Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/07/0106
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des FL in B, vertreten durch Dr. Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, Chlumetzkyplatz 42, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1989, Zl. 8-LAS 16 Lo 5/8-88, betreffend Holzbezug (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste, vertreten durch den Generaldirektor Dr. FE in Wien römisch III., Marxergasse 9), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist Land- und Forstwirt in B. Mit in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften sind urkundliche Holzbezugsrechte verbunden, hinsichtlich deren seit Jahren Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei (MB) als der Eigentümerin der belasteten Grundstücke bestehen. Zu diesen Holzbezugsrechten zählen auch jene des Beschwerdeführers aus dem Regulierungs-Vergleich Nr. 1153 aus 1861 betreffend die A-alpe. Es ist im vorliegenden Verfahren unbestritten, daß diese Almberechtigung des Beschwerdeführers gemäß der genannten Urkunde neben dem Weiderecht auch das Recht zum jährlichen Bezug von 2,56 fm Brennholz und 0,505 fm Bauholz zur Erhaltung bzw. zum allfälligen Neubau des urkundlichen Alpgebäudes umfaßt, und daß in Punkt römisch XIX des Regulierungs-Vergleiches u.a. ein möglicher Vorausbezug des Bauholzes für 30 Jahre vorgesehen ist, daß das Bauholz aber auch 30 Jahre aufgespeichert, d. h. am Stocke belassen werden kann.
Am 10. April 1987 brachte der Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde Stainach (ABB) vor, die Hütte auf der A-alpe sei 1984 zum Teil neu errichtet, jedoch noch nicht fertiggestellt worden. Die MB habe dem Beschwerdeführer aber die Abgabe des ihm restlich in den letzten 30 Jahren zustehenden Holzes verweigert. Er beantrage daher, die MB anzuweisen, ihm den in den letzten 30 Jahren angespeicherten restlichen Bauholzbezug zur Hüttenfertigstellung abzugeben.
In einer Verhandlung vor der ABB am 8. Oktober 1987 brachte die MB dazu vor, der Beschwerdeführer habe im Jänner 1978 beantragt, ihm einen Holzvorausbezug gemäß dem Regulierungs-Vergleich zu gewähren. Im Jahre 1981 sei es zu einer Vereinbarung gekommen, an den Beschwerdeführer 25 fm abzugeben, tatsächlich seien dem Beschwerdeführer aber neben 23,40 fm Fichte und Tanne weitere (ursprünglich irrtümlich nicht verbuchte, nach der Urkunde doppelt anzurechnende) 10,75 fm Lärche abgegeben worden.
Hierüber ergab ein von der ABB eingeholtes Gutachten des technischen Amtssachverständigen, daß in der Periode 1951 bis 1980 kein Bauholz bezogen worden sei. Der letzte Holzbezug laut Lagerbuch vom 15. Juni 1982 betrage 44,90 fm, das seien 3,36 fm Brennholz, 23,40 fm Fichte-Tannenbauholz und 10,75 fm Lärchenbauholz (welches laut Urkunde doppelt anzurechnen sei). Unter Anerkennung eines 30-jährigen Nachbezuges ergab sich daraus laut Gutachten mit Stand 18. Oktober 1987 ein Vorausbezug von 26,39 fm. Es seien aber noch für die Fertigstellung des sogenannten Kühdaches des neu errichteten Alpgebäudes Aufwendungen erforderlich.
In einem Schreiben an die ABB vom 12. November 1987 führte der Beschwerdeführer aus, er habe nur 25 fm Holz bezogen, und berief sich dazu auf die Aussage des Försters G und einen Augenschein.
Die MB gab dazu in einer Eingabe vom 19. Februar 1988 an, sie sei nicht der Auffassung, "daß im gegenständlichen Fall eine Aufspeicherung von 30 Jahren Bauholzbezug statthaft" sei.
In einer weiteren Eingabe vom 22. Februar 1988 beantragte der Beschwerdeführer seine eigene Einvernahme zur Klarstellung der von ihm bezogenen Bauholzmenge für die A-alpe, und legte dieser Eingabe eine Kopie aus dem "Forstholzbüchel" bei, wonach 1982 23,40 fm Bau- und Kleinnutzholz bezogen worden seien.
In der Verhandlung vom 8. März 1988 vor der ABB brachte der Beschwerdeführer vor, mit Rücksicht auf seinen Bauholzbezug müsse ab 1982 ein "Normalbezug bzw. eine Ansparmöglichkeit im Sinne der Urkunde möglich sein". 1981 sei eine bis zu diesem Jahr verbindliche Regelung vereinbart worden. Wenn sich die MB auch für diesen Zeitraum auf die Urkunden berufe, dann wichen sie nunmehr bewußt von der seinerzeitigen Regelung ab.
In einer weiteren Verhandlung vor der ABB am 29. März 1988 gaben die Oberförster G und Z an, sie hätten mit dem Beschwerdeführer nicht über die in Rede stehende Holzabgabe gesprochen.
Mit Bescheid vom 19. August 1988 wies sodann die ABB gemäß den Paragraphen eins, Absatz 4 und 48 Absatz 2, des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983, (StELG 1983), den Antrag des Beschwerdeführers ab, die MB zu verpflichten, den in den letzten 30 Jahren angespeicherten urkundlichen Restholzbezug für die Fertigstellung der Almhütte auf der A-alm abzugeben. Begründend führte die ABB im wesentlichen aus, ihre Ermittlungen hätten ergeben, daß seitens der MB laut Lagerbuch der Forstverwaltung B 23,40 fm Fichten-Tannenbauholz und 10,75 fm Lärchenbauholz an den Beschwerdeführer abgegeben worden sei. Da das Lärchenholz laut Regulierungsurkunde doppelt anzurechnen sei, ergebe sich ein Gesamtbezug von 44,90 fm urkundlichem Bauholz (d. s. 89 Jahresbezüge), welchen der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf der Abmaßliste ausdrücklich bestätigt habe. Unter Berücksichtigung eines Nachbezuges von 30 Jahren bestehe somit ein 30 Jahre weit übersteigender Vorausbezug.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, die ABB sei von den unrichtigen Angaben der MB ausgegangen. Der seinerzeitige Vertrag vom 3. Februar 1981 (Bescheid der ABB vom 31. August 1981) sei ergänzt worden durch das Übereinkommen vom 14. September 1981, wonach sich der Beschwerdeführer mit dem Alpholzbezug von 25 fm (davon 7 fm Lärche) einverstanden erklärt habe. Die Auszeige sei gemäß dieser Vereinbarung erfolgt. Erst 1987 sei von der MB erstmalig behauptet worden, daß zu den 3,36 fm Brennholz und 23,40 fm Bau- und Kleinnutzholz noch 10,75 fm Lärchenholz irrtümlich bezogen worden seien (siehe Eintragung im Forstholzbüchel). Die MB könne sich nicht ihrer Verpflichtung aus der genannten Vereinbarung entziehen. 10,75 fm Lärchenholz wäre eine derartige Menge, daß sich alle Beteiligten daran mit Sicherheit erinnern müßten, diese Menge wäre auch mit Sicherheit in das Forstholzbüchel eingetragen worden. Die Eintragung in der Abmaßliste sei demgegenüber irrtümlich erfolgt. Bei der Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers sei eine Eintragung mit Rotstift in der Abmaßliste noch nicht vorhanden gewesen. Sollte sich die Berufungsbehörde der Argumentation der MB anschließen und ebenfalls feststellen, daß ein Vorausbezug von 59 Jahren getätigt worden sei, dann beantrage der Beschwerdeführer, Punkt römisch XX des Regulierungs-Vergleiches anzuwenden und dem Beschwerdeführer den Stockzins anzurechnen, weil sich der Beschwerdeführer keinesfalls einen 59-jährigen Vorausbezug leisten könne; zu einem solchen Vorausbezug könne der Beschwerdeführer nicht gezwungen werden. Es müsse aber jedenfalls der tatsächliche Bezug einer unrichtigen Eintragung in der Abmaßliste vorgehen.
Im Berufungsverfahren fand am 23. November 1988 eine Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer an seinem Vorbringen festhielt. Ferner führte HR. Dipl. Ing. G als Auskunftsbeamter gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AgrVG 1950 aus, daß das Holz für die Almhütte vom Hackstand L stamme, wo insgesamt 37,51 fm angefallen seien (23,4 fm Fichte und Tanne, 10,75 fm Lärche und 3,36 fm Brennholz). Mit weniger Bauholz hätte die Almhütte gar nicht errichtet werden können; seitens der MB sei offenbar die Eintragung des Lärchenbezuges "vergessen" worden.
Die belangte Behörde nahm nun durch die ABB weitere Beweise auf; so wurden Kopien der im Beschwerdefall maßgebenden Urkunden vorgelegt und es wurde Oberförster G niederschriftlich vernommen. Dieser gab an, daß laut Dienstzettel 25 fm Bauholz (davon 7 fm Lärche) zur Auszeige für den Beschwerdeführer angeordnet gewesen seien. Tatsächlich habe er 1981 34,15 fm Bauholz, davon 10,75 fm Lärche, ausgezeigt. An die Anzahl der ausgezeigten Stämme könne er sich nicht erinnern. Die Abmaß der ausgezeigten Holzmengen habe er am 21. Mai 1982 vorgenommen und sodann der Forstverwaltung zur EDVmäßigen Auswertung übergeben.
In der weiteren Verhandlung vor der belangten Behörde am 29. März 1989 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, in der Berechnung der für die Alphütte verbauten Holzmengen seien die von ihm zugekauften Holzmengen nicht berücksichtigt. Er habe (von der MB) nur 7 fm Lärche bezogen; erst nach fünf Jahren hätte die MB behauptet, daß er 10,75 fm Lärche bezogen habe. Seitens der MB wurde daran festgehalten, daß der Beschwerdeführer den Bezug von 34,15 fm eigenhändig bestätigt habe. Die in dieser Abmaßmenge enthaltenen 10,75 fm Lärchenholz seien irrtümlicherweise nicht ins Lagerbuch übertragen worden. Die Eintragung im Forstholzbüchel sei nur eine Information für den Berechtigten, aber "keine Urkunde".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. März 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 als unbegründet ab, jedoch wurde der Bescheid der ABB "gemäß den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 4 und 48 Absatz 2, StELG 1983 ... im Zusammenhalt mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 31.8.1981, GZ. 4 L 75/7-81, dahingehend ergänzt, daß eine doppelte Anrechnung der 1982 bezogenen Lärchenholzmenge (10,75 fm) zu unterbleiben hat".
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensablaufes und der einschlägigen Bestimmungen des StELG 1983 und des Regulierungs-Vergleiches Nr. 1153 aus 1861 im wesentlichen aus, die Regulierungsurkunde Zl. 1153 aus 1861 bestimme hinsichtlich des Bauholzes, daß die jährlich zugestandene Quantität auch für 30 Jahre im vorhinein und auf einmal bezogen oder am Stock belassen werden könne, wobei jedoch ein Erlöschen des Anspruches auf die Forderung erst nach 30 Jahren eintrete; dies bedeute, daß es dem Berechtigten freistehe, Holz am Stock anzusparen, d. h. daß im Bedarfsfall ein Nachbezug für 30 Jahre geltend gemacht werden könne. Das durchgeführte Beweisverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer 34,15 fm Bauholz bezogen habe (Aussage des OFö G und Abmaßliste vom 8. Juni 1982). In diesem Zusammenhang erscheine der belangten Behörde auch die Aussage des Oberförsters G glaubwürdig, daß "am stehenden Stamm die Holzqualitäten nicht abschätzbar bzw. vorhersehbar sind, denn es komme häufig vor, daß Stämme faul sind und dann bestenfalls Brennholzqualität aufweisen". In Ansehung des rechtskräftigen Bescheides der ABB vom 31. August 1981, wonach das beantragte Bedarfsholz für das Alpgebäude 1981 ausgezeigt werde (25 fm), stelle dieser eine Spezifizierung der Urkunde 1153 ex 1861 insofern dar, als eine doppelte Anrechnung des Bezuges von Lärchenholz nicht stattzufinden habe, zumal der zitierte Bescheid in dieser Hinsicht keine Aussage treffe. Eine doppelte Anrechnung des Bezuges von Lärchenholz habe daher nicht Platz zu greifen. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt 34,15 fm Bauholz bezogen, was einem Bezug von aufgerundet 68 Jahren entspreche. In Ansehung der genannten Urkunde stehe dem Beschwerdeführer vorerst kein weiterer Voraus- oder Nachbezug (gesamt 60 Jahre) zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die MB beantragt in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der hier angefochtene Bescheid nicht gerecht. Unbestritten ist im Beschwerdefall geblieben, daß der Beschwerdeführer bereits 1978 bei der MB um Ausfolgung des Bauholzes für die Neuerrichtung des Alpgebäudes auf der A-alm angesucht hat und daß es darüber im Jahre 1981 zu einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der MB gekommen ist, wonach dem Beschwerdeführer ein Alpholzbezug von 25 fm zugestanden worden ist. Die strittigen Fragen, wieviel Bauholz dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Vereinbarung tatsächlich ausgezeigt und ausgefolgt worden ist, und welche Bedeutung die Vereinbarung aus dem Jahre 1981 für einen Nach- bzw. Vorausbezug des Beschwerdeführers haben sollte, sind aber im angefochtenen Bescheid nicht oder jedenfalls nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise beantwortet worden.
In der Frage der Menge des dem Beschwerdeführer ausgezeigten Bauholzes stehen einander die Version des Beschwerdeführers, wonach es sich nur um 23,40 fm (darunter 7 fm Lärche) gehandelt habe, und jene der MB gegenüber, nach der zu diesen 23,40 fm noch 10,75 fm Lärchenholz gekommen sei. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid für die Darstellung der MB entschieden, aber zur Begründung für dieses Ergebnis ihrer Beweiswürdigung nur in einem Klammerausdruck auf die Aussage des Oberförsters G und die Abmaßliste vom 8. Juni 1982 verwiesen. Welche Erwägungen für diese Beweiswürdigung maßgebend gewesen sein sollen, bleibt in der Begründung des angefochtenen Bescheides unbeantwortet, dies obwohl dem von der belangten Behörde gefundenen Ergebnis jedenfalls die Darstellung des Beschwerdeführers selbst sowie das Forstholzbüchel entgegenstanden und nicht ohne weiteres einsichtig ist, warum dem Beschwerdeführer bei einer Vereinbarung über 25 fm in der Folge 34,15 fm Bauholz ausgezeigt worden sein sollen. Dieses Ergebnis ließe sich auch nicht damit begründen, daß der Beschwerdeführer für die neue Almhütte in jedem Falle mehr als die vereinbarten 25 fm benötigt hätte, zumal der Beschwerdeführer ja auch vorgebracht hat, daß er Holz für den Hüttenbau zugekauft habe.
Völlig unaufgeklärt ist geblieben, welchen Inhalt die Vereinbarung aus dem Jahre 1981 im einzelnen hatte, insbesondere welchen Einfluß der damals vereinbarte Bauholzbezug des Beschwerdeführer auf dessen Rechte auf einen allfälligen Nach- oder Vorausbezug haben sollte. Während die belangte Behörde zum Vorteil der MB davon ausgegangen ist, aus dem vom Beschwerdeführer tatsächlich bezogenen Holz ergebe sich bereits ein mehr als 30- jähriger Vorausbezug, welcher dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag entgegenstehe, hält der Beschwerdeführer an seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest, die seinerzeitige Regelung habe nur den Bezug bis 1981 umfaßt, weshalb jedenfalls ab 1982 wiederum "ein Normalbezug bzw. die Ansparmöglichkeit" gegeben sei.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich der mit Bescheid der ABB vom 31. August 1981 genehmigten Vereinbarung nur festgestellt, danach solle das für das Alpgebäude beantragte Bedarfsholz 1981 ausgezeigt werden, woraus sich für die aufgezeigte Streitfrage keine Antwort ableiten läßt. Auf der in den Akten der belangten Behörde befindlichen Kopie des Bescheides vom 31. August 1981 findet sich zum diesbezüglichen Punkt 4. des Übereinkommens ein - von der belangten Behörde erstmalig in ihrer Gegenschrift erwähnter - handschriftlicher Zusatz, wonach sich der Beschwerdeführer am 14. September 1981 mit einem Alpholzbezug von 25 fm (davon 7 fm Lärche) einverstanden erklärt hat. Aber auch eine diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid hätte noch nicht die Frage beantwortet, ob mit diesem Bezug das bis dahin angespeicherte Bauholz abgegeben werden oder ob damit auch in irgendeiner Weise ein Vorgriff des Beschwerdeführers auf seinen Bauholzanspruch für die kommenden Jahre vorgenommen werden sollte. Umso weniger besteht naturgemäß Klarheit darüber, was in dem Falle rechtens sein sollte, wenn dem Beschwerdeführer - wie die MB behauptet - tatsächlich mehr als die in dem Übereinkommen vereinbarten 25 fm ausgezeigt und von ihm auch bezogen worden wären. In diesem wesentlichen Punkt ist daher das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und infolgedessen auch die Begründung des angefochtenen Bescheides ergänzungsbedürftig geblieben. Zu diesen unaufgeklärten Fragen zählt auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer unbestritten seinen Antrag auf Ausfolgung des Bauholzes bereits im Jahre 1978 gestellt hat, sodaß unter - vom Beschwerdeführer an anderer Stelle behaupteten - Umständen der Nachbezug im Jahre 1981 vielleicht sogar vom Jahre 1978 zurückzurechnen gewesen wäre.
Der von der MB in ihrer Gegenschrift aufgestellten Behauptung, es sei "eindeutig auf Grund der noch vorhandenen Wurzelstöcke des genutzten Holzes als auch auf Grund der eingebauten Holzmenge in der A-almhütte sowie auf Grund von Zeugeneinvernahmen festgestellt" worden, daß "die in der Computerliste ausgeworfene Holzmenge von 34,15 fm der vom Beschwerdeführer angesprochenen Holzquantität entspricht", ist entgegenzuhalten, daß sich derartige Erwägungen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht auffinden lassen. Bevor ihrer Entscheidung insoweit ein Beweisergebnis zugrunde gelegt werden kann, wird die belangte Behörde jedoch das Ermittlungsverfahren im Sinne der obigen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu ergänzen und in der Begründung ihres Bescheides ihre eigenen Erwägungen zur Beweiswürdigung klar und übersichtlich zusammenzufassen haben.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und von der belangten Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. römisch eins A Ziffer eins und Art. römisch III Absatz 2, der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 19. September 1989