Verwaltungsgerichtshof
29.11.1979
3150/78
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Richters Dr. Gerhard als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. HA in H, vertreten durch Dr. Hansjörg Klocker und Dr. Georg Siebenbrunner, Rechtsanwälte in Bregenz, Römerstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. September 1978, Zl. 303.054/4-III- 3/78, betreffend Betriebsanlagengenehmigung (mitbeteiligte Partie:
KJ in H, vertreten durch Dr. Ernst Hagen, Rechtsanwalt in Dornbirn, Goethestraße 5), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Im Verfahren über das Ansuchen des Mitbeteiligten um gewerbebehördliche Genehmigung zum "Aufstellen einer Stickmaschine im bestehenden Wohngebäude H, L-straße 4a" - dem Ansuchen lag eine Betriebsbeschreibung bei, derzufolge die "Betriebseinrichtung" eine "Stickmaschine und eine Punchmaschine" umfaßt - brachte der Mitbeteiligte das Gutachten der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz vom 25. September 1977 bei, in dem unter Punkt 5 ausgeführt wird:
"Ein Vergleich der Messsungen von .... (Tagwerte) und von ...
(Nachtwerte) zeigt, daß durch das Laufen der Maschine die Schallpegelwerte keinen nennenswerten Anstieg aufweisen. Der Grundpegel wird im betrachteten Gebiet durch den Betrieb der Maschine nicht beeinflußt.
Da die gemessenen Schallpegel von durchschnittlich 45 dB (A) (tags) und 35 dB (A) (nachts) in den verschiedenen Meßpunkten im Freien nach den Richtlinien des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung Nr. 3 gerade zwischen den Richtwerten für 'ruhige Lage - Wohngebiet - Dorf' (40 dB (A) tags, 30 dB (A) nachts) und für 'verkehrsreiche Lage - Stadt' (50 dB (A) tags, 40 dB (A) nachts) liegen, kann gefolgert werden, daß durch den Betrieb der Maschine im derzeitigen Betriebszustand für die Umgebung des Betriebsgebäudes' keinerlei Lärmbelästigung besteht."
Mit dem Bescheid vom 7. November 1977 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn dem Mitbeteiligten gemäß den Paragraphen 74, 77 und 356 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, sowie den Paragraphen 27 und 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, die Genehmigung zum "Betrieb einer Stickerei, bestehend aus einer Stickmaschine, 10 Yard, und einer
Punchmaschine ... in einem als Garage genehmigten Gebäude auf
Gp. n1, KG. H". Der Bescheidspruch enthielt folgende "Vorschreibungen":
"l. Dienstnehmer dürfen in diesem Betrieb nicht beschäftigt werden.
2. Während des Betriebes sind Fenster und Türen geschlossen zu halten.
3. Für die Messung und Beurteilung von Lärm gelten die Richtlinien des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL-Richtlinien), insbesondere die Richtlinie Nr. 3."
Die - u. a. - seitens des Beschwerdeführers bei der Augenscheinsverhandlung (29. Juni 1977) erhobenen Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen.
Im Verfahren über die seitens des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, die sich vor allem gegen eine Belästigung durch Lärm und Erschütterung wandte, äußerte sich der technische Amtssachverständige im Gutachten vom 13. März 1978 unter anderem wie folgt:
"Von Donnerstag, den 2. auf Freitag, den 3. März 1978 wurde zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr bei günstigen Meßbedingungen am südseitigen Balkon im römisch eins. Obergeschoß des Hauses Prim. Dr. A eine Langzeit-Schallpegelmessung vorgenommen. Bei Betrachtung des Meßstreifens ist zu erkennen, daß der Grundgeräuschpegel, das ist der in 95 % der Meßzeit überschrittene Schallpegel - (also nicht die absolut tiefsten Werte)
zwischen | 18.00 | und | 20.00 | Uhr | um | 38 - 36 | dB(A) |
-"- | 20.00 | " | 22.00 | " | " | 36 - 34 | " |
-"- | 22.00 | " | 24.00 | " | " | 34 - 30 | " |
-"- | 00.00 | " | 02.00 | " | " | 30 - 28 | " |
-"- | 02.00 | " | 05.00 | " | " | 26 - 24 | " |
-"- | 05.00 | " | 06.00 | " | " | 28 - 34 | " |
-"- | 06.00 | " | 08.00 | " | " | 32 - 42 | " |
liegen.
Diese Grundgeräuschpegel werden durch Störgeräusche überlagert, deren Spitzen sich um 10 - 20 dB(A) darüber erheben und von Verkehrslärm herrühren.
Auf jeden Fall ist festzustellen, daß in den frühen Morgenstunden, das ist gegen 05.00 Uhr - eine Zeit, wo mit Stickarbeiten üblicherweise begonnen wird -, der Grundgeräuschpegel immerhin noch im Bereich von 25 dB(A) schwankte vergleiche , Meßstreifen). Wenngleich jahreszeitliche Verschiebungen nach unten oder oben durchaus natürlich und daher zu erwarten sind, wird es sich als notwendig erweisen, den Immissiongrenzwert im Sinne der Richtlinie Nr. 3 des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung mit 30 dB(A) festzusetzen."
Mit dem Bescheid vom 20. März 1978 entschied der Landeshauptmann von Vorarlberg über die Berufung des Beschwerdeführers dahin gehend, daß ihr gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Folge gegeben, der Bescheid der Erstbehörde behoben und das Genehmigungsansuchen des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 77, GewO 1973 abgewiesen wird. Zur Begründung führte die Behörde u.a. aus: Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage gipfle darin, inwieweit die im Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1973 der Gewerbebehörde überbundene Verpflichtung, bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen, im vorliegenden Falle rechtliche Auswirkungen zeitigen könne. Als unbestritten könne zunächst gelten, daß die als Standort für die gewerbliche Betriebsanlage in Frage kommende Liegenschaft Gp. n1, KG. H, nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde H im Wohngebiet im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Raumplanungsgesetzes gelegen sei. Darnach werde als Wohngebiet ein Gebiet definiert, das für Wohngebäude bestimmt sei. Andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürften in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienten und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner mit sich bringe. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, Zlen. 2670, 2757/76, habe die Behörde bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973) davon auszugehen, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden müsse oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen seien. Wenn demgemäß mit einer Immission nach Art und Ausmaß in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise nicht gerechnet werden müsse, so sei diese Immission nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich für die Nachbarschaft nicht mehr zumutbar. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeute dies die Prüfung der Rechtsfrage, ob mit dem Betriebslärm einer Stickmaschine in einem reinen Wohngebiet üblicherweise gerechnet werden müsse oder nicht. Aus der Umschreibung des Begriffes "Wohngebiet" im Sinne des Raumplanungsgesetzes ergebe sich, daß grundsätzlich nur Wohngebäude in einem solchen Gebiet errichtet werden dürften. Die nach dem Gesetz in Ausnahmefällen zulässigen anderen Bauwerke könnten bei dieser Betrachtung außer acht gelassen werden, da ihre Errichtung jedenfalls an die Voraussetzung geknüpft sei, daß sie keine Belästigung für die Einwohner mit sich brächten. Von einem Gebiet, in dem aber praktisch nur Wohngebäude vorhanden seien, könne üblicherweise kein Lärm ausgehen, der von Stickmaschinen herstamme. Ein solcher Lärm müsse daher schon seiner Art nach in diesem Gebiet als unüblich bezeichnet werden. Ein Eingehen auf das Ausmaß desselben scheine daher gar nicht mehr notwendig. Die Vorschreibung von Auflagen komme hier nicht in Betracht, da es hiedurch nicht möglich erscheine, einen von einer Stickerei ausgehenden Betriebslärm seiner Art nach so zu verändern, daß er als für ein Wohngebiet üblich bezeichnet werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung. Im Verfahren hierüber erstattete der ärztliche Amtssachverständige folgendes Gutachten (vom 30. Juni 1978):
"Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 13. 3. 1978, sowie der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz vom 25. 9. 1977, muß aus ärztlicher Sicht die Auffassung vertreten werden, daß bei Einhaltung der im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 13. 3. 1978 aufscheinenden Vorschreibungen eine unzumutbare Lärmbelästigung auf den Anrainer des Industriebetriebes J, Prim. Dr. A, nicht zu befürchten sein wird. Aus den Meßergebnissen ist zu ersehen, daß durch den Betrieb von Stickmaschinen der Firma KJ der Grundgeräuschpegel im betroffenen Gebiet praktisch nicht beeinflußt wird und somit für die Umgebung des Betriebsgebäudes keinerlei Lärmbelästigung verursacht wird.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Meßergebnisse muß ärztlicherseits darauf verwiesen werden, daß selbst bei Erreichen eines Emissionsgrenzwertes von 30 dB(A) am südseitigen Balkon des Nachbarhauses Prim. Dr. A, durch den Betrieb der Stickerei J, im derzeitigen Umfang schädigende Einwirkungen auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, nicht zu befürchten sein werden."
Mit dem Bescheid vom 14. September 1978 entschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie über die Berufung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin gehend, daß ihr insofern Folge gegeben wird, als der Spruchteil römisch eins des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg behoben und der diesem zugrunde liegende Bescheid der Erstbehörde folgendermaßen abgeändert und ergänzt wird:
"Punkt 3) der Auflagen hat zu entfallen.
Zusätzlich wird vorgeschrieben:
3) Auf dem südseitigen Balkon des Nachbarn Prim. Dr. A darf kein höherer Immissionsgrenzwert als 30 dB (A) durch den Betrieb der Stickerei auftreten.
4) Die Fenster auf der Nordwest- und Südwestseite des Stickereiraumes einschließlich des Vorraumes auf der Nordostseite sind nicht öffenbar und dreifach verglast so herzustellen, daß das mittlere Schalldämmaß - am Bau gemessen - zumindest 38 dB(A) beträgt.
5) Lüftungsöffnungen sind an der Südostseite der Stickerei anzuordnen, wobei der Einbau von Schalldämpfern vorbehalten bleibt. Über Dach führende Abluftkanäle sind mit solchen Schalldämpfern auszustatten, daß der Immissionsgrenzwert von 30 dB(A) nicht überschritten wird.
6) Die Türe des Stickereiraumes ist mit einem Selbstschließer auszustatten
7) Die Punchmaschine ist im südwestlichen Teil des Stickereilokales aufzustellen.
8) Alle Fenster sind innenseitig mit lichtundurchlässigen Vorhängen auszustatten, die während des Stickereibetriebes bei Einbruch der Dunkelheit zu schließen sind und erst bei Tagesanbruch wieder geöffnet werden dürfen. Anstelle von Vorhängen können auch geeignete Rolläden eingebaut werden.
9) Die Be- und Entladetätigkeit darf nur in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgenommen werden."
Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und Darstellung der im Verwaltungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten im wesentlichen aus:
Auf Grund des Ergebnisses des gesamten Ermittlungsverfahrens, insbesondere gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen, sei der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse zur Auffassung gelangt, daß durch die gegenständliche Betriebsanlage bei konsensgemäßer Ausführung und bei Erfüllung und Einhaltung der erlassenen Auflagen in Verbindung mit den sich aus dem Spruch ergebenden zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung ausgeschlossen sei und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Der Berufung des Mitbeteiligten habe daher Folge gegeben werden können, wobei allerdings die Vorschreibung weiterer Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Belästigungen durch Lärm erforderlich gewesen sei. Die Frage, ob die von der Betriebsanlage zu erwartenden Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 zumutbar seien, sei gemäß der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse, worunter auch das bereits vorhandene Ausmaß an Immissionen zu verstehen sei, beurteilt worden. Des weiteren seien auf der Grundlage des Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften berücksichtigt worden. Dabei sei mit Rücksicht darauf, daß die gegenständliche Betriebsanlage unbestrittenermaßen im Wohngebiet zu liegen komme, davon ausgegangen worden, mit welcher Art und welchem Ausmaß von Immissionen in dieser Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden müsse, oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung jedenfalls auszuschließen seien vergleiche , hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, Zlen. 2670, 2757/76, vom 18. Jänner 1978, Zl. 2875/76, und vom 21. Juni 1978, Zl. 1005/77). Es sei zwar der in der Begründung der Vorinstanz zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht durchaus zuzustimmen, daß dann, wenn mit einer Immission nach Art und Ausmaß in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise nicht gerechnet werden müsse, diese Immission nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich für die Nachbarschaft nicht mehr zumutbar sei. Nun ergebe sich jedoch aus den schlüssigen und Denkgesetzen nicht widersprechenden Gutachten der Sachverständigen, daß durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen der Geräuschpegel im betroffenen Gebiet merklich nicht beeinflußt werde und somit für die Nachbarn der Betriebsanlage keine Lärmbelästigung verursacht werde. Nach den Ergebnissen der durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Langzeitschallpegelmessung liege der Grundgeräuschpegel auf dem südseitigen Balkon des Hauses Dr. A in der Zeit zwischen 18 Uhr und 6 Uhr zwischen 24 und 42 dB(A). Diese Grundgeräuschpegel würden durch Störgeräusche überlagert, deren Spitzen sich um 10 bis 20 dB(A) darüber erheben und vom Verkehrslärm herrührten. Diese Werte lägen somit deutlich in jenem Bereich, der üblicherweise in einem Wohngebiet zu erwarten sei. Bei Festsetzung eines Immissionsgrenzwertes von 30 dB(A) werde das Ausmaß von Immissionen, mit dem in diesem Wohngebiet üblicherweise noch gerechnet werden müsse, nicht überschritten. Die vorgeschriebenen Auflagen, die technisch durchführbar seien und auch eingehalten werden könnten, böten ausreichend Gewähr für die Einhaltung dieses Grenzwertes. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß deshalb, weil Geräuscheinwirkungen von Stickmaschinen ihrer Art nach in diesem Wohngebiet als unüblich zu bezeichnen seien, ein Eingehen auf das Ausmaß für die Beurteilung nicht erforderlich sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht so verstanden werden, daß ein Geräusch, das in einer bestimmten Widmungskategorie nicht als üblich zu bezeichnen sei, schon wegen seiner Art allein ohne Bedachtnahme auf sein Ausmaß als unzumutbar zu beurteilen sei. Da zu erwarten sei, daß die von der in Rede stehenden Betriebsanlage herrührenden Einwirkungen ein zumutbares Maß nicht überschreiten würden, sei die Betriebsanlage gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 zu genehmigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in dem mir durch die Paragraphen 74, (2) Ziffer eins und 2, Paragraph 77, (1) (2), Paragraph 81, Gewerbeordnung 1973 ..... gewährleisteten Rechten auf Untersagung der gewerbepolizeilichen Genehmigung für den Betrieb einer Stickerei, wenn ich als Nachbar durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt werde" verletzt. Er bringt im wesentlichen vor:
Als gesunder, normal empfindender Mensch habe er beim Erwerb seiner Liegenschaft darauf geachtet, daß diese in einer Wohngegend liege. Hätte der Beschwerdeführer gewußt, daß neben ihm ein Nachbar einen Industriebetrieb erstelle, der zweifelsohne neben Lärm, Erschütterung noch weitere Erschwernisse im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 umfasse, dann hätte er niemals in solch einer Gegend sein Heim errichtet. Der Staat garantiere dem, der sich in einer Wohngegend niederlasse, sofern sie im Flächenwidmungsplan als solche ausgewiesen sei, daß sie als solcher erhalten bleibe. Wenn über die Belastung durch den gegenständlichen Gewerbebetrieb hinweggesehen werde, dann werde bald ein weiterer Nachbar ein anderes gewerbliches Unternehmen installieren. Er werde dann mit Recht darauf hinweisen, daß das ursprüngliche Wohngebiet bereits durch den gegenständlichen Betrieb abgewertet werde und sohin eine weitere Belastung zumutbar sei. Mit dem Bescheid der Baubehörde vom 27. Juni 1975 sei dem Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung eines Garagengebäudes erteilt worden. In diesem Bescheid werde ausdrücklich ausgeführt, daß die Garage und der ebenfalls darin untergebrachte Bastelraum nicht als gewerbliche Betriebsräume oder für sonstige Erwerbszwecke verwendet werden dürften. An diesen Bescheid sei der Mitbeteiligte und ebenso die belangte Behörde gebunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die seitens der belangten Behörde und des Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften erwogen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die Gewerbebehörde an den Bescheid der Baubehörde vom 27. Juni 1975 nicht gebunden. Mit diesem Bescheid wurde dem Mitbeteiligten gemäß den Paragraphen 31 und 32 des (Vorarlberger) Baugesetzes die Bewilligung zur Errichtung eines Garagengebäudes auf der Grundparzelle n1 der Katastralgemeinde H unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Punkte 15 und 16 der Auflagen lauten:
"15. Die Garage und Bastelraum dürfen nicht als gewerbliche Betriebsräume oder für sonstige Gewerbezwecke verwendet werden.
16. Dem Bauwerber wird ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, daß eine gewerbliche Betätigung und der Betrieb von Maschinen innerhalb des Wohngebietes verboten ist."
Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei durch die gewerbliche Nutzung der geplanten Räumlichkeiten eine Lärmbelästigung zu erwarten, wurde abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, daß "kein Ansuchen um eine gewerbliche Nutzung vorliegt und die Errichtung von Erzeugungsbetrieben innerhalb des reinen Wohngebietes unzulässig ist". Im Bescheid vom 27. Juni 1975 wird somit über die - widmungsrechtliche - Zulässigkeit der vom Mitbeteiligten nunmehr geplanten gewerblichen Betriebsanlage nicht abgesprochen. Auch im Hinblick darauf, daß der Inhalt der Punkte 15 und 16 der Auflagen nicht vom Gegenstand des Bewilligungsverfahrens erfaßt ist, sind diese Auflagen als bloßer Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen. In die Prüfung der Frage, ob die Gewerbebehörde an Bescheide der Baubehörde, die auf Grund widmungsrechtlicher Vorschriften ergehen, gebunden ist, war bei dieser Sachlage nicht einzutreten.
Paragraph 77, GewO 1973 lautet:
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen."
Die im Paragraph 77, Absatz eins, angeführte Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 stellt darauf ab, ob gewerbliche Betriebsanlagen geeignet sind, "die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen".
Nach Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 sind im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Der Beschwerdeführer hat bei der am 29. Juni 1977 durchgeführten Augenscheinsverhandlung folgende Einwendungen erhoben:
''Rechtsanwalt Dr. Siebenbrunner ... beantragt die Abweisung des Gesuches, wobei auf die Stellungnahme der Marktgemeinde H .... verwiesen wird, wonach die Garage nicht als gewerbliche Betriebsanlage verwendet werden dürfe, weil sich diese nach dem genehmigten Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde H im reinen Wohngebiet befindet. Außerdem sei bei einer grundsätzlichen Genehmigung eines Betriebes die Gefahr gegeben, daß dieser jederzeit erweitert werden könnte und ev. auch eine Genehmigung dafür erhalten würde. Es besteht auch die Gefahr, daß das südseitig öffenbar eingerichtete Fenster und die Türe zumindest zeitweise geöffnet wären, so daß eine Nachbarbelästigung durch Betriebsgeräusche hervorgerufen würde. Der Abstand zwischen dem Betriebsgebäude und dem Wohnhaus meines Mandanten beträgt ... 9 m. Die Gefahren einer Belästigung durch Geräusch oder Erschütterung sind daher durchaus gegeben."
Zu bemerken ist vorerst, daß im Hinblick auf den Inhalt dieser Einwendungen und im Hinblick auf die Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkt (Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965) die Fälle der Ziffer eins, 3 und 5 des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 außer Betracht zu bleiben haben.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm durch "§ 81 GewO 1973 gewährleisteten Rechten" verletzt worden zu sein, verfolgt er damit offensichtlich die bei der Augenscheinsverhandlung vom 29. Juni 1977 erhobene Einwendung, es sei "bei einer grundsätzlichen Genehmigung eines Betriebes die Gefahr gegeben, daß dieser jederzeit erweitert werden könnte und eventuell auch eine Genehmigung dafür erhalten würde". Mit dieser Einwendung ist im vorliegenden Fall kein im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 verfolgbares Nachbarrecht geltend gemacht worden. Allfällige Auswirkungen der geplanten Betriebsanlage auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse waren im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung, da, wie sich aus den im folgenden dargelegten Erwägungen ergibt, bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von den bestehenden, für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften auszugehen war vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1979, Zl. 200/78; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen). Im übrigen sind die Voraussetzungen für eine Änderung (und damit auch für eine "Erweiterung") einer genehmigten Anlage im Paragraph 81, GewO 1973 umschrieben. Die Erörterung von Einwendungen, die sich auf diese Gesetzesstelle stützen, ist dem Verfahren über ein - im Beschwerdefall nicht vorliegendes - Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Anlage vorbehalten. Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.
Mit dem Hinweis, es befinde sich die geplante Betriebsanlage nach dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde H im "reinen Wohngebiet", hat zwar der Beschwerdeführer dem Inhalt nach den Belästigungsschutz im Sinne des Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt G, e, w, O, 1973 in Anspruch genommen. Diese Einwendung des Beschwerdeführers ist jedoch, wie sich aus der weiteren Parteierklärung, insbesondere dem Vorbringen: "Die Gefahren einer Belästigung durch Geräusch oder Erschütterungen sind daher durchaus gegeben." ergibt, ausschließlich auf Belästigungen durch Lärm und Erschütterung bezogen zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren, insbesondere in seiner Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde, nur dazu ein konkretes Verhalten erstattet hat. Somit kann einerseits der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in seinen Rechten verletzt worden sein, als er durch seine - auf Lärm und Erschütterung bezogene - Einwendungen gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Parteienrechte begründet hat, doch sind andererseits über die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf eine Belästigung durch Erschütterung bezogen haben, im Verwaltungsverfahren keine Feststellungen getroffen worden. Damit erweist sich der Sachverhalt schon aus diesem Grund als ergänzungsbedürftig.
In der Frage des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen unter dem Gesichtspunkt einer Lärmbelästigung ist der Landeshauptmann von Vorarlberg bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß vom Wohngebiet im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des (Vorarlberger) Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1973,, üblicherweise kein Lärm ausgehe, der von Stickmaschinen herstamme, weil in diesem Gebiet grundsätzlich nur Wohngebäude errichtet werden dürften und die in Ausnahmefällen zulässigen anderen Bauwerke - u. a. - keine Belästigung für die Einwohner mit sich bringen dürften.
Die im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg angeführte Widmungsvorschrift lautet:
"Wohngebiete sind Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner mit sich bringt. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen in Wohngebieten dem Fremdenverkehr dienende Gebäude und Anlagen errichtet werden."
Somit dürfen in Wohngebieten andere Bauwerke (als Wohngebäude) und sonstige Anlagen - einschließlich gewerblicher Betriebsanlagen - nicht nur, wie der Landeshauptmann von Vorarlberg ausgeführt hat, "in Ausnahmefällen", sondern (immer) dann errichtet werden, wenn die im zweiten Satz des Paragraph 14, Absatz 3, des Raumplanungsgesetzes genannten Voraussetzungen zutreffen. Diese Voraussetzungen sind nicht so umschrieben, daß Immissionen seitens (bestimmter) gewerblicher Betriebsanlagen überhaupt - "praktisch" - auszuschließen wären. Des weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, daß wegen des Merkmals "wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienen" bestimmte Immissionen (der Art oder dem Ausmaß nach) seitens gewerblicher Betriebsanlagen in Wohngebieten auszuschließen sind. (Die Prüfung der geplanten Anlage daraufhin, ob das durch das zuletzt angeführte Merkmal ausgedrückte Erfordernis erfüllt wird, fällt daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Baubehörde - vergleiche , das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 200/78.) Vielmehr haben Einwohner des Wohngebietes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Raumplanungsgesetzes im Hinblick auf das Merkmal "wenn ....
ihre ordnungsgemäße Benützung ... keine ... Belästigungen für die
Einwohner mit sich bringt" nur mit solchen Immissionen seitens gewerblicher Betriebsanlagen üblicherweise nicht zu rechnen, die für sie eine "Belästigung" bedeuten. Damit schränkt der Landesgesetzgeber die Zulässigkeit - unter anderem - gewerblicher Betriebsanlagen im gegebenen Normzusammenhang auf jene Fälle ein, in denen durch Immissionen seitens solcher Anlagen das Wohnen in "Wohngebäuden" nicht beeinträchtigt wird, somit der dem Wohncharakter entsprechende Erholungswert keine Minderung erfährt.
Soweit der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Umstand besondere Bedeutung beimißt, daß nach den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, Zl. 2670, 2757/76, (Slg. N. F. Nr. 9437/A) die Behörde davon auszugehen habe, mit welcher Art (und mit welchen Ausmaß) von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise gerechnet werden müsse, ist zu bemerken, daß der Gewerbebehörde die Prüfung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973) im Rahmen der Beurteilung obliegt, ob gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 auf "die Betriebsanlage" die Genehmigungsvoraussetzengen zutreffen. Unter der "Betriebsanlage" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist aber, wie sich schon aus dem gesetzlichen Erfordernis ergibt, - im Einzelfall - zu prüfen, ob die Genehmigung "unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen" erteilt werden kann, die (projektierte) Betriebsanlage in allen ihren - aus den Antragsbelegen vergleiche , Paragraph 353, GewO 1973) ersichtlichen - Einzelheiten, somit nicht etwa eine "Betriebstype" zu verstehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist allerdings der Gewerbebehörde nicht die Prüfung verwehrt, ob die seitens der konkreten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen schon ihrer Art nach im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 unzumutbar sind. Zutreffendenfalls ist die Feststellung des Ausmaßes solcher Immissionen entbehrlich.
Im vorliegenden Fall war bei der Beurteilung, ob Belästigungen seitens der geplanten Betriebsanlage zumutbar sind,
von dem durch das Merkmal "wenn ... ihre ordnungsgemäße Benützung
keine ... Belästigungen für die Einwohner (des Wohngebietes) mit
sich bringt" ausgedrückten Immissionsmaß auszugehen. Dieses war für alle als "Wohngebiet" gewidmeten Flächen einheitlich festzustellen; andere Widmungen, einschließlich solcher überörtlicher Art, waren soweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die örtliche Lage des Betriebsgrundstückes und des Nachbargrundstückes die für die Beurteilung der Erheblichkeit in Betracht kommenden Grundlagen mitbestimmen vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1979, Zl. 200/78, vom 5. Juli 1979, Zl. 2157/78, und vom 20. September 1979, Zl. 2043/78). Unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelästigung waren somit auch jene Vorschriften zu berücksichtigen, durch die oder auf Grund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet werden vergleiche , in diesem Zusammenhang insbesondere Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 17, des Raumplanungsgesetzes, Paragraph eins, Absatz eins und 5 des Straßengesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 8 aus 1969,, sowie Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt , Nr. 286). Soweit nicht durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen durch generelle Merkmale - etwa durch eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten - gekennzeichnet ist, sind die - im Einzelfall festzustellenden - Immissionen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem üblicherweise zu rechnen ist, zugrunde zu legen.
Von diesen Erwägungen ausgehend, erweist sich der von der belangten Behörde in der Frage einer Lärmbelästigung angenommene Sachverhalt aus folgenden Gründen als ergänzungsbedürftig:
Im Verwaltungsverfahren sind keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob durch die Lärmimmissionen seitens der Betriebsanlage, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu erwarten sind, ihrer Art und (oder) ihrem Ausmaß nach der dem Wohncharakter entsprechenden Erholungswert vermindert wird. Hierüber hätte es einer Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen bedurft. Allgemeine Beurteilungsrichtlinien können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden vergleiche , in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1976, Zl. 345/74, vom 1. Dezember 1976, Zl. 943/76, vom 21. Juni 1978, Zl. 1005/77, und vom 25. Jänner 1979, Zl. 1647/77).
Auch die fachliche Beurteilung des Verkehrslärms oblag dem ärztlichen Sachverständigen. Festzustellen war in diesem Zusammenhang, ob die seitens der Betriebsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen, soweit sie zu einer Erhöhung des nach Paragraph 14, Absatz 3, des Raumplanungsgesetzes zulässigen Immissionsmaßes führen, in ihrer Wirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen den Verkehrslärm überschreiten. In diese Beurteilung waren insbesondere auch üblicherweise - etwa nur zu bestimmten Tageszeiten - auftretende Verkehrspausen einzubeziehen.
Im Verwaltungsverfahren sind keine hinreichenden Feststellungen über alle zu erwartenden betrieblichen Lärmimmissionen getroffen worden; so wird im Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 13. März 1978 (zu den "Punkten C und D") ausgeführt: "Inwieweit noch höhere Schallpegel erwartet werden müssen, hängt von der zur Verarbeitung gelangten Ware, dem Einbau von Fadenwächtern und der örtlichen Aufstellung der Punchmaschine ab".
Hinsichtlich des Punktes 3 der vorgeschriebenen Auflagen
("Auf dem südseitigen Balkon des Nachbarn ... darf kein höherer
Immissionsgrenzwert als 30 dB(A) durch den Betrieb der Stickerei auftreten") ist zu bemerken, daß Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben müssen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1977, Zl. 945/76). Die bloße Bestimmung eines Immissionsgrenzwertes im Wege einer Auflagenvorschreibung - ohne daß im einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet werden, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsmaßes zu erwarten ist - entspricht nicht diesem Erfordernis. Eine "Auflage", deren Bedeutung sich in einem Hinweis auf das - wohl im Sinne der oben dargestellten Erwägungen nach den Umständen des Einzelfalles zu ermittelnde - zulässige Immissionsmaß erschöpft, dient nicht der nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 zu erfüllenden Konkretisierungsaufgabe. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Annahme der belangten Behörde, daß der angegebene Immissionsgrenzwert nicht "auf dem südseitigen Balkon, des Nachbarn" überschritten werden solle, zu bemerken, daß der Schutz des Beschwerdeführers vor (Lärm-)Belästigungen nach den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 (Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 75, Absatz 2, erster und zweiter Satz) nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt ist. Aus den angeführten Vorschriften ergibt sich vielmehr, daß die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen hat, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde, insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,) in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren, gerichtet auf einen "Verhandlungsaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof" - eine Verhandlung ist nicht beantragt und nicht durchgeführt worden - und auf den Ersatz einer "Mehrwertsteuer", war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 29. November 1979
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003150.X00