Verwaltungsgerichtshof
09.09.1987
87/01/0127
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Seyfried, über die Beschwerde der D M in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. März 1987, Zl. SD 13/87, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Strafverfügung vom 22. Oktober 1986 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, (FrPG), eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 30 Stunden), weil sie sich in der Zeit vom 17. September 1986 bis 10. Oktober 1986, ohne einen erforderlichen Sichtvermerk zu besitzen, im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Auf Grund des von der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruches verhängte die genannte Behörde mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1986 wegen des angeführten Deliktes eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage), wobei als Endzeitpunkt des durch die Bestrafung erfaßten Zeitraumes der 17. Dezember 1986 angeführt wurde. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung sei auf Grund der „ha. Unterlagen“ als erwiesen angenommen worden. Einem im ordentlichen Verfahren ergangenen, ordnungsgemäß zugestellten Beschuldigten-Ladungsbescheid habe der Vertreter der Beschwerdeführerin unentschuldigt keine Folge geleistet, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung habe durchgeführt werden müssen. Die Ausdehnung des strafbaren Zeitraumes gründe sich auf den weiteren unerlaubten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Die Strafbemessung gründe sich auf die „allseitigen Verhältnisse“, soweit diese bekannt seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, der bloße Hinweis auf die „ha. Unterlagen“ stelle keine dem Gebot des Paragraph 60, AVG 1950 entsprechende Begründung des Straferkenntnisses dar. Auch sei die Höhe der Strafe nicht ausreichend begründet. Da über eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung eines Sichtvermerksantrages der Beschwerdeführerin noch nicht entschieden worden sei, fehle jede rechtliche Grundlage für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. März 1987 gab die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Ergänzung, daß sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17. September 1986 bis 17. Dezember 1986 entgegen den Vorschriften des FrPG unerlaubt im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht erkennbar, daß die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, welches sich auf eine Anzeige bzw. eigene Feststellung der Erstbehörde stütze, mangelhaft sei. Die Beschwerdeführerin habe sich im erstinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderung nicht gerechtfertigt und habe im Zuge des Berufungsverfahrens lediglich darauf hingewiesen, daß einerseits nach negativer Entscheidung über einen Sichtvermerksantrag ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde, andererseits aber die Stellung eines neuerlichen Sichtvermerksantrages sinnlos sei, weil dieser neuerlich abgewiesen würde. Aus diesem Vorbringen sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil durch die Stellung eines Sichtvermerksantrages ein bestehender unerlaubter Aufenthalt nicht zu einem erlaubten werde. Die in der Berufung enthaltene Behauptung, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tathandlung sei verjährt, stelle sich als unbegründet und unverständlich dar. Die Strafbemessung sei angesichts der Strafobergrenze von S 3.000,-- und des infolge des bereits drei Monate andauernden strafbaren Verhaltens nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat sowie der offensichtlich nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin wird insbesondere geltend gemacht, daß eine Begründung für den Spruch des Straferkenntnisses nicht erblickbar sei und daß keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, wann die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet betreten bzw. wieder verlassen habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FrPG, auf welche Bestimmung der angefochtene Bescheid in erster Linie gestützt wird, sind Fremde nach Maßgabe des Gesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt wird.
Gemäß dem österreichisch-jugoslawischen Sichtvermerksabkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965,, beträgt das zulässige Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise eines Angehörigen eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates grundsätzlich drei Monate. Den Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenhaltsberechtigung verlängern.
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, FrPG begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer sich entgegen den Vorschriften des Gesetzes im Bundesgebiet aufhält oder dem Fremdenpolizeigesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verfügung auf andere Weise zuwiderhandelt.
Gemäß dem auf Grund der Regelung des Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findenden Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung (des Straferkenntnisses) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Im Beschwerdefall gründet sich die Feststellung eines strafbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin, wie aus den vorgelegten Akten zu ersehen ist, ausschließlich auf ein Aktenstück der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 10. Oktober 1986, welches folgenden Wortlaut aufweist:
„Strafreferat
Frau M D, …, jug. StA. … hat sich seit letzter Bestr. - 17.9.86 - laufend ohne Sichtvermerk in Österreich aufgehalten.“
Weder diesem Aktenstück noch den in der Angelegenheiten ergangenen Strafbescheiden lassen sich Hinweise darauf entnehmen, welchen Inhalts die „letzte Bestr.“ (gemeint wohl: verwaltungsbehördliche Bestrafung) gewesen wäre. Ebenso kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, worauf sich das von der belangten Behörde angenommene Erfordernis eines Sichtvermerks für die Beschwerdeführerin gründet. Derartige Feststellungen wären aber im Hinblick auf die Bestimmungen des angeführten Sichtvermerksabkommens erforderlich gewesen. Darüber hinaus kann den vorgelegten Akten in keiner Weise entnommen werden, worauf die Behörde erster Instanz ihre der Ausdehnung des strafbaren Zeitraumes bis 17. Dezember 1986 zu Grunde gelegte Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich auch in dieser Zeit ohne Sichtvermerk in Österreich aufgehalten, stützt. Damit mangeln aber dem angefochtenen Bescheid wesentliche, den Bestimmungen des Paragraph 60, AVG 1950 entsprechende Erfordernisse für eine ausreichende Begründung. Denn nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche , unter anderem die Ausführungen bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, 1975, Seite 318 f; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, Wien, 3. Auflage, Seite 139 f, und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Eisenstadt 1982, Seite 239 ff, und die dort jeweils angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ist es Aufgabe der Behörde, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der Paragraphen 58, und 60 AVG 1950 nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung durch die Partei auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder nur unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung „auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes“ zulassen.
Bei derartigen Begründungsmängeln konnte auch aus der in der Gegenschrift der belangten Behörde angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bedurfte.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 9. September 1987
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010127.X00