Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

87/04/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. September 1987, Zl. N-490.003-49-I/Mü-1987, betreffend Strafbemessung wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1982,, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.574,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesregierung von Oberösterreich vom 8. September 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 31. Mai 1987 um 21,30 Uhr in Hörsching, Flughafen, lebende Exemplare von Palmkakadus und Edelpapageien eingeführt zu haben, ohne bei der zollamtlichen Abfertigung die für diese Einfuhr erforderliche Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung des Ausfuhrlandes vorgelegt zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Artenschutzgesetz samt dem im Absatz 2, dieser Bestimmung vorgesehenen Verfall ist daher im Bereich des Bundes zu vollziehen vergleiche , auch Paragraph 14, des Artenschutzgesetzes). Die Oberösterreichische Landesregierung als Landesbehörde war somit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1983, Zlen. 83/04/0249, 0250).

Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wobei diese Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. von Amts wegen wahrzunehmen war.

Da der vom Beschwerdeführer bezeichnete Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) ausdrücklich und unmißverständlich als verletztes Recht bezeichnet, nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, war der angefochtene Bescheid auch nur hinsichtlich des Strafausspruches aufzuheben. Durch den Beschwerdepunkt wird nämlich der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 19. September 1989

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040235.X00