Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Geschäftszahl

3237/80

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

3315/80

3238/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des WK in L, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sparkassenplatz 2/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat, vom 26. August 1980, Zl. 20.568-2/80, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1978, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt ein technisches Büro für Innenarchitektur auf Grund einer Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines technischen Büros für Wohnraumgestaltung unter Ausschluß aller den staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern sowie den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten. Das Finanzamt ordnete die im Jahre 1978 aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und setzte Gewerbesteuer fest.

Gegen die entsprechenden Abgabenbescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Seine Tätigkeit sei nicht als gewerblich, sondern als eine "ähnliche Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 anzusehen. Bei den technischen Büros gehe es in erster Linie um die Berufsbilder. Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO stünde den technischen Büros die Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnung von technischen Anlagen, ferner von Maschinen und Werkzeugen zu. Der Befugnisbereich decke sich mit dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz (ZivTG). Das Berufsbild beider Berufsgruppen werde von Planungs-, Beratungs- und Berechnungsbefugnissen geprägt. Da sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit von der eines Architekten gemäß Paragraph 5, ZivTG nicht unterscheide, sei die vom Gesetz geforderte "Ähnlichkeit" gegeben.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In tatsächlicher Hinsicht ist im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß der Beschwerdeführer eine berufliche Ausbildung als Tischlermeister und eine mehrjährige Praxis als solcher hat. Unter Bezugnahme auf die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und auf hg. Rechtsprechung beurteilte die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers in rechtlicher Sicht als eine gewerbliche und begründete dies im wesentlichen wie folgt:

Vergleiche man die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit dem Fachgebiet eines Architekten im Sinne des Ziviltechnikergesetzes, so ergebe sich, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers - ganz abgesehen vom wesentlich geringeren Ausbildungsgrad - sich von der eines Architekten als Ziviltechniker ihrem Inhalt nach ganz erheblich unterscheide, wenn auch eine Ähnlichkeit des allgemeinen Leistungsbildes (Planung, Beratung, Vertretung etc.) - wie es auch in der Berufungsschrift beschrieben worden sei - nicht bestritten werde. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erstrecke sich auf das Zeichnen von Inneneinrichtungsplänen, den Entwurf von Möbelstücken und die Erstellung von Kostenvoranschlägen und stelle sich somit als Ergebnis jener Kenntnisse dar, die der Beschwerdeführer durch seine Berufsausbildung als Tischler gewonnen habe und die von einem Tischlermeister auch verlangt würden. Wenn die Gestaltung von Inneneinrichtungen auch in besonders geschmackvoller und harmonischer Weise erfolge, so reiche dies doch nicht hin, um die vom Beschwerdeführer behauptete Ähnlichkeit mit der Berufstätigkeit eines Architekten zu bejahen. überdies müsse noch hinzugefügt werden, daß durch die ausdrückliche Beschränkung der Gewerbeberechtigung auf die Wohnraumgestaltung dem Beschwerdeführer ein, gegenüber dem freiberuflichen Architekten, wesentlich eingeschränkter Befugnisbereich eingeräumt sei. Wie ein Vergleich mit den Paragraphen 4 und 5 ZivTG zeige, liege somit zwischen dem Berufsbild eines Architekten und der Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Ähnlichkeit vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, wobei unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ist. Ein gewerbliches Unternehmen im Falle des Beschwerdeführers läge dann nicht vor, wenn die Einkünfte aus seiner Tätigkeit der selbständigen Arbeit zuzuordnen wären. Das wäre gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen freien Beruf ausübte. Zu den freien Berufen gehören gemäß der zuletzt zitierten Gesetzesstelle insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe. Der Beschwerdeführer, der eine Gewerbeberechtigung im eingangs erwähnten Umfang besitzt, könnte nach dieser Aufzählung des Gesetzes eine freiberufliche Tätigkeit für sich nur als ein einem Ziviltechniker ähnlich Berufstätiger oder als Künstler in Anspruch nehmen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in einem dem Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall im Erkenntnis vom 4. April 1978, Zlen. 1088, 2413, 2414/76, ausführlich und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften des Ziviltechnikergesetzes begründet, warum ein mit der Einrichtung, Ausstattung und Gestaltung von Innenräumen befaßter "Innenarchitekt", der diese Tätigkeit berufsrechtlich auf Grund der Gewerbeberechtigung für ein Technisches Büro ausübt, im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften gewerblich tätig ist. Der Gerichtshof sieht aus Anlaß des Beschwerdefalles keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es genügt daher zur Vermeidung von Wiederholungen der Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 4. April 1978. Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1978, Zlen. 1103, 1769/76, Slg. Nr. 5234/F (betreffend einen "planenden Baumeister"), und auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1973, Zlen. 500, 585/73, Slg. Nr. 4605/F (betreffend "Technisches Büro für Maschinenbau"), für seinen Standpunkt etwas zu gewinnen vermeint, so ist das verfehlt. Im zitierten Erkenntnis vom 4. April 1978 ist auch begründet, warum die in den Erkenntnissen Slg. Nr. 5234/F und 4605/F angestellten rechtlichen Überlegungen auf einen "Innenarchitekten" von der Art des Beschwerdeführers nicht zutreffen. Die Bezugnahme der Beschwerde auf den Fall eines "Havarieexperten" kann sie ebenfalls nicht zum gewünschten Erfolg führen, weil der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Februar 1979, Zlen. 766, 948/78, von der im Erkenntnis vom 27. Oktober 1967, Zl. 322/67, Slg. Nr. 3671/F, vertretenen Ansicht, ein "Havarieexperte" übe einen freien Beruf im abgabenrechtlichen Sinn aus, abgegangen ist.

Der Beschwerdeführer behauptet auch, eine "künstlerische Tätigkeit im weiteren Sinne des Wortes" auszuüben, bei der "sein Ideenreichtum sowie sein künstlerisches und kreatives Gestaltungsvermögen eine wesentliche Rolle" spielten. Auch diesem Vorbringen ist die Begründung des bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnisses vom 4. April 1978 entgegenzuhalten, der zu entnehmen ist, warum auch Ideenreichtum und Gestaltungsvermögen eines Innenarchitekten dessen Tätigkeit als solche nicht zu einer künstlerischen machen. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende "künstlerische Tätigkeit im weiteren Sinn" mag von ihm wohl ausgeübt werden, sie ist aber nicht die eines Künstlers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972.

Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt sohin nicht vor.

Der Beschwerdeführer glaubt jedoch auch, die belangte Behörde habe ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Indes ist auch das nicht der Fall.

Eine Verletzung des Grundsatzes zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit sieht der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, ihn aufzufordern, Arbeitsunterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, wieweit seine Tätigkeit der eines "Ziviltechnikers bzw. Architekten" gleiche. Diese Verfahrensrüge kann deswegen nicht durchschlagen, weil die diesbezüglichen Ausführungen nur ganz allgemein gehaltener Natur sind, dem Beschwerdeführer es anheimgestellt gewesen wäre, die entsprechenden "Arbeitsunterlagen" von sich aus im Verwaltungsverfahren den Abgabenbehörden vorzuweisen und nicht einmal vor dem Gerichtshof die erforderliche Begründung gegeben wird, welche "Arbeitsunterlagen" hier gemeint sind, die nicht üblicherweise von Personen mit gleichem Berufsbild, wie das des Beschwerdeführers, geschaffen werden.

Im Zusammenhang mit vorstehender Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer auch, die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil sie die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte, oben wiedergegebene, "angebliche" Tätigkeit des Beschwerdeführers "so eingehend" dargelegt habe, daß der Beschwerdeführer annehmen müsse, sie "habe sich irgendwie Einblick in seine Arbeitsweise verschafft". Er könne sich nicht erklären, auf welche Weise dies geschehen sei, da er "zu einer Vorlage von Plänen oder Arbeitsunterlagen nicht aufgefordert" worden sei. Da dem Beschwerdeführer "so-hin" keine Gelegenheit gegeben worden sei, "von den durchgeführten Erhebungen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern", liege eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Auch dieser Verfahrensrüge ist das vorstehend zur behaupteten Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht Gesagte entgegenzuhalten, insbesonders aber, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, in der Beschwerde jene Sachverhaltsmerkmale im einzelnen zu beschreiben, die die belangte Behörde bei ihrer grundsätzlich richtigen Rechtsansicht dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte zur Kenntnis bringen müssen, um möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen zu können.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, hatte dies gemäß Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen.

Da der Verwaltungsgerichtshof somit in der Sache selbst entschieden hat, erübrigt sich eine gesonderte Beschlußfassung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 25. November 1980