Verwaltungsgerichtshof
27.11.1979
2311/79
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des EP in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Datmann, Rechtsanwalt in Linz, Klosterstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. April 1979, Zl. VerkR-12180/1-1979-II/Wi, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Linz erstattete am 23. November 1978 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung die Anzeige, der Beschwerdeführer habe am 19. November 1978 um 14.05 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in Linz auf der Ferdinand Marklstraße stadteinwärrts ohne Beleuchtung gelenkt, obwohl zu dieser Zeit eine erhebliche Sichtbehinderung durch Nebel bestanden habe. Bei dieser Anhaltung habe sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, es habe genügende Sicht bestanden, geweigert, eine Organstrafverfügung zu bezahlen.
Gegen die von der Bundespolizeidirektion Linz mit 1. Dezember 1978 datierte Strafverfügung, mit der über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 5, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe von 48 Stunden) verhängt wurde, erhob dieser rechtzeitig Einspruch, wobei er darauf verwies, die Sichtweite habe zur Tatzeit mindestens 200 m betragen, sei also ausreichend gewesen.
Hiezu gab der Meldungsleger am 15. Jänner 1979 die schriftliche Stellungnahme ab, dass im Raum der Ferdinand Marklstraße wegen Nebels nur eine tatsächliche Sicht von ca. 60 bis 80 m bestanden habe. Ein weiterer, bei der Amtshandlung am 19. November 1978 anwesend gewesener Polizeibeamter betonte, dass die vorgelegene Sichtbehinderung die Einschaltung der vorgeschriebenen Beleuchtung erfordert hätte.
Am 1. Februar 1979 verantwortete sich der Beschwerdeführers dahin gehend, er habe bis St. Magdalena gesehen und verwies im übrigen auf seine bisherigen Angaben.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Februar 1979 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. November 1978 um 14.05 Uhr in Linz, Ferdinand Marklstraße, nächst dem Hause Nr. 33, einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW bei Nebel ohne Beleuchtung gelenkt und dadurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 5, KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe von 36 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der beiden Beamten erwiesen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe eine ausreichende Sicht von mindestens 200 m bestanden, seien die Angaben der Beamten, wonach eine Sichtweite von 60 bis 80 m vorgelegen sei, entgegenzuhalten, weshalb es notwendig gewesen wäre, die erforderliche Beleuchtung einzuschalten. Geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes könne die Beurteilung zugebilligt werden, ob der bestehende Nebel die Verwendung der vorgeschriebenen Beleuchtung erfordere.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen und in der Folge noch ergänzten Berufung verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherige Verantwortung und legte die Fotokopie einer Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Wien, Außenstelle Salzburg, vom 26. März 1979 vor, worin ausgeführt wird, am 19. November 1978 habe im Stadtgebiet von Linz ganztägig Nebel geherrscht. Die Sichtweiten hätten dabei um 14.00 Uhr bei den Beobachtungsstellen der Zentralanstalt 400 bis 600 m betragen. Direkte Messungen vom Tatort würden nicht vorliegen, doch sei nicht anzunehmen, dass die Sichtweite wesentlich unter 200 m betragen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. April 1979 wurde die Berufung gemäß Paragraphen 51, VStG 1950 und 66 Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die belangte Behörde schließe sich den treffenden Entscheidungsgründen der Erstbehörde in freier Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 mit der Ergänzung an, dass den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen einer Funkstreife zugebilligt werden müsse, feststellen zu können, ob bzw. welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich mache. Die objektive Beurteilung der Organe sei maßgeblicher als die subjektive Verantwortung eines Beschuldigten. Dazu komme noch, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe eine ausreichende Sicht von 200 m geherrscht, von der Zentralanstalt für Meteorologie widerlegt worden sei, da diese, ohne direkte Messungsergebnisse vom Tatort zu besitzen, angenommen habe, dass die Sichtweite dort wesentlich unter 200 m betragen habe. Es hätte daher auch keiner Anfrage an die Autofahrerklubs ÖAMTC und ARBÖ über Meldungen betreffend die damals gegebenen Sichtverhältnisse bedurft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der zwar der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, jedoch dem gesamten Vorbringen nach nur Verfahrensmängel (insbesondere wird die Beweiswürdigung bekämpft) geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 99, Absatz 5, KFG, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl. Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; ........
Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, es habe eine derartige Sichtbehinderung durch Nebel bestanden, dass die Verwendung der in Paragraph 99, Absatz 5, KFG vorgeschriebenen Beleuchtung erforderlich gewesen sei, insbesondere mit dem Hinweis auf die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 26. März 1979. Dem kommt Berechtigung zu.
Der in Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel in der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führen daher zu einer Aufhebung des Bescheides. (Vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, vom 16. Juni 1978, Zl. 695/77, und vom 26. Juni 1979, Zl. 548/79.) Die belangte Behörde hat die Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe zur Tatzeit eine genügende Sicht von 200 m bestanden, auch unter Hinweis auf die vorliegende Auskunft der Zentralanstalt vom 26. März 1979 mit der Feststellung, die Anstalt selbst habe angenommen, die Sichtweite habe dort wesentlich unter 200 m betragen, für widerlegt erachtet. Diese Ausführung der belangten Behörde erweist sich jedoch als aktenwidrig, zumal aus der genannten Auskunft missverständlich zu entnehmen ist, dass gerade durch sie das Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt wird. Hat doch die Zentralanstalt ausdrücklich die Ansicht vertreten, es sei nicht anzunehmen, dass die Sichtweite wesentlich unter 200 m betragen habe. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass geschulten Beamten grundsätzlich die richtige Beurteilung der Verkehrslage, der Sichtverhältnisse etc. zuzubilligen ist. Ihre Aussagen können jedoch durch andere objektive Beweismittel erschüttert werden.
Das Verfahren ist weiters auch insofern mangelhaft geblieben, als bisher unterlassen wurde, den Anzeiger und den ihn begleitenden Beamten, die den Beschwerdeführer belasteten, als Zeugen zu vernehmen. Hat sich doch der Beschwerdeführer von Anfang an widerspruchsfrei damit verantwortet, es sei eine ausreichende Sicht von mindestens 200 m gegeben gewesen, wofür auch die zitierte Auskunft der Zentralanstalt vom 26. März 1979 spricht. Sowohl die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als auch die des Meldungslegers in der Anzeige und im ergänzenden Bericht, mit dem der Bericht des weiteren Beamten übereinstimmt, sind in sich schlüssig. In einem solchen Fall berechtigt aber der Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft eines nicht als Zeugen vernommenen Anzeigers (Meldungslegers) und eines weiteren bei der Amtshandlung zugegen gewesenen Beamten schon ausreicht, einen leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung einer Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig ansehen zu können. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Zl. 695/77, auf welches wie hinsichtlich der weiteren zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird.)
Der belangten Behörde kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie vermeinte, von der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung von Auskünften der Autofahrerklubs ÖAMTC und ARBÖ betreffend die damaligen Wetterverhältnisse (Sichtweite usw.) im Hinblick auf den "erwiesenen" Sachverhalt absehen zu können. Kommt doch gemäß Paragraph 46, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Da die Auskunft der Zentralanstalt vom 26. März 1979 für den Beschwerdeführer spricht, also dessen Verantwortung nicht von vornherein als nicht stichhältig beurteilt werden kann, hätte es der Ausschöpfung aller beantragten Beweismittel bedurft, da gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Auch wäre allenfalls die Zentralanstalt zu veranlassen gewesen, ihre Auskunft ausführlich zu begründen.
Der Beschwerdeführer rügt überdies, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Begründung dafür zu geben, warum bei der gegebenen Sichtbehinderung durch Nebel die Benützung der in Paragraph 99, Absatz 5, KFG genannten Beleuchtung überhaupt erforderlich gewesen wäre. Auch diesem Einwand kann die Berechtigung nicht versagt werden.
Die belangte Behörde hat zwar richtig erkannt, dass nicht jede Sichtbehinderung durch Nebel bereits die Verwendung des Abblendlichtes zwingend vorschreibt. Sie hat aber die Begründung der erstinstanzlichen Behörde auch ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Von letzterer wurden lediglich die Angaben der beiden Beamten wiedergegeben, jedoch keine Feststellungen getroffen, von welcher konkreten Sichtweite tatsächlich ausgegangen wurde. Auch die belangte Behörde hat nur sinngemäß ausgeführt, dass es zufolge der Angaben der Beamten der Verwendung der vorgeschriebenen Beleuchtung bedurft hätte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, sich mit der entscheidenden Frage, wann eine durch Nebel hervorgerufene Sichtbehinderung die Verwendung der im Paragraph 99, Absatz 5, KFG vorgeschriebenen Beleuchtung erfordert, auseinander zu setzen und die daraus für den konkreten Fall gezogenen Schlussfolgerungen in einer Weise zu begründen, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht hätte, diese einer Überprüfung zu unterziehen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher auch zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumenten entsprechend Stellung zu nehmen sein.
Alle diese Ausführungen zeigen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, zumal sie in einem wesentlichen Punkt von einer aktenwidrigen Annahme ausgegangen ist, darüber hinaus der Sachverhalt einer Ergänzung bedarf bzw. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins bis 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,, beschränkt durch die vom Beschwerdeführer beantragte Höhe.
Das über den Ersatz von Stempelgebühren für die in dreifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde (je Ausfertigung S 70,--) und den nur in zweifacher Abschrift vorzulegenden angefochtenen Bescheid (je Bogen S 20,--) hinausgehende Begehren war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen, zumal es auch der Vorlage von Fotokopien der ohnehin in den Verwaltungsakten erliegenden Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 26. März 1979 nicht bedurfte.
Wien, am 27. November 1979