Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1982

Geschäftszahl

82/13/0008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/13/0044

82/13/0046

82/13/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde der T KG in W, vertreten durch Dr. Günther Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Juli 1981, Zl. 6/1- 1519/5/80, betreffend Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und einheitliche und sonderte Feststellung von Einkünften, für die Jahre 1974 bis 1976 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1977, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft war in den streitgegenständlichen Jahren (1974 bis 1976) eine offene Handelsgesellschaft, an der zwei Gesellschafter, nämlich RT und WT beteiligt waren. Eine im grundbücherlichen Eigentum dieser beiden Gesellschafter stehende Liegenschaft wurde im Rahmen der OHG zu 100 % betrieblich genutzt und stellte dementsprechend notwendiges Betriebsvermögen dar. Im Jahr 1974 schenkte der Gesellschafter WT seiner Tochter RB einen Anteil von 10 % dieser Liegenschaft. Gleichzeitig entnahmen die beiden Gesellschafter den verbleibenden 90%igen Anteil an der Liegenschaft dem Betriebsvermögen und schlossen als Hausgemeinschaft gemeinsam mit RB einen Mietvertrag mit der OHG über die weitere betriebliche Nutzung der Liegenschaft.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde unter anderem die Entnahme der Liegenschaft von der belangten Behörde mit der Begründung nicht anerkannt, daß der den beiden Gesellschaftern gehörige 90%ige Anteil an der nach wie vor zu 100 % von der OHG genutzten Liegenschaft dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei. Lediglich der im Schenkungsweg an RB Übertragene 10%ige Liegenschaftsanteil wurde als Entnahme anerkannt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Streitgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob der den Gesellschaftern der OHG gehörige 90%ige Anteil an der von der OHG genutzten Liegenschaft dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen ist oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, daß den Gesellschaftern der OHG nach der schenkungsweisen Übertragung eines 10%igen Anteiles der streitgegenständlichen Liegenschaft an die Tochter eines der Gesellschafter "nicht mehr die Liegenschaft körperlich, sondern nur ideelle Anteile an derselben - wenn auch im überwiegenden Ausmaß - zustehen" und daß in einem solchen Fall die betriebliche Nutzung der Liegenschaft durch die OHG "nur kraft eines ausdrücklichen Mietvertrages gestattet" sei. Nur das Mietrecht, "nicht aber die Substanz der Liegenschaft selbst" könne Gegenstand des Betriebsvermögens sein.

Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Gesellschaftern, und zwar nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw. nach Maßgabe etwaiger abweichender Eigentumsverhältnisse, zuzurechnen. Das führt dazu, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört oder nicht, grundsätzlich gesellschafterbezogen zu erfolgen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 1980, Zl. 679/78). Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihrem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1975, Zl. 1703/74). Weitere Voraussetzung ist, daß das jeweilige Wirtschaftsgut im (wirtschaftlichen) Eigentum jenes Steuerpflichtigen steht, dem das betreffende Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Keinesfalls ist es jedoch hiebei erforderlich, daß das Wirtschaftsgut im Alleineigentum des Steuerpflichtigen steht. Dies zeigt sich gerade bei Personengesellschaften, mit besonderer Deutlichkeit, bei denen die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sogar in aller Regel im Gesamteigentum oder im Miteigentum der einzelnen Gesellschafter stehen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 1964, Zl. 912/62, zu Recht erkannt, daß Grundstücke oder Grundstücksteile, die von einer Personengesellschaft genutzt werden, aber nicht der Gesellschaft, sondern nur einem oder einigen Gesellschaftern gehören, als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen sind, wenn sie eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der Personengesellschaft bilden. Ist aber unter Beachtung der oben genannten gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise auch der ideelle Anteil an einer Liegenschaft bei entsprechender betrieblicher Nutzung dem Betriebsvermögen zuzuordnen, dann vermag der Umstand allein, daß die belangte Behörde einen - noch dazu untergeordneten - Liegenschaftsanteil einer betriebsfremden Person zugerechnet hat (ob zu Recht hatte der Verwaltungsgerichtshof hier nicht zu prüfen), nichts daran zu ändern, daß der weitaus überwiegende Liegenschaftsanteil, der unbestritten im Eigentum der Gesellschafter der OHG stand, im Hinblick auf die ebenfalls unbestritten gebliebene betriebliche Nutzung der Liegenschaft zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehört.

Da sohin die Beschwerde einerseits nur die rechtliche Beurteilung eines unbestrittenen Sachverhaltes zum Gegenstand hat und keinerlei konkrete Hinweise auf die behaupteten Verfahrensmängel enthält, andererseits aber bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. März 1982

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1982130008.X00