Verwaltungsgerichtshof
14.03.1990
89/13/0158
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte
Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin
Mag. Wimmer, über die Beschwerde des S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Juni 1989, Zl. GA 5 - 2530/88, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1985 und 1986, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, über den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/13/0157 absprach. Es kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses hingewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.