Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1985

Geschäftszahl

85/15/0330

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter; im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde des HM in L, vertreten durch Dr. Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, Hauptplatz 34/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 12. September 1985, Zl. B 91/5-6/85, betreffend Haftung für Abgabenschulden gemäß Paragraph 9, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1985, Zl. 82/14/0309 (in der Folge kurz: Vorerkenntnis), verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der ebenfalls vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid der damals wie nunmehr belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ausdrücklich die Rechtsansicht, dass die Beschwerde nur insoweit gerechtfertigt gewesen sei, als die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, BAO in Verbindung mit Paragraph 80, BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma M.-B. GesmbH in einem S 233.353,66 übersteigenden Ausmaß in Anspruch genommen hatte. Im übrigen hafte aber dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma M.-B. GesmbH im Ausmaß von S 233.354,-- (aus Umsatzsteuer Jänner bis November 1979) als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen wird. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem Vorerkenntnis ausgesprochen, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftungspflichtigen für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma M.-B. GesmbH an Umsatzsteuer Jänner bis November 1979 in der Höhe von S 233.353,66 erfüllt seien: Daher sei eine weitere Begründung entbehrlich. Mit der Erlassung dieser Berufungsentscheidung sei der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Rechtszustand hergestellt worden (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG).

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird vom Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in gleicher Weise wie bereits in der seinerzeitigen Beschwerde dadurch in seinem Recht verletzt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen über einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beschwerdeführers und der Uneinbringlichkeit der Abgaben sowie über die schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer als Vertreter der abgabepflichtigen Gesellschaft oblegenen Pflichten getroffen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, oder 131 a B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis klar zum Ausdruck gebracht, dass der der Aufhebung verfallende Bescheid; mit dem die Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, BAO in Verbindung mit Paragraph 80, BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma M.-B. GesmbH im Ausmaß von S 406.906,-- in Anspruch genommen worden ist, nur insoweit rechtswidrig war, als die Haftung des Beschwerdeführers für Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von mehr als S 233.353,66 in Anspruch genommen wurde. Demnach vertrat der Verwaltungsgerichtshof in dem Vorerkenntnis ausdrücklich die Rechtsansicht, dass dem angefochtenen Bescheid, soweit er die Haftung des Beschwerdeführers für Abgabenschuldigkeiten der Firma M.-B. GesmbH im Ausmaß von S 233.353,66 angelastet hat, frei von jeder Rechtswidrigkeit war, und dass in diesem Umfang der Beschwerde keine Berechtigung zukam. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung insofern vollständig entsprochen, als sie der Berufung des Beschwerdeführers in jenem Teil zur Gänze Folge gegeben hat, hinsichtlich dessen der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass für den S 233.353,66 übersteigenden Betrag an Abgabenschuldigkeiten der genannten Gesellschaft eine Grundlage für die Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, BAO in Verbindung mit Paragraph 80, BAO nicht gefunden werden kann. Wenn nun der Beschwerdeführer auch diesen der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG entsprechenden Ersatzbescheid neuerdings mit den gleichen Argumenten bekämpft, richtet sich die Beschwerde in Wahrheit ausschließlich gegen das Vorerkenntnis. An die in diesem Vorerkenntnis geäußerte Rechtsanschauung ist jedoch auch der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bei unveränderter Sach- und Rechtslage, wie dies im Beschwerdefall gegeben ist, ebenso wie die belangte Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides gebunden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. September 1984, Zl. 84/08/0020, und das dort angeführte weitere Erkenntnis).

Da das Vorerkenntnis den Spruch des Ersatzbescheides abdeckt, liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vor, zumal das Vorerkenntnis die von der belangten Behörde in dem aufgehobenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht für ergänzungsbedürftig hielt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich auch ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 9. Dezember 1985