"(1)Absatz eins,Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen Gebäude, Bauwerke und Anlagen (§ 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) wieEiner Bewilligung der Baubehörde bedürfen Gebäude, Bauwerke und Anlagen (Paragraph 25, Absatz 3, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) wie
Umbauten, Bauveränderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen derselben, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein können oder auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Rechte der Nachbarn anzuwenden sind;
bauliche Anlagen größeren Umfanges unter der Erde, insbesondere Schachtbrunnen, Kanalanlagen, Schutzräume, Keller u. dgl.;
die Veränderung der Höhenlage eines im Freiland befindlichen Grundstückes, soweit sie mit dem Aufbringen von natürlichem oder künstlichem Material verbunden ist und besondere technische Fertigkeiten verlangt, insbesondere Ablagerungsplätze für Müll."
5. Soweit die Beschwerden die Bauführungen in der Ziegellagerhalle betreffen, wird darin - wie auch schon im Verwaltungsverfahren - geltend gemacht, daß ein Umbau im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes deshalb nicht vorliege, weil die Halle durch die Errichtung der Mauer lediglich in zwei Teile geteilt und daher nachher "mit Sicherheit als kein anderes Gebäude" anzusehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Mauer auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit sowie die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein könne. Die "Kojen" wiederum dienten der Mauer als Stabilisierungselement. Die Ausführungen der Behörde, durch die Errichtung der Quermauer sei der Brandschutz nicht mehr gewährleistet, sei unverständlich, handle es sich doch schon "bei erster Sicht der Dinge" um die Errichtung einer Feuermauer; weshalb eine Feuermauer, die ein Gebäude in zwei Brandabschnitte teile, einen nachteiligen Einfluß auf die Brandsicherheit haben sollte, sei "einer rationalen Begründung schlechthin unzugänglich".
Diese Ausführungen zeigen, daß die Beschwerdeführerin einigen grundlegenden Irrtümern über den normativen Inhalt des § 57 Abs. 1 lit. c Stmk BO unterliegt. Zunächst kommt es bei den darin genannten Bauveränderungen nicht etwa darauf an, daß sie hinsichtlich ALLER in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Umstände von Einfluß sein können; es genügt vielmehr, daß auf die Bauführung eines der aufgezählten Kriterien (Einflußmöglichkeit auf Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit, äußere Gestaltung oder gesundheitliche Verhältnisse) zutrifft. Ferner kommt es nicht darauf an, daß die Bauführung hinsichtlich der genannten Umstände von NACHTEILIGEM Einfluß ist, sondern es genügt, daß die ABSTRAKTE MÖGLICHKEIT EINES EINFLUSSES besteht (vgl. dazu etwa HAUER, Steiermärkisches Baurecht, Anm 8 ff zu § 57 BO). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht die Tatsache der Bauführung durch Errichtung einer Mauer samt Stützmauern, wie sie schon im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben ist und von der Beschwerdeführerin auch in ihren Rechtsmitteln nicht in Zweifel gezogen wurde. Danach errichtete die Beschwerdeführerin quer über die Halle eine 25 cm starke Mauer, welche die Halle in zwei Teile teilt. Nach dem Inhalt des Baueinstellungsbescheides I hatte die Mauer (damals) eine Höhe von 2,20 m; nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wuchs sie in der Folge auf eine Höhe von mehr als 10 m, bis sie schließlich eine Höhe von "30 cm über Dach" erreichte. Die Stützmauern, welche die sogenannten "Kojen" bilden, sollten (nach dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin) "bis zu einer Höhe von 5 m in der Breite von 2,50 m hochgezogen und von da ab bis zur Höhe 10 m abgetreppt bis auf eine Breite von 1 m" werden. Daß die Errichtung von Mauern dieser Mächtigkeit von Einfluß auf die im Bauwerk bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse sein kann, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ernstlich zu bezweifeln. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin offenbar erkannt, zumal sie selbst in ihrer Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid I die kojenbildenden Quermauern als "Stabilisierungselemente" bezeichnet, ohne die die Mauer umfallen würde. Ungeachtet der Frage, ob es sich um "Feuermauern" handelt, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann eine derartige Unterteilung der Halle aber fraglos auch von Einfluß auf den Brandschutz sein, der - wie die Vorschriften des § 21 Stmk BO zeigen - u.a. auch von der Art der Ausführung der Trennwand, der Gebäudegröße und der Art der Dachkonstruktion abhängt, von Umständen also, deren Verhältnis zueinander durch die gegenständliche Bauführung verändert wird. Da somit schon die Bewilligungspflicht der Quermauer samt Stützmauern als Bauveränderung im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. c Stmk BO nicht zweifelhaft ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob darin auch ein Umbau im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erblicken wäre. Es bedarf auch nicht der Erörterung der auf die Behauptung verschiedener Mängel des Verfahrens abzielenden übrigen Beschwerdebehauptungen, weil die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Tatsachen auch ohne Würdigung der Bekundungen der von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichen. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hat daher hinsichtlich dieser Bauführung zu Recht mangels Vorliegens einer Baubewilligung sowohl die Baueinstellung verfügt, als auch der Beschwerdeführerin mit Spruch I des Abbruchbescheides den Abbruch aufgetragen.Diese Ausführungen zeigen, daß die Beschwerdeführerin einigen grundlegenden Irrtümern über den normativen Inhalt des Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, Stmk BO unterliegt. Zunächst kommt es bei den darin genannten Bauveränderungen nicht etwa darauf an, daß sie hinsichtlich ALLER in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Umstände von Einfluß sein können; es genügt vielmehr, daß auf die Bauführung eines der aufgezählten Kriterien (Einflußmöglichkeit auf Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit, äußere Gestaltung oder gesundheitliche Verhältnisse) zutrifft. Ferner kommt es nicht darauf an, daß die Bauführung hinsichtlich der genannten Umstände von NACHTEILIGEM Einfluß ist, sondern es genügt, daß die ABSTRAKTE MÖGLICHKEIT EINES EINFLUSSES besteht vergleiche dazu etwa HAUER, Steiermärkisches Baurecht, Anmerkung 8 ff zu Paragraph 57, BO). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht die Tatsache der Bauführung durch Errichtung einer Mauer samt Stützmauern, wie sie schon im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben ist und von der Beschwerdeführerin auch in ihren Rechtsmitteln nicht in Zweifel gezogen wurde. Danach errichtete die Beschwerdeführerin quer über die Halle eine 25 cm starke Mauer, welche die Halle in zwei Teile teilt. Nach dem Inhalt des Baueinstellungsbescheides römisch eins hatte die Mauer (damals) eine Höhe von 2,20 m; nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wuchs sie in der Folge auf eine Höhe von mehr als 10 m, bis sie schließlich eine Höhe von "30 cm über Dach" erreichte. Die Stützmauern, welche die sogenannten "Kojen" bilden, sollten (nach dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin) "bis zu einer Höhe von 5 m in der Breite von 2,50 m hochgezogen und von da ab bis zur Höhe 10 m abgetreppt bis auf eine Breite von 1 m" werden. Daß die Errichtung von Mauern dieser Mächtigkeit von Einfluß auf die im Bauwerk bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse sein kann, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ernstlich zu bezweifeln. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin offenbar erkannt, zumal sie selbst in ihrer Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid römisch eins die kojenbildenden Quermauern als "Stabilisierungselemente" bezeichnet, ohne die die Mauer umfallen würde. Ungeachtet der Frage, ob es sich um "Feuermauern" handelt, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann eine derartige Unterteilung der Halle aber fraglos auch von Einfluß auf den Brandschutz sein, der - wie die Vorschriften des Paragraph 21, Stmk BO zeigen - u.a. auch von der Art der Ausführung der Trennwand, der Gebäudegröße und der Art der Dachkonstruktion abhängt, von Umständen also, deren Verhältnis zueinander durch die gegenständliche Bauführung verändert wird. Da somit schon die Bewilligungspflicht der Quermauer samt Stützmauern als Bauveränderung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, Stmk BO nicht zweifelhaft ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob darin auch ein Umbau im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erblicken wäre. Es bedarf auch nicht der Erörterung der auf die Behauptung verschiedener Mängel des Verfahrens abzielenden übrigen Beschwerdebehauptungen, weil die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Tatsachen auch ohne Würdigung der Bekundungen der von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichen. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hat daher hinsichtlich dieser Bauführung zu Recht mangels Vorliegens einer Baubewilligung sowohl die Baueinstellung verfügt, als auch der Beschwerdeführerin mit Spruch römisch eins des Abbruchbescheides den Abbruch aufgetragen.
Gegen die Rechtmäßigkeit von Spruch I des Abbruchbescheides hegt der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Gründen keine Bedenken; solche Bedenken bestehen aber hinsichtlich der weiteren Anordnung im Baueinstellungsbescheid I, die Errichtung eines Mauerdurchbruchs an der Südostseite der Ziegellagerhalle einzustellen. Die Beschwerdeführerin hat schon in ihrer Berufung, in der Vorstellung und auch in der vorliegenden Beschwerde die Tatsache der Bauführung bestritten und vorgebracht, daß die Maueröffnung schon vor längerer Zeit versehentlich durch ein Baggerfahrzeug verursacht worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte zwar gemäß § 70 Abs. 2 Stmk BO als Liegenschaftseigentümerin die Verpflichtung, die Ziegellagerhalle im konsensgemäßen Zustand zu erhalten, weshalb ihr die Baubehörde hinsichtlich der Maueröffnung ungeachtet ihres Entstehungsgrundes Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 3 BO vorschreiben durfte. Die Baueinstellung gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz Stmk BO (idF vor der Novelle LGBl. Nr. 14/1989) durfte gegenüber der Beschwerdeführerin aber nur unter der Voraussetzung einer tatsächlichen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgeschlossenen Bauführung verfügt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/06/0040, BauSlg. 735). Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin Bauarbeiten zur HERSTELLUNG DER MAUERÖFFNUNG bestritten hat, hätten die Behörden des Verwaltungsverfahrens dazu Feststellungen treffen müssen. Solche Feststellungen enthalten aber weder der Baueinstellungsbescheid I noch der Berufungsbescheid. Die belangte Behörde hätte daher diesen - in der Vorstellung der Beschwerdeführerin geltend gemachten - Mangel aufgreifen und den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1988, womit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baueinstellungsbescheid vom 8. Juli 1988 keine Folge gegeben wurde - zumindest teilweise - aufheben müssen. Dadurch, daß die Vorstellungsbehörde den in der Vorstellung zu Recht geltend gemachten Begründungsmangel nicht aufgegriffen hat, hat sie den zu hg. Zl. 89/06/0050 angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1989 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Gegen die Rechtmäßigkeit von Spruch römisch eins des Abbruchbescheides hegt der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Gründen keine Bedenken; solche Bedenken bestehen aber hinsichtlich der weiteren Anordnung im Baueinstellungsbescheid römisch eins, die Errichtung eines Mauerdurchbruchs an der Südostseite der Ziegellagerhalle einzustellen. Die Beschwerdeführerin hat schon in ihrer Berufung, in der Vorstellung und auch in der vorliegenden Beschwerde die Tatsache der Bauführung bestritten und vorgebracht, daß die Maueröffnung schon vor längerer Zeit versehentlich durch ein Baggerfahrzeug verursacht worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte zwar gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Stmk BO als Liegenschaftseigentümerin die Verpflichtung, die Ziegellagerhalle im konsensgemäßen Zustand zu erhalten, weshalb ihr die Baubehörde hinsichtlich der Maueröffnung ungeachtet ihres Entstehungsgrundes Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, BO vorschreiben durfte. Die Baueinstellung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz Stmk BO in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989,) durfte gegenüber der Beschwerdeführerin aber nur unter der Voraussetzung einer tatsächlichen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgeschlossenen Bauführung verfügt werden vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/06/0040, BauSlg. 735). Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin Bauarbeiten zur HERSTELLUNG DER MAUERÖFFNUNG bestritten hat, hätten die Behörden des Verwaltungsverfahrens dazu Feststellungen treffen müssen. Solche Feststellungen enthalten aber weder der Baueinstellungsbescheid römisch eins noch der Berufungsbescheid. Die belangte Behörde hätte daher diesen - in der Vorstellung der Beschwerdeführerin geltend gemachten - Mangel aufgreifen und den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1988, womit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baueinstellungsbescheid vom 8. Juli 1988 keine Folge gegeben wurde - zumindest teilweise - aufheben müssen. Dadurch, daß die Vorstellungsbehörde den in der Vorstellung zu Recht geltend gemachten Begründungsmangel nicht aufgegriffen hat, hat sie den zu hg. Zl. 89/06/0050 angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1989 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
6. Hinsichtlich der BAUFÜHRUNGEN AUF DEM GELÄNDE südlich der Ziegelhalle auf den Parzellen 512/3, 511/5 und 511/6 zur Errichtung eines Sektors der von der Beschwerdeführerin geplanten Sondermülldeponie macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, daß die vom Bürgermeister mit dem Baueinstellungsbescheid II untersagte Bauführung, hinsichtlich derer im Spruch II des Abbruchbescheides schließlich auch ein Beseitigungsauftrag erteilt worden ist, nicht bewilligungspflichtig sei. Es habe sich bei den durchgeführten Arbeiten nur um "Materialauswechslungen" gehandelt; es seien keine Aufschüttungen vorgenommen worden, und es sei auch keine Veränderung der Höhenlage erfolgt, worauf die Beschwerdeführerin schon in ihrer Berufung vom 10. Oktober 1988 gegen den Baueinstellungsbescheid II hingewiesen habe. 6. Hinsichtlich der BAUFÜHRUNGEN AUF DEM GELÄNDE südlich der Ziegelhalle auf den Parzellen 512/3, 511/5 und 511/6 zur Errichtung eines Sektors der von der Beschwerdeführerin geplanten Sondermülldeponie macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, daß die vom Bürgermeister mit dem Baueinstellungsbescheid römisch zwei untersagte Bauführung, hinsichtlich derer im Spruch römisch zwei des Abbruchbescheides schließlich auch ein Beseitigungsauftrag erteilt worden ist, nicht bewilligungspflichtig sei. Es habe sich bei den durchgeführten Arbeiten nur um "Materialauswechslungen" gehandelt; es seien keine Aufschüttungen vorgenommen worden, und es sei auch keine Veränderung der Höhenlage erfolgt, worauf die Beschwerdeführerin schon in ihrer Berufung vom 10. Oktober 1988 gegen den Baueinstellungsbescheid römisch zwei hingewiesen habe.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid II ausdrücklich eingeräumt, daß die vorgenommenen Arbeiten der Errichtung einer Sonderabfalldeponie, und zwar - genauer - des Sektors II (und nicht, wie im Baueinstellungsbescheid II irrtümlich angenommen wurde, des Sektors I) dienten. Es wurde lediglich die für die Bewilligungspflicht gemäß § 57 Abs. 1 lit. j Stmk BO erforderliche "Veränderung der Höhenlage" des Grundstückes mit der Begründung bestritten, es werde lediglich ein Materialaustausch vorgenommen.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid römisch zwei ausdrücklich eingeräumt, daß die vorgenommenen Arbeiten der Errichtung einer Sonderabfalldeponie, und zwar - genauer - des Sektors römisch zwei (und nicht, wie im Baueinstellungsbescheid römisch zwei irrtümlich angenommen wurde, des Sektors römisch eins) dienten. Es wurde lediglich die für die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Stmk BO erforderliche "Veränderung der Höhenlage" des Grundstückes mit der Begründung bestritten, es werde lediglich ein Materialaustausch vorgenommen.
Die Frage, welche Geländeformationen bereits 1984 vorhanden waren und allenfalls nur "ausgebessert" worden seien (wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt) bzw. ob es sich um eine Neuherstellung handelt (wie der Amtssachverständige anläßlich des Ortsaugenscheines vom 29. September 1988 erklärte) kann letztlich auf sich beruhen, weil es für die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 lit. j Stmk BO nicht darauf ankommt, in welchem Umfang eine Veränderung der Höhenlage vorgenommen wird und ob Material dabei nur aufgebracht oder "ausgetauscht" (d.h. altes Material entfernt und neues aufgebracht) wird, und weil im Zusammenhang mit dem letzten Halbsatz des § 57 Abs. 1 lit. j Stmk BO die - von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugegebene - Herstellung eines Müllablagerungsplatzes jedenfalls der Bewilligungspflicht nach der zitierten Gesetzesstelle unterliegt. Ob dieses Vorhaben wasser-, forst- oder gewerberechtlich bereits genehmigt ist, ist für die Frage seiner baurechtlichen Bewilligungspflicht ohne Bedeutung, da die Steiermärkische Bauordnung keine Ausnahmeregelungen für den Fall anderweitiger Bewilligungspflichten enthält. Soweit die Beschwerdeführerin Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steiermärkischen Bauordnung aus dem Blickwinkel der Kompetenzlage geltend macht, ist sie daher auf die (auch im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zitierte) verfassungsgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach keine Bestimmung der Bundesverfassung es verbietet, daß bestimmte Sachfragen unter verschiedenen Gesichtspunkten von (kompetenzrechtlich) je verschiedenen zuständigen Gesetzgebern geregelt werden, sodaß etwa die gleiche Frage sowohl wasserrechtlich als auch baurechtlich einer Regelung unterzogen werden darf (vgl. VfSlg. 7792, 8269, 10329 u.a.).Die Frage, welche Geländeformationen bereits 1984 vorhanden waren und allenfalls nur "ausgebessert" worden seien (wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt) bzw. ob es sich um eine Neuherstellung handelt (wie der Amtssachverständige anläßlich des Ortsaugenscheines vom 29. September 1988 erklärte) kann letztlich auf sich beruhen, weil es für die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Stmk BO nicht darauf ankommt, in welchem Umfang eine Veränderung der Höhenlage vorgenommen wird und ob Material dabei nur aufgebracht oder "ausgetauscht" (d.h. altes Material entfernt und neues aufgebracht) wird, und weil im Zusammenhang mit dem letzten Halbsatz des Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Stmk BO die - von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugegebene - Herstellung eines Müllablagerungsplatzes jedenfalls der Bewilligungspflicht nach der zitierten Gesetzesstelle unterliegt. Ob dieses Vorhaben wasser-, forst- oder gewerberechtlich bereits genehmigt ist, ist für die Frage seiner baurechtlichen Bewilligungspflicht ohne Bedeutung, da die Steiermärkische Bauordnung keine Ausnahmeregelungen für den Fall anderweitiger Bewilligungspflichten enthält. Soweit die Beschwerdeführerin Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steiermärkischen Bauordnung aus dem Blickwinkel der Kompetenzlage geltend macht, ist sie daher auf die (auch im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zitierte) verfassungsgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach keine Bestimmung der Bundesverfassung es verbietet, daß bestimmte Sachfragen unter verschiedenen Gesichtspunkten von (kompetenzrechtlich) je verschiedenen zuständigen Gesetzgebern geregelt werden, sodaß etwa die gleiche Frage sowohl wasserrechtlich als auch baurechtlich einer Regelung unterzogen werden darf vergleiche VfSlg. 7792, 8269, 10329 u.a.).
Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich, daß § 57 Abs. 1 lit. j Stmk BO zu Unrecht herangezogen worden sei, weil ein Gesetz auf Fälle, die sich vor seiner Kundmachung ereignet haben, nicht angewendet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin hat - abgesehen von der Behauptung der angeblich schon im Jahre 1984 bestandenen Geländeformationen - im Verwaltungsverfahren nie bestritten, daß im Zeitpunkt der verfügten Baueinstellung Arbeiten zur Fertigstellung eines Sektors der geplanten Mülldeponie durchgeführt wurden. Da somit schon während der Geltung der am 29. September 1987 im Landesgesetzblatt kundgemachten (und mit Ablauf dieses Tages in Kraft getretenen) Änderung des § 57 Stmk BO durch die Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 67/1987 und der dadurch zweifelsfrei herbeigeführten Baubewilligungspflicht Errichtungsarbeiten für die Herstellung eines Sektors der von der Beschwerdeführerin geplanten Mülldeponie durchgeführt wurden, hatte die Behörde das auch im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 29. September 1988 geltende Recht anzuwenden. Daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheides II die darin genannten Arbeiten noch nicht abgeschlossen hatte, wird in der zu hg. Zl. 89/06/0200 protokollierten Beschwerde ebenfalls nicht bestritten, sodaß auch gegen die Rechtmäßigkeit des Baueinstellungsbescheides II (und damit auch des angefochtenen Bescheides) keine Bedenken bestehen.Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich, daß Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Stmk BO zu Unrecht herangezogen worden sei, weil ein Gesetz auf Fälle, die sich vor seiner Kundmachung ereignet haben, nicht angewendet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin hat - abgesehen von der Behauptung der angeblich schon im Jahre 1984 bestandenen Geländeformationen - im Verwaltungsverfahren nie bestritten, daß im Zeitpunkt der verfügten Baueinstellung Arbeiten zur Fertigstellung eines Sektors der geplanten Mülldeponie durchgeführt wurden. Da somit schon während der Geltung der am 29. September 1987 im Landesgesetzblatt kundgemachten (und mit Ablauf dieses Tages in Kraft getretenen) Änderung des Paragraph 57, Stmk BO durch die Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1987, und der dadurch zweifelsfrei herbeigeführten Baubewilligungspflicht Errichtungsarbeiten für die Herstellung eines Sektors der von der Beschwerdeführerin geplanten Mülldeponie durchgeführt wurden, hatte die Behörde das auch im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 29. September 1988 geltende Recht anzuwenden. Daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheides römisch zwei die darin genannten Arbeiten noch nicht abgeschlossen hatte, wird in der zu hg. Zl. 89/06/0200 protokollierten Beschwerde ebenfalls nicht bestritten, sodaß auch gegen die Rechtmäßigkeit des Baueinstellungsbescheides römisch zwei (und damit auch des angefochtenen Bescheides) keine Bedenken bestehen.
Was schließlich die von den Gemeindebehörden mit Spruch II des Abbruchbescheides angeordnete Rückgängigmachung der der Herstellung der Sonderabfalldeponie dienenden Baumaßnahmen betrifft, so räumt die Beschwerdeführerin in ihrer zur Zl. 89/06/0145 protokollierten Beschwerde ein, daß auf einer Fläche von rund 1.000 m2 zwei Drainagerohre in einem Abstand von ca. 20 m voneinander aufgelegt worden seien. Davon ausgehend bestreitet die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Bewilligungspflicht der Drainageanlage mit der Begründung, es handle sich um keine baulichen Anlagen größeren Umfanges unter der Erde im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk BO.Was schließlich die von den Gemeindebehörden mit Spruch römisch zwei des Abbruchbescheides angeordnete Rückgängigmachung der der Herstellung der Sonderabfalldeponie dienenden Baumaßnahmen betrifft, so räumt die Beschwerdeführerin in ihrer zur Zl. 89/06/0145 protokollierten Beschwerde ein, daß auf einer Fläche von rund 1.000 m2 zwei Drainagerohre in einem Abstand von ca. 20 m voneinander aufgelegt worden seien. Davon ausgehend bestreitet die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Bewilligungspflicht der Drainageanlage mit der Begründung, es handle sich um keine baulichen Anlagen größeren Umfanges unter der Erde im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Litera g, Stmk BO.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Drainage als solche gemäß § 57 Abs. 1 lit. g Stmk BO als bauliche Anlage größeren Umfangs bewilligungspflichtig wäre, da seit dem Inkrafttreten der im Beschwerdefall anzuwendenden Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 67/1987 Ablagerungsplätze für Müll insgesamt der Bewilligungspflicht unterliegen, weshalb die Drainage nicht aus diesem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben herausgelöst werden darf. Da von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, daß die Drainageanlage Teil des auf die Errichtung einer Sondermülldeponie abzielenden Bauvorhabens ist, für dieses Bauvorhaben entgegen der Regelung des § 58 Abs. 1 lit. j Stmk BO im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Baubewilligung jedoch nicht vorlag, wurde die Drainage mit Recht von den Gemeindebehörden als Teil dieses Bauvorhabens (und als damit jedenfalls bewilligungspflichtig) in den Beseitigungsauftrag einbezogen. Der zu hg. Zl. 89/06/0145 angefochtene Vorstellungsbescheid ist daher weder mit der in der Beschwerde geltend gemachten, noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit behaftet.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Drainage als solche gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera g, Stmk BO als bauliche Anlage größeren Umfangs bewilligungspflichtig wäre, da seit dem Inkrafttreten der im Beschwerdefall anzuwendenden Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1987, Ablagerungsplätze für Müll insgesamt der Bewilligungspflicht unterliegen, weshalb die Drainage nicht aus diesem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben herausgelöst werden darf. Da von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, daß die Drainageanlage Teil des auf die Errichtung einer Sondermülldeponie abzielenden Bauvorhabens ist, für dieses Bauvorhaben entgegen der Regelung des Paragraph 58, Absatz eins, Litera j, Stmk BO im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Baubewilligung jedoch nicht vorlag, wurde die Drainage mit Recht von den Gemeindebehörden als Teil dieses Bauvorhabens (und als damit jedenfalls bewilligungspflichtig) in den Beseitigungsauftrag einbezogen. Der zu hg. Zl. 89/06/0145 angefochtene Vorstellungsbescheid ist daher weder mit der in der Beschwerde geltend gemachten, noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit behaftet.
7. Aus den dargelegten Gründen war daher der zur hg. Zl. 89/06/0050 erhobenen Beschwerde stattzugeben und der im Punkt 1. des Spruchs genannte Bescheid der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das auf den Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war (mit Ausnahme der mit insgesamt 7. Aus den dargelegten Gründen war daher der zur hg. Zl. 89/06/0050 erhobenen Beschwerde stattzugeben und der im Punkt 1. des Spruchs genannte Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben; im übrigen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Das auf den Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war (mit Ausnahme der mit insgesamt
S 120,-- zugesprochenen Stempelgebühren für die vorgelegte Vollmacht) abzuweisen, weil die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist und sich diese Befreiung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstreckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. 7554/A).S 120,-- zugesprochenen Stempelgebühren für die vorgelegte Vollmacht) abzuweisen, weil die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist und sich diese Befreiung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstreckt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. 7554/A).