Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1989

Geschäftszahl

88/15/0065

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 72;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. März 1988, Zl. MDR-P 34/87, betreffend Haftung für Lohnsummensteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien machte mit Haftungsbescheid vom 16. Juli 1987 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7 und Paragraph 54, der Wr. Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,, in der geltenden Fassung, für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer der F GesmbH in Höhe von S 7.629,-- für den Zeitraum Dezember 1984 bis Dezember 1986 haftbar. Der Beschwerdeführer, der im Handelsregister als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft eingetragen sei, habe weder die Bezahlung dieser Abgaben veranlaßt noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft uneinbringlich sei. Der Rückstand setze sich wie folgt zusammen:

Lohnsummensteuer, für Mai 1986

S

5.240,--

Säumniszuschlag, für Mai 1986

S

105,--

Lohnsummensteuer, für Dezember 1984 und Februar 1985

S

316,--

Säumniszuschlag, für Jänner 1984 bis Dezember 1985

S

30,--

Dienstgeberabgabe, für März bis Oktober 1986 (Rest)

S

1.900,--

Säumniszuschlag, für März bis Oktober 1986

S

38,--

 

S

7.629,--

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer sinngemäß ein, die Gesellschaft, die er als Geschäftsführer vertreten habe, sei ohne sein Verschulden in den wirtschaftlichen Ruin „geschlittert“. Er habe daher die Abgabenrückstände und deren Uneinbringlichkeit nicht zu verantworten. Im übrigen habe er im Juli 1986 die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaft bei Gericht beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Haftungszeitraumes dahin gehend ab, daß die Haftung den Zeitraum Dezember 1984 bis Oktober 1986 betrifft. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, es stehe unbestritten fest, daß die rückständigen Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, der Beschwerdeführer als einziger Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im Paragraph 54, Absatz eins, WAO angeführten Personenkreis gehöre und daß die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft uneinbringlich seien. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des Paragraph 6, Absatz eins, Dienstgeberabgabengesetz und Paragraph 28, Absatz eins, GewStG. Danach hätte der Beschwerdeführer Sorge tragen müssen, daß Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer für den gegenständlichen Zeitraum fristgerecht entrichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Geschäftsführers, dem die schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten angelastet wird, nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Daß kein schuldhaftes Verhalten vorliege, habe der Beschwerdeführer mit der Behauptung, daß die Gesellschaft ohne sein persönliches Verschulden in den Ruin „geschlittert“ sei, nicht dartun können. Die Berufung habe daher erfolglos bleiben müssen; die Änderung des Spruches habe zur Richtigstellung des Haftungszeitraumes gedient.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, WAO und auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WAO haften die in den Paragraphen 54, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach Paragraph 54, Absatz eins, WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im Paragraph 54, Absatz eins, WAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Im vorliegenden Fall stand die Erfüllung des im Paragraph 7, Absatz eins, WAO umschriebenen Tatbestandes nur insoweit in Streit, als der Beschwerdeführer meint, die in seiner Berufung vorgebrachten Umstände stünden der dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahme einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft entgegen. Die Haftungsbeträge seien einerseits Abstimmungsdifferenzen auf Grund einer Revision, andererseits Steuerbeträge, die sich erst auf Grund einer Erklärung ergeben hätten, welche nach dem Konkursantrag abgegeben worden sei. Bis zur Insolvenz der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft habe diese die fälligen Lohnsummensteuer- und Dienstgeberabgabebeträge ordnungsgemäß entrichtet. Hiebei sei die Gesellschaft durch einen Steuerberater ordnungsgemäß vertreten gewesen und habe sämtliche Zahlungen im Auftrag und auf Anweisung dieses Steuerberaters geleistet. Schon aus diesem Grunde könne ein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Wenn sich im nachhinein auf Grund einer Überprüfung und Jahreserklärung eine erhöhte Abgabenschuld ergäbe, sei die Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht gegeben, wenn zu diesem Zeitpunkt längst Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei.

Der Verwaltungsgerichtshof brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, es sei Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (siehe u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1989, Zl. 88/15/0063, und die dort angeführten Erkenntnisse). Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Demgegenüber erschöpfte sich das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers in der Behauptung, er habe den finanziellen Ruin der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht verschuldet.

Mit Recht vertrat die belangte Behörde, ausgehend von diesem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, den Standpunkt, daraus ergebe sich noch nicht, daß den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Entstehung der uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten treffe. Es geht nämlich nicht darum, wer den geschäftlichen Mißerfolg des Unternehmens zu vertreten hat. Auch das in der Beschwerde ergänzte Vorbringen erweist sich, soweit es nicht gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG verstößt, nicht als stichhältig. Sowohl die Dienstgeberabgabe als auch die Lohnsummensteuer sind vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu den gesetzlich festgelegten Zeitpunkten der Fälligkeit grundsätzlich ohne Festsetzung durch die Abgabenbehörde zu entrichten. Wird zu einem späteren Zeitpunkt entweder auf Grund einer Erklärung oder aber infolge einer Revision die Abgabenhöhe (neu) festgesetzt, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß der Abgabepflichtige die Abgabe in der Höhe des Differenzbetrages nicht zum Fälligkeitstag entrichtet hat. Daher kann dem Umstand, daß zum Zeitpunkt der Nachforderung bereits fälliger Abgaben der Abgabenschuldner zahlungsunfähig geworden ist, bei der Frage der Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft für fällige Abgabenforderungen derselben keine Bedeutung zukommen vergleiche , z. B. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1981, Zl. 1729/80).

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das Unternehmen sei durch einen Steuerberater ordnungsgemäß vertreten gewesen und habe sämtliche Zahlungen im Auftrag und auf Anweisung ihres Steuerberaters geleistet, stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG dar, weshalb es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, darauf einzugehen.

Dennoch kommt der Beschwerde Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter anderem für rückständige Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer für den Zeitraum Mai bis Oktober 1986 haftbar gemacht. Die Begründung der Haftung nach Paragraph 7, Absatz eins, WAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Somit ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens (Ausfall der Abgabenforderung dem Vertretenen gegenüber) und dem Verschulden des Vertreters Rechtswidrigkeitszusammenhang (Verletzung der Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit) für die Inanspruchnahme nach Paragraph 7, Absatz eins, WAO erforderlich. Das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung (Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Abgabenschuldner) hat die belangte Behörde unwidersprochen vom Beschwerdeführer festgestellt, ohne jedoch anzuführen, worauf sich diese Feststellung gründet. Dem Verwaltungsakt kann entnommen werden, daß vom Handelsgericht am 30. Juli 1986 die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft mangels Vermögens abgewiesen und dies von der Behörde zum Anlaß genommen worden ist, den Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Bestreitung seines Verschuldens an der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung darauf hingewiesen, daß er im Juli 1986 die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaft beantragt hat. Dieser Einwand, der seine Bestätigung durch einen Aktenvermerk findet, konnte nur dahin verstanden werden, daß der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, die Gesellschaft habe mindestens ab diesem Zeitpunkt über keine Mittel mehr verfügt, mit welchen die streitgegenständlichen Abgabenforderungen entrichtet hätten werden können.

Wäre schon aus der erwähnten feststehenden Tatsache, daß vom Handelsgericht die Eröffnung des Konkurses am 30. Juli 1986 mangels Vermögens abgewiesen worden ist, zwingend der Schluß zu ziehen gewesen, daß die Gesellschaft mindestens zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war - was aber bedeutet, daß den Beschwerdeführer keine schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich jener Abgabenforderungen trifft, die nach dem 30. Juli 1986 fällig geworden sind -, so hätte die belangte Behörde Feststellungen darüber treffen müssen, ab wann die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft mangels Mitteln nicht mehr in der Lage war, die streitgegenständlichen Abgabenforderungen zu entrichten. Insofern hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben werden.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde festzustellen haben, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer als Vertreter der GesmbH keine Mittel mehr zur Verfügung standen, um die in Rede stehenden Abgaben am jeweiligen Fälligkeitstag abzuführen. Dabei wird insbesondere auf den im zitierten Erkenntnis vom 10. Februar 1981, Zl. 1729/80, festgehaltenen Grundsatz Bedacht zu nehmen sein.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte aus den im Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG genannten Gründen Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 26. Juni 1989

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150065.X00