihr fahrlässige oder gar grob fahrlässige Unkenntnis der Zollhängigkeit der von ihr belehnten Waren vorgeworfen werde, verkennen die Rechtslage vollends und sind geeignet, die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu unterstreichen.
Die Beschwerdeführerin vermag sich auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, PunzierungsV, der die Überschrift "Überwachung der Pfandleih- und Versteigerungsanstalten" trägt und sich normativ an die Punzierungsämter richtet, zu berufen. Nach dieser Bestimmung sind die Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Völlig losgelöst davon haben die dort genannten Anstalten beim Erwerb des Pfandrechtes die Eigentumsverhältnisse vergleiche Paragraph 366, HGB; HS 9349/12;
EvBl. 1965/123) sowie eine allenfalls bestehende zollrechtliche Verstrickung zu überprüfen.
Schließlich wäre die angegriffene Entscheidung selbst dann nicht zu beanstanden, wenn davon auszugehen wäre, daß der Verpfänder, Johann K (diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0204, verwiesen) die streitverfangenen Schmuckstücke nach dem 1. Oktober 1967 im Reiseverkehr im zollrechtlichen Sinne gemäß Paragraph eins, Absatz 3, letzter Halbsatz PunzierungsG ein-(mit-)geführt hätte und sie auch nicht - weiteres Erfordernis für die Befreiung von der Pflicht zur Punzierung, aber nicht für die Verzollung - zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt gewesen wären. Denn in diesem Fall wäre die Beschwerdeführerin verhalten gewesen, zu versuchen, die entsprechenden zollamtlichen Bestätigungen hierüber vom Verpfänder abzuverlangen und zu ihrer Entlastung vorzulegen und sie hätte sich nicht - noch dazu bei Aufhebung der Prüfungspflicht durch die beiden Geschäftsführer Karl P sen. und jun. - im Administrativverfahren mit dem Vorbringen einer beweislosen Vermutung begnügen dürfen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, Zl. 88/16/0123).
Aus dem Hinweis auf die im Aktenvermerk des Hauptzollamtes Salzburg vom 1. Dezember 1986 im Auftrage des seinerzeitigen Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg bekundeten Erhebungen vermag die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu gewinnen, weil sich das darin festgehaltene Ermittlungsergebnis auf die beiden Smaragdringe der Pos. 20 und 43 bezieht, die u. a. Gegenstand des gegen Johann K geführten Abgabenverfahrens waren, welches zu dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes führte. Jedenfalls läßt die in diesem Aktenvermerk von Organwaltern des Punzierungsamtes getroffene Feststellung, es sei bei Importwaren durchaus üblich, daß die Punzierung seitlich an der Ringschiene angebracht werde, die von der belangten Behörde im Beschwerdefall getroffene Annahme einer "Scheinpunzierung" (Punze auf ANGELÖTETER Ringschiene), die jedem Fachmann sofort hätte auffallen müssen, nicht als rechtswidrig erkennen.
Nach der Feststellung der belangten Benörde ist die Zollschuld hinsichtlich der Pendeloques zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt des Jahres 1980 kraft Gesetzes entstanden, sodaß die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, BAO gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres 1980 zu laufen begann. Diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erfolgte entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht "willkürlich", sondern findet ihre Stütze in der bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden niederschriftlichen Aussage der Elisabeth K vom 6. April 1981 vor Organwaltern des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Damals hatte Elisabeth K ausgesagt, sie sei im "letzten halben Jahr", somit im letzten Quartal des Jahres 1980 und im ersten Viertel des Jahres 1981, wiederholt gemeinsam mit ihrem Ehegatten zur Zweigstelle W der Beschwerdeführerin gefahren, wo ihr Gatte neben anderen auch die beiden streitverfangenen Schmuckstücke verpfändet habe. Da die Verjährung aber bereits im Jahre 1981 gegenüber der Beschwerdeführerin durch die gegen sie gerichtete und auf Paragraph 25, Absatz 2, ZollG gestützte Beschlagnahme der streitverfangenen Schmuckstücke und weiters durch den am 24. Juli 1985 erflossenen Eingangsabgabenbescheid des Hauptzollamtes Salzburg sowie in weiterer Folge durch Bewilligung der Stundung des eingeforderten Betrages unterbrochen worden ist, kommt auch der abschließend erhobenen Verjährungseinrede Berechtigung nicht zu.
Die Beschwerde erweist sich daher als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Dies konnte in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erfolgen.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.