Verwaltungsgerichtshof
22.03.1989
88/18/0369
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des FJ in O, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, Bambergergasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Oktober 1988, Zl. 8V- 1992/3/88, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0030, wird hingewiesen. Nach Herablangen des aufhebenden Erkenntnisses erließ die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren einen neuerlichen Berufungsbescheid, in welchem sie den Sachverhalt wie im Bescheid im ersten Rechtsgang umschrieb; bei der rechtlichen Subsumtion beachtete die belangte Behörde die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem zitierten aufhebenden Erkenntnis, zog somit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Güterbeförderungsgesetz (GBefG) nicht mehr heran. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Transporte im Rahmen des Werkverkehrs ausgeführt, führte die belangte Behörde aus, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, zu beweisen, daß er im Bereich des Verschiebebahnhofes F im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Baustelle betrieben habe. Selbst wenn man seiner Behauptung dahin folge, er habe an den beiden Tattagen das mit seinem Lastkraftwagen gelieferte Material im Bereich des Großverschiebebahnhofes F mit betriebseigenen Maschinen eingearbeitet, sei damit für ihn nichts gewonnen, weil es sich nicht um eigene, sondern um fremde Baustellen (der Unternehmen T und S) gehandelt habe. Damit seien aber konzessionspflichtige Güterbeförderungen vorgelegen. Die Bestätigung der Firma T vom 25. Juli 1986 bekräftige nur die Annahme, daß der Beschwerdeführer im Auftrag dieses anderen Unternehmens tätig gewesen sei. Dafür wäre aber eine Güterbeförderungskonzession erforderlich gewesen. Die Bestätigung der Firma K vom 5. Mai 1986 sei bedeutungslos, weil sie sich auf einen anderen Tag als die Tattage bezöge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A, hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdepunktes eine für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides maßgebende inhaltliche Rechtswidrigkeit auch dann aufzugreifen, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt der Beschwerde geltend gemacht wurde.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GBefG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, ist eine Konzession nach Paragraph 3, nicht erforderlich für den Werkverkehr. Nach Paragraph 8, Absatz eins, GBefG in der genannten Fassung liegt Werkverkehr vor, wenn:
1. die beförderten Güter zum Verbrauch oder zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung, Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieb oder zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt sind oder zur Wiederveräußerung erworben oder in Kommission übernommen oder vom Unternehmer erzeugt, gefördert oder hergestellt worden oder dabei angefallen sind und
2. die Beförderung zur Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb des Unternehmens oder der Verbringung der Güter aus dem Unternehmen dient und
3. das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderung durchgeführt wird, vom Unternehmer selbst oder seinen Angestellten bedient wird.
Nach Absatz 2, dieses Paragraphen gehören zum Unternehmen auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten und dergleichen sowie die auch nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, daß der Beschwerdeführer im gesamten Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens nie ein Vorbringen gemacht und unter Beweis gestellt hat, wonach die Baustelle am Güterbahnhof F ausschließlich eine eigene - das heißt eine nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betriebene - gewesen sei. Hiebei scheint aber die belangte Behörde den Begriff der eigenen Baustelle dahin zu verstehen, daß zwischen dem Bauherrn und Auftraggeber und dem Beschwerdeführer unmittelbare Vertragsbeziehungen hätten vorliegen müssen. Dies ist aber nicht erforderlich, um von einer Baustelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, GBefG sprechen zu können. Hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gewerbes als Baumeister auf der Baustelle Arbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr (Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973) durchführen lassen, die innerhalb seiner gewerberechtlichen Befugnisse liegen, so kommt es nicht darauf an, ob sein Vertragspartner der Bauherr selbst oder ein zwischengeschalteter anderer Unternehmer - allenfalls ein Generalunternehmer - gewesen ist. Lagen aber Arbeiten im Rahmen der gewerberechtlichen Befugnisse vor, so ist auch die Beförderung zur Heranschaffung der Güter zum Unternehmen (hier Baustelle) dem Begriff des Werkverkehrs zu unterstellen.
Durch diesen Rechtsirrtum unterließ die belangte Behörde einerseits die Klärung der Tatfrage, ob der Beschwerdeführer auf der genannten Baustelle überhaupt Arbeiten im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis ausführen ließ - die Stellungnahme der Handelskammer Kärnten, Sektion Verkehr, vom 15. November 1985 bestreitet dies; Beweise wurden nicht aufgenommen -, andererseits wurde nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer zur Baustelle Güter beförderte, die dort nicht im Rahmen seines Gewerbebetriebes, sondern von anderen Unternehmen verarbeitet wurden. Letzterer Tatbestand hätte Anlaß zur Bestrafung nach den von der belangten Behörde herangezogenen Gesetzesbestimmungen gegeben, ebenso aber die bloße Vermietung von Baumaschinen zur Verwendung an der Baustelle durch Dritte. Die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegten Bestätigungen, einerseits der Firma K vom 9. Jänner 1986, andererseits der Firma T vom 3. Jänner 1986, geben, ihre inhaltliche Richtigkeit vorausgesetzt, Anlaß zur Annahme, daß der Beschwerdeführer wohl im Auftrag anderer Unternehmen, aber in eigenem Namen und mit seinen Baumaschinen an der Baustelle Planierungsarbeiten durchführen ließ. Der auf solche Planierungsarbeiten bezughabende Transport von Gütern wäre dem Begriff des Werkverkehrs zu unterstellen gewesen.
Die belangte Behörde hat auf Grund ihres Rechtsirrtums die Klärung dieser strittigen Tatfragen unterlassen. Ihr Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 22. März 1989
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180369.X00