Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
90/15/0129
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Innovationsagentur Gesellschaft m.b.H. in Wien gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25.Juni 1990, GZ GA 11 - 1417/89, betreffend Rechtsgebühr, Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerde liegen zwei jeweils als "Darlehensvorvertrag" überschriebene, im wesentlichen gleichlautende Vertragsurkunden je vom 16. und 18. Jänner 1989 zugrunde, in denen sich die beschwerdeführende GmbH bereit erklärte, dem jeweiligen Vertragspartner "zum Zwecke der Anmeldung von Patenten" ... ein zinsenbegünstigtes Darlehen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag "unter nachstehenden Bedingungen in Hinkunft zuzuzählen." Die Punkte römisch eins. und römisch zwei. der Vertragsurkunden lauten wörtlich:
"I.Widmung
römisch zwei. Darlehenszuzählung
Mit zwei Bescheiden je vom 28. Juni 1989, schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Rechtsgebühren nach Paragraph 33, TP 19 Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 sowie feste Gebühren nach Paragraph 6, GebG 1957 und eine Gebührenerhöhung nach Paragraph 9, Absatz eins, GebG vor.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1990 wurden die beiden gleichlautenden Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin die Auffassung, daß mit den gegenständlichen Vereinbarungen die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt worden sei.
In der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hält darin der belangten Behörde entgegen, daß sie sich in den vorliegenden Urkunden lediglich bereit erklärt habe, den Darlehensnehmern in Hinkunft ein Darlehen zuzuzählen. Es werde die Gewährung eines Darlehens bloß versprochen oder in Aussicht gestellt. Derartige Verträge seien nicht gebührenpflichtig. Überdies macht die Beschwerdeführerin die Gebührenfreiheit nach Paragraph 2, Ziffer 3, GebG 1957 geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 33, TP 19 Absatz eins, GebG 1957 in der hier maßgeblichen Fassung unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, einer Rechtsgebühr.
Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GebG ist bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je S 120,-- in Stempelmarken zu entrichten.
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben.
Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen den Vertragstypen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zuzuordnenden Vertrag sui generis vergleiche insbesondere das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Zlen. 81/15/0005
bis 81/15/0009, Slg. Nr. 5590/F, mit ausführlichen Literaturhinweisen).
Paragraph 33, TP 19 Absatz eins, GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, daß dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet, spiegelbildlich betrachtet, nichts anderes, als daß der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Zlen. 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag; er kommt bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Slg. Nr. 5590/F; SZ 35/125, SZ 51/81; Canaris im Großkommentar zum HGB3 III/3 Rdn 1200; Stanzl in Klang2 IV/1 707; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II/1 ff).
Ein Vorvertrag ist im Sinn des Paragraph 936, ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluß erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif ist vergleiche OGH vom 25. Juni 1976, 2 Ob 524/76, NZ 1978, S. 29).
Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluß erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (Paragraph 983, ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen Abschluß eines Vertrages gerichtet ist vergleiche OGH vom 7. Juni 1978, 3 Ob 542/77, SZ 51/81, und vom 17. Juni 1980, 4 Ob 504/80, JBl 1981, 90). Der Kreditvertrag schafft nämlich nicht bloß Anspruch auf Abschluß eines Hauptvertrages (Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages (Darlehensvertrages; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Zlen. 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Ungeachtet der Bezeichnung der vorliegenden Vertragsurkunden ("Darlehensvorvertrag"), die für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1987, Zl. 85/15/0155), ist darin eine Vereinbarung, erst in Zukunft einen Vertrag, nämlich einen Darlehensvertrag, abzuschließen, nicht zu erkennen. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin bereits durch die gegenständlichen Vereinbarungen zu der - von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängigen - Zuzählung bestimmter Geldbeträge verbunden. Von einem Hinausschieben der endgültigen Verpflichtung der Beschwerdeführerin kann somit keine Rede sein.
Die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträge begründen für den Fall der Erfüllung der in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen unmittelbar die in ihnen vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen: Die Inanspruchnahme des "Darlehens"betrages durch die Vertragspartner erfolgt bereits auf Grund der vorliegenden Vereinbarung selbst in deren Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages. Die Beschwerdeführerin hat somit den Partnern des Rechtsgeschäftes die Verfügung über bestimmte Geldbeträge eingeräumt, womit der Tatbestand nach Paragraph 33, TP 19 Absatz eins, GebG erfüllt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Paragraph 33, TP 8 Absatz 3, GebG 1957 darauf hinweist, daß in den vorliegenden Urkunden nicht der Erhalt der Darlehensvaluta bestätigt worden ist, ist ihr entgegenzuhalten, daß dem angefochtenen Bescheid eine Kreditvertragsgebühr im Sinne des Paragraph 33, TP 19 GebG zugrunde liegt. Die im Paragraph 33, TP 8 Absatz 3, GebG enthaltene unwiderlegliche Rechtsvermutung für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages, eben eines Realkontraktes vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Gebührengesetz-Novelle 1976, 338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode ist allein im Bereich dieser Tarifpost, nicht aber im Bereich des Kreditvertrages im Sinne der Paragraph 33, TP 19 GebG von Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin ist auch mit der auf Paragraph 2, Ziffer 3, GebG 1957 gestützten Auffassung, wonach eine persönliche Gebührenbefreiung der Beschwerdeführerin gegeben sei, nicht im Recht: Es trifft zwar zu, daß die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1984 betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur, Bundesgesetzblatt 256, abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln ist. Die angesprochene Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 3, GebG ist aber in sachlicher Hinsicht auf den "Schriftenverkehr" der dort genannten (juristischen) Personen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt. Es mag dahingestellt sein, für welche Arten von "Schriften" im Sinne des römisch zwei. Abschnittes des Gebührengesetzes 1957 diese Befreiung von den Gebühren zur Anwendung kommt; eine Befreiung für ein mit einer Person des privaten Rechtes abgeschlossenes Rechtsgeschäft von einer Rechtsgebühr kann der Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 3, GebG keinesfalls entnommen werden.
Im Hinblick darauf, daß die beschwerdegegenständlichen Vereinbarungen somit einer Hundertsatzgebühr unterliegen, entsprach auch die Festsetzung der auf Paragraph 6, Absatz 2, GebG gestützten festen Gebühren sowie in weiterer Folge der Gebührenerhöhungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, GebG dem Gesetz.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.