Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1991

Geschäftszahl

90/15/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vositzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. April 1989, Zl. GA 11-301/1/89, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte dem österreichischen Patentamt zur Stützung einer Markenanmeldung 236 Bestätigungen von Gewerbetreibenden, daß ihnen der Name "Bioquelle seit ... bekannt ist". Diese Bestätigungen waren nach Bundesländern und Bekanntheitsdauer geordnet sowie mit einem Inhaltsverzeichnis und einer übersichtsweisen Zusammenfassung versehen. Diesen Schriften waren elf weitere Schriften angeschlossen, und zwar ein "Verkehrsgeltungsnachweis Bioquelle", eine statistische Aufstellung und neun Zwischenblätter.

Die belangte Behörde vertrat in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Auffassung, daß die 236 Schriften als Zeugnisse im Sinne des Paragraph 14, TP 14 Absatz eins, GebG und die elf weiteren Schriften als Beilagen im Sinne des Paragraph 14, TP 5 leg. cit. zu vergebühren seien und forderte darüber hinaus hinsichtlich der fehlenden Stempelgebühren eine Gebührenerhöhung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. an.

Der Beschwerdeführer ist hingegen in seiner wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erhobenen, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde der Meinung, den beim österreichischen Patentamt vorgelegten Bestätigungen von Gewerbetreibenden mangle der "Zeugnischarakter". Da nur eine einzige Beilage zur Stützung der Markenanmeldung vorgelegt worden sei, hätte insgesamt nur die tatsächlich beigebrachte Gebühr für EINE Beilage gemäß Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, GebG 1957 in Höhe von S 180,-- festgesetzt werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorausgeschickt sei zunächst, daß im Beschwerdefall noch die Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 660, anzuwenden ist.

1) ZUR GEBÜHR FÜR ZEUGNISSE IM SINNE DES Paragraph 14, TP 14 GEBG:

Der Beschwerdeführer meint, den dem österreichischen Patentamt vorgelegten 236 Schriften von Gewerbetreibenden mangle deswegen der Zeugnischarakter, weil in diesen Bestätigungen eine Adressierung fehle, vielmehr die jeweils darin enthaltene Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) über tatsächliche Umstände an den Beschwerdeführer selbst gerichtet worden sei.

Hiezu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, TP 14 Absatz eins, GebG hinzuweisen, wonach es genügt, um eine Schrift als Zeugnis zu werten, wenn diese an sich Kunde von einer Eigenschaft, Fähigkeit oder von einem tatsächlichen Umstand gibt, gleichgültig, ob diese Kunde einer von vornherein unbestimmten Zahl von Personen zukommen wird oder nicht. Selbst wenn eine Schrift dem Ausstellungswerber nur zu dem Zweck übergeben wird, um von vornherein nur einer bestimmten Person gegenüber verwendet zu werden, ist diese Schrift gleichwohl "Zeugnis" im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1989, Zl. 88/15/0107, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers besteht daher im vorliegenden Punkt nicht zu Recht.

2) ZUR GEBÜHR FÜR BEILAGEN IM SINNE DES Paragraph 14, TP 5 GEBG:

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in diesem Punkt wörtlich gleichlautend wie der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner zur hg. Zl. 89/15/0072 protokollierten Beschwerde, die der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 4. Juli 1990 als unbegründet abgewiesen hat. Da die Ausführungen in diesem Erkenntnis auch dem vorliegenden Beschwerdefall gerecht werden, wiewohl in diesem nicht die vorerwähnten 236 Bestätigungen von Gewerbetreibenden, sondern bloß die schon erwähnten elf Schriften je für sich als Beilagen vergebührt worden sind, genügt die Verweisung auf die das gleichartige Beschwerdevorbringen widerlegenden Entscheidungsgründe des eben zitierten Erkenntnisses (Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG). Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers besteht daher auch in diesem Punkt nicht zu Recht. Somit mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der erst im Mängelbehebungsschriftsatz nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war wegen Verspätung unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auf deren Art. römisch III Absatz 2,