Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Geschäftszahl

88/04/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des F M in K, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Jänner 1988, Zl. 4-25 Ma 52/2-1988, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Entscheidung enthält, daß die Berufung vom 15. Mai 1987 nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Jänner 1988 wurde „die Berufung der Fa. A ...“ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 5. Mai 1987 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG 1950 als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß dann, wenn eine zur Gänze in „Wir-Form“ abgefaßte Berufung die firmenmäßige Fertigung (auch wenn diese die Unterschrift des Beschuldigten aufweist) trage, diese „der Firma“ und nicht dem Beschuldigten als der strafrechtlich verantwortlichen Person, der allein das Berufungsrecht zustehe, zuzurechnen sei. Die gegenständliche Berufung sei zur Gänze in der Wir-Form abgefaßt und trage auch den firmenmäßigen Stempel „A, Fenster-Türen-Balken“. Da somit die Berufung „der Firma“ und nicht dem nunmehrigen Beschwerdeführer zuzurechnen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde mit Verfügung vom 14. April 1988 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG wie folgt Gelegenheit gegeben, zu der in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen:

„Im angefochtenen Bescheid wird der herangezogene Zurückweisungsgrund auf die 'Wir-Form' der Berufung und den beigesetzten Firmenstempel gestützt.

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung im Hinblick auf eine mangelnde Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 37, AVG 1950 in Ansehung der Frage, wem die Berufung zuzurechnen ist, vorliegt (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N. F. Nr. 11625/A, und u. a. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1988, Zl. 86/04/0253).“

Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen langte beim Verwaltungsgerichtshof keine Stellungnahme der belangten Behörde ein:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund verletzt.

Der vorliegenden Beschwerde kommt aus dem bereits in der Verfügung vom 14. April 1988 angeführten Grund, den der Verwaltungsgerichtshof zur Grundlage seiner vorliegenden Entscheidung erhebt, Berechtigung zu.

Der angefochtene Bescheid war daher, weil die Verfahrensvorschrift des Paragraph 37, AVG 1950 außer acht gelassen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, in dem vorstehend im Spruch bezeichneten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerdesache war über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 14. Juni 1988

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040066.X00