Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1981

Geschäftszahl

1752/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des LH in K, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Wienerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 23. April 1980, Zl. 91.519/4-IV/7/80, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30. April 1979 wurde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 dem Beschwerdeführer die ihm von der genannten Behörde am 12. Juni 1968 unter der Nr. 684/68 für die Gruppen A und B erteilte Lenkerberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Abgabe bzw. Abnahme des Führerscheines, jedoch ohne Einrechnung der Dauer der Strafhaft, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 27. April 1977, Zl. 24 Vr 1359/76, Hv 1/77, wegen des Verbrechens nach Paragraph 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er sich am 25. Juli 1972 in St. Veit/Gölsen in einer allgemein begreiflichen Erregung dazu habe hinreißen lassen, seine Gattin W durch Würgen am Hals bzw. durch Versetzen eines Handkantenschlages vorsätzlich zu töten. Zu den in seiner Stellungnahme gemachten Angaben werde bemerkt, daß auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung die Tötung seiner Gattin wohl außer Zweifel stehe und es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um eine Sicherungsmaßnahme handle, wobei weder persönliche noch wirtschaftliche Interessen in Betracht gezogen werden könnten. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, KFG 1967 verkehrszuverlässig.

In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Verurteilung durch das Kreisgericht St. Pölten vom 25. (richtig: 27.) April 1977 werde nicht bestritten. Die Tat sei aber am 25. Juli 1972 erfolgt, und daraufhin habe der Beschwerdeführer noch bis zum Jahre 1976 (bis zu seiner Verhaftung) anstandslos ständig einen Pkw gelenkt und es habe diesbezüglich nie Schwierigkeiten gegeben. Es falle auf, daß die Behörde erster Instanz nur auf die strafgerichtliche Verurteilung abstelle. Dies allein könne aber auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz eins, Litera a und b KFG 1967 nicht Basis für die Entziehung einer Lenkerberechtigung sein. Die gegenständliche Strafe habe mit dem Kfz-Verkehr überhaupt nichts zu tun. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr und durch Trunkenheit durch den Beschwerdeführer sei überhaupt nicht zu erwarten und auch früher nicht gegeben gewesen. Auch das Begehen von sonstigen schweren strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen sei nicht zu erwarten.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Oktober 1979 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und des Berufungsvorbringens sowie Zitierung der Bestimmungen der Paragraphen 73, Absatz eins und Absatz 2, 66, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, KFG 1967 wurde in der Begründung dieses Bescheides auf das bereits erwähnte Urteil des Geschworenengerichtes am Sitze des Kreisgerichtes St. Pölten vom 27. April 1977 Bezug genommen, wonach der Beschwerdeführer das Verbrechen des Totschlages nach dem Paragraph 76, StGB begangen und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des Paragraph 61, StGB gemäß den Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB zu einer Zusatzstrafe von neun Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Als mildernd sei gewertet worden, daß der Beschwerdeführer durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung, zumindest im Stadium der Voruntersuchung, beigetragen habe, und als erschwerend zwei näher bezeichnete Vorstrafen aus dem Jahre 1971, ferner das verwerfliche Vorgehen bei der Beseitigung der Leiche seiner Ehegattin, die er kurz nach der Tat am rechten T-ufer in R im Sand vergraben habe. Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 1977, Zl. 11 Os 105/77-8, sei seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und seiner Berufung nicht Folge gegeben worden. Hinsichtlich der Strafbemessung habe der Oberste Gerichtshof festgestellt, daß dem Beschwerdeführer nur eine einschlägige Vorstrafe - wegen der Übertretung der leichten Körperverletzung nach dem Paragraph 411, StG - als erschwerend angelastet werden könne. Der vom Geschworenengericht angenommene Milderungsumstand, daß der Beschwerdeführer durch seine Aussage im Stadium der Voruntersuchung wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, falle nicht besonders ins Gewicht, da er seine Verantwortung immer wieder gewechselt und auch in der Hauptverhandlung hartnäckig eine vorsätzliche Tötung seiner Ehefrau geleugnet habe. Selbst wenn man sein Vorgehen nach der Tat, als er versucht habe, deren Spuren durch Vergraben der Leiche seiner Ehegattin im Flußbett zu beseitigen, nicht als erschwerend werten sollte, sei mit Rücksicht auf den besonders hohen Unrechtsgehalt der Tat und den sehr hohen Grad der Schuld die vom Geschworenengericht verhängte Strafe durchaus nicht zu hoch bemessen worden. Hierüber habe die Berufungsbehörde erwogen:

Bei der Verkehrszuverlässigkeit gehe es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Verkehr verhalten werde. Wenn die Beantwortung dieser Frage auch nie über eine vermutende Annahme hinausgehen könne, so lasse das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden doch ziemlich weitgehende Schlüsse zu. Der nichtverkehrszuverlässige Lenker sei in erster Linie eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer, also einer Vielzahl von Menschen, die an der Tätigkeit des Lenkens uninteressiert und unbeteiligt seien. Die Behörde müsse somit vor allem trachten, die Gefährdung der übrigen Straßenbenützer auszuschalten. Die Entziehung der Lenkerberechtigung könne keine Strafe, sondern nur eine Schutzmaßnahme sein, auch wenn letztere in ihrer Wirkung, subjektiv betrachtet, einer Strafe gleichkomme. Bei einer Strafe könnten nur strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein, wie die des Sühnecharakters, der Abschreckung und andererseits der allfälligen mildernden Umstände. Wenn der Beschwerdeführer vermeine, daß er nach dem Zeitpunkt der Tat, nämlich dem 25. Juli 1972, bis zu seiner im Jahre 1976 erfolgten Verhaftung anstandslos Kraftfahrzeuge gelenkt habe, so könne dem nicht entgegengetreten werden. Es sei jedoch hiezu festzustellen, daß die Lenkerberechtigung auch dann entzogen werden könne, wenn ihr Inhaber längere Zeit nach einem von ihm verschuldeten Unfall ohne Anstand gefahren sei, da das Gesetz der Behörde für die Feststellung des Mangels der Verläßlichkeit keine Frist stelle (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1962, Zl. 1010/60). Wenn der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht bei einem fahrlässig begangenen Delikt vertrete, so müsse wohl festgestellt werden, daß diese Ansicht umsomehr bei einem vorsätzlich begangenen Verbrechen vertreten werden müsse. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer das Verbrechen des Totschlages an seiner Ehefrau und nicht an einer ihm nicht nahestehenden Person begangen habe, falle nach Ansicht der Berufungsbehörde deshalb nicht ins Gewicht, weil gerade durch den Umstand, daß es sich bei dem Opfer um seine Ehefrau gehandelt habe, das Verbrechen umso verwerflicher erscheine. Auch dürfe in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer seinen Pkw zum Zwecke der Verbringung der Leiche verwendet und sich somit im Zusammenhang mit der Tathandlung auch eines Kraftfahrzeuges bedient habe. Abgesehen von dem Umstand, daß der Beschwerdeführer durch seine Tat das Verbrechen des Totschlages begangen habe, könne auch aus den Begleitumständen der Tat, nämlich dem Verbringen und Vergraben der Leiche zur Nachtzeit am Ufer der Traisen geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer sowohl die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde, da ihm somit besonders rücksichtslose Tathandlungen ohne weiteres zugemutet werden könnten, als auch, daß er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Die Berufungsbehörde sei somit in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz der Ansicht, daß die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers keinesfalls vor Ablauf von fünf Jahren nach Verbüßung der Strafhaft zu erwarten sein werde.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, wobei er den Standpunkt vertrat, die Verurteilung durch das Geschworenengericht am Sitz des Kreisgerichtes St. Pölten vom 27. April 1977 könne nicht "wegdiskutiert" werden, doch sei zuwenig darauf Bedacht genommen worden, daß die Tat am 25. Juli 1972 begangen worden sei, der Beschwerdeführer bis zur Verhaftung im Jahre 1976 anstandslos Kraftfahrzeuge gelenkt habe und in dieser Richtung niemals auffällig geworden sei. Bei der Frage der Verläßlichkeit sei seiner Meinung nach auf diesen Umstand schon Bedacht zu nehmen, weil hier eine Zeitdifferenz zwischen Tat und Aufdeckung von vier Jahren bestehe. Durch diesen Zeitraum habe der Beschwerdeführer gezeigt, daß er eben in bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen als verläßlich anzusehen sei. Es erscheine auch weiters nicht gerechtfertigt, die über ihn verhängte Strafhaft in den "Führerscheinentzug" nicht einzubeziehen und überdies eine Entziehungsdauer von fünf Jahren zu "verhängen". Wenn auch der Pkw zum Zwecke der Verbringung der Leiche verwendet worden sei, so stelle dies keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat dar, und es sei überhaupt nicht einzusehen, daß die Strafhaft bei der Einrechnung der Entziehungsdauer außer Betracht bleiben solle. Hiezu komme noch, daß zwar zunächst die Freiheitsstrafe mit neun Jahren und zehn Monaten bestimmt worden sei, doch seien hier die Möglichkeiten einer bedingten Entlassung gegeben, sodaß in dieser Richtung der Bescheid "unbestimmt" sei. Der Beschwerdeführer vermeine daher, daß eine Entziehung überhaupt nicht gerechtfertigt sei, allenfalls wäre höchstens eine Entziehungsdauer von einem halben Jahr gerechtfertigt, wobei aber die Strafhaft einzurechnen sei.

Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 23. April 1980 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß der genaue Sachverhalt, der der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme zugrunde liege, dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, dessen zutreffende Begründung ohne die Notwendigkeit weiterer Hinzufügungen auch für die gegenständliche Entscheidung maßgebend sei. Hinsichtlich der auf die Nichteinrechnung der Haftzeiten bezogenen Rechtsmittelausführungen werde auf die diesbezüglich ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (so z. B. das Erkenntnis vom 28. Februar 1975, Zl. 737/73) verwiesen, wonach die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit während der Strafhaft mangels Freizügigkeit nicht unter Beweis gestellt werden könne. Im Hinblick auf die überaus große Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer gesetzten Tathandlungen sei die von den Vorinstanzen festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände als das Mindestmaß dessen anzusehen, was von der Behörde im Interesse des Schutzes der allgemeinen Rechts-und Verkehrssicherheit vorzukehren gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken. Bei der Entziehung ist zufolge Absatz 2, dieses Paragraphen auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, nicht kürzer sein als drei Monate.

Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 bestimmt, daß eine Person dann als verkehrszuverlässig gilt, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 2,) und ihrer Wertung (Absatz 3,) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährden wird, oder b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ... c) eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat. Für die Wertung der im Absatz eins, angeführten Tatsachen sind - wie es im Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. heißt - bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,,

a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde.

Der Beschwerdeführer führt vorerst ins Treffen, daß bei einer Strafe nur strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein könnten, alle Erwägungen aber, die sich auf die Frage "der Berücksichtigung der Person des Täters als verkehrsunzuverlässigen Lenker" beziehen, zurückgestellt werden müßten, wenn es darum gehe, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen, und "die Berücksichtigung des Lenkers" daher nur vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus in Betracht komme, wobei er in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, und b KFG 1967 verweist.

Diese allgemeinen Ausführungen entsprechen im grundsätzlichen insoweit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als demnach die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt, deren Zweck darin liegt, jene Personen aus dem Straßenverkehr auszuschließen, deren bisheriges Verhalten den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden. (Vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 1980, Zl. 2952/78, und vom 30. März 1979, Zl. 3110/78.) Die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit ist ausschließlich von der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes vorzunehmen. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 66, KFG 1967 ergibt sich - ganz im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr. 186 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf. Gesetzgebungsperiode , - eindeutig, daß es bei der Verkehrszuverlässigkeit nur um die Frage geht, wie sich eine Person voraussichtlich im Verkehr verhalten wird. Wenn die Beantwortung dieser Frage auch nie über eine vermutende Annahme hinausgehen kann, so geht aus dieser Gesetzesbestimmung doch unmißverständlich hervor, welche Gesichtspunkte bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Betracht gezogen werden müssen bzw. eine Rolle spielen können. Der nicht verkehrszuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer. Die Behörde muß somit vor allem trachten, die Gefährdung der übrigen Straßenbenützer auszuschalten. (Vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 1980, Zl. 2952/78, und vom 23. März 1979, Zl. 1793/77.)

Der Beschwerdeführer meint nun in konkretem Bezug auf den vorliegenden Beschwerdefall weiters, die belangte Behörde habe übersehen, daß sich der zugrundeliegende Vorfall im Jahre 1972 ereignet und er bis zum Jahre 1976 (bis zu seiner Verhaftung wegen dieses Vorfalles) ohne jegliche Beanstandung, und ohne einen Verkehrsunfall zu verursachen, ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Er habe daher in diesem Zeitraum seine Verkehrszuverlässigkeit durchaus unter Beweis stellen können. Daß für einen Vorfall aus dem Jahre 1972 im Jahre 1978 die Lenkerberechtigung mit dem Hinweis auf die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit entzogen werde, erscheine rechtlich sehr bedenklich, weil einerseits in der Zwischenzeit keine Anhaltspunkte "abzusehen" seien, die auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit hinweisen, und andererseits über eine derart lange Zeitspanne die Anlaßtat "zurückverfolgt" werde, wobei sogar verwaltungsstrafrechtliche Verjährungszeiten längst konsumiert seien.

Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich die bereits zitierte Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 3, Litera a, KFG 1967 entgegenzuhalten. Die von ihm am 25. Juli 1972 begangene strafbare Handlung gemäß dem Paragraph 76, StGB war an sich auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG 1967 als eine bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, zu werten und hätte diese Eigenschaft nur dann verloren, wenn im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, Litera a, leg. cit. - neben einer weiteren dort genannten Voraussetzung - seit der Vollstreckung der wegen dieser Straftat verhängten Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des die Entziehung der Lenkerberechtigung betreffenden Verfahrens in erster Instanz (Paragraph 75, leg. cit.) mehr als ein Jahr vergangen wäre. Der Beschwerdeführer hat aber der Aktenlage nach diese Strafe nicht einmal noch jetzt zur Gänze verbüßt, sodaß sie nicht als vollstreckt angesehen werden kann und die erwähnte einjährige Frist noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Der Behörde war daher zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und zu der daraus resultierenden Entziehung der Lenkerberechtigung im vorliegenden Fall bisher keine Frist gesetzt.

Sie hatte allerdings im Rahmen der von ihr gemäß Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 vorzunehmenden Wertung der als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache auch auf die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen. Dabei konnte die Zeit seiner (noch bestehenden) Inhaftierung, welche dem Spruch des Strafurteiles im Zusammenhang mit der Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die Strafe zufolge am 9. Februar 1976, 15.30 Uhr, begonnen hat, nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht die Möglichkeit hatte, am Straßenverkehr teilzunehmen, und sein Verhalten während dieses Zeitraumes sohin keine Rückschlüsse auf seine Verkehrszuverlässigkeit zuläßt. Der Ansicht des Beschwerdeführers, er habe in der Zeit zwischen der Begehung der Tat und seiner Verhaftung, also innerhalb eines Zeitraumes von etwa 3 1/2 Jahren, seine Verkehrszuverlässigkeit hinreichend unter Beweis gestellt, kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist zwar - mangels gegenteiliger Aktenlage - davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in dieser Zeit imstande war, sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten und im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung zu treten. Es kommt aber nicht alleine auf sein Verhalten während dieser Zeit, sondern auch auf die übrigen im Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 als entscheidungswesentlich angeführten Kriterien an. Dazu zählt vor allem auch die Verwerflichkeit der strafbaren Handlung, die als bestimmte Tatsache herangezogen wurde, wobei der Beschwerdeführer zu den Ausführungen im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Oktober 1979, die sich damit eingehend befaßt haben und denen sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich angeschlossen hat, überhaupt nicht Stellung genommen hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes konnte die belangte Behörde eine solche Gefährdung der übrigen Straßenbenützer, wie sie oben dargelegt wurde, aus dem strafgesetzwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers, ohne ihn in seinen Rechten zu verletzen, ableiten. Der Beschwerdeführer hat bei Ausführung seiner Tat und in der Folge im Zuge des Versuches diese zu verheimlichen, ein solches schwerwiegendes Verhalten gegenüber einer ihm nahestehenden Person an den Tag gelegt, daß daraus seine charakterliche Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten offenbar geworden ist und nicht erwartet werden kann, daß sich diese Haltung bis zu seiner Verhaftung so geändert hat, daß die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits als gegeben erscheint.

Diese Überlegungen treffen aber nicht nur bezüglich der Rechtfertigung der Entziehung der Lenkerberechtigung dem Grunde nach, sondern auch bezüglich der Dauer dieser Sicherungsmaßnahme zu. Der Behörde ist bei der Bemessung der Zeit, innerhalb der eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf, kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt. (Vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1980, Zl. 1020/78, und vom 4. Mai 1979, Zl. 1919/76.)

Die Behörde war daher verpflichtet, in den Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung entsprechende Erwägungen darüber aufzunehmen, auf Grund welcher bestimmter Tatsachen sie eine bestimmte Entziehungsdauer für erforderlich erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß der belangten Behörde in dieser Richtung Fehler unterlaufen wären und eine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken sei, wenn sie unter Berücksichtigung aller ermittelten Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, daß mit einer entsprechenden nachhaltigen Wandlung des Charakters des Beschwerdeführers nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Abgabe bzw. Abnahme des Führerscheines, ohne Einrechnung der Dauer der Strafhaft, zu rechnen sei. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, "die Ausklammerung der Haftzeit aus der Entziehungsdauer" sei durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt, so ist darauf zu erwidern, daß eine (neue) Lenkerberechtigung erst dann erteilt werden kann, wenn gemäß Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967 die Gewähr dafür gegeben ist, daß der Antragsteller unter anderem im Sinne des Paragraph 66, leg. cit. verkehrszuverlässig ist. Wann dies tatsächlich wieder der Fall sein wird, kann bei der Entziehung der Lenkerberechtigung und Festsetzung der Entziehungsdauer nach Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. naturgemäß nur vermutet werden. Die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit muß der Betreffende aber innerhalb dieser Zeit unter Beweis stellen, wozu er jedoch während der Dauer der Strafhaft wegen der damit verbundenen mangelnden Freizügigkeit nicht in der Lage ist. (Vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1975, Zl. 737/73, und vom 6. Dezember 1973, Zl. 557/73.) Die belangte Behörde hat daher mit Recht bei Bestimmung der Entziehungsdauer die Haftzeiten außer acht gelassen.

Da der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 20. Februar 1981

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001752.X00