Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
88/04/0245
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1988, Zl. 311.112/1-III/4/88, betreffend Entziehung von Gewerberechtigungen, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Februar 1988 wurden dem Beschwerdeführer insgesamt fünf näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen entzogen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1988 gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Wie sich aus einer Mitteilung des Abhandlungsergebnisses durch das Bezirksgericht Weyer ergibt, ist der Beschwerdeführer - nach Einbringung der Beschwerde - am 10. Juli 1989 verstorben.
Da Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine beschwerdeführende Person voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber durch den Tod des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 87/09/0129).
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den Paragraph 58, VwGG. Wenn eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wird, steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu, weil weder die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGG zu gelten hat vergleiche hiezu den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9732/A).