Verwaltungsgerichtshof
25.09.1981
2044/78
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des A und B, vertreten durch C, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Juni 1978, Zl. 300.389/3-III-3/78, betreffend Änderung der gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: D, vertreten durch E), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Auf das in derselben Rechtssache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, Zlen. 2670, 2757/76, Slg. N. F. Nr. 9437/A, und dessen Entscheidungsgründe wird hingewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Juni 1978 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer (und anderer Nachbarn) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1971 (betreffend die Genehmigung der Änderung des Steinbruches des Mitbeteiligten durch Errichtung eines Dieselöllagerbehälters, eines Dieseldrehstromaggregates und von vier Boxen) neuerlich keine Folge gegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich sowie der diesem zugrunde liegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23. September 1971 erfuhr unter einem eine Abänderung dergestalt, daß anstelle der Zitierung der Gewerbeordnung 1859 die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu treten haben, die Beschreibung des Dieseldrehstromaggregates eine neue Fassung erhielt und für dieses ergänzende Auflagen vorgeschrieben wurden. Nach Darstellung des Verfahrensgeschehens führte der Bundesminister zur Begründung seines Bescheides unter anderem aus: Bei der Verhandlung am 7. April 1972 habe festgestellt werden können, daß bei Betrieb des belasteten Dieseldrehstromaggregates keine sichtbaren, stark riechenden Abgase ausgeblasen worden seien. Lediglich beim Leerlauf bzw. beim Anfahren haben blaue Abgaswolken beobachtet werden können. Bei dem durchgeführten Augenschein am 9. Juni 1972 sei erhoben worden, daß das Anfahren des Dieselaggregates mit sichtbarer Abgasentwicklung etwa drei Minuten dauere und anschließend daran unter Belastung keine sichtbaren Abgase mehr ins Freie ausgeblasen werden. Das Dieselaggregat sei aber zu diesem Zeitpunkt in kaltem Zustand gewesen, da es nach Angabe des Betriebsinhabers schon seit etwa drei Monaten, mit Ausnahme zum Zeitpunkt der Verhandlung am 7. April 1972, nicht in Betrieb gestanden sei. Die Beobachtungen am 9. Juni 1972 haben somit erbracht, daß zum Anfahren des Dieselaggregates aus kaltem Betriebszustand nur einige Minuten benötigt werden. Danach sei ein solcher Zustand erreicht, daß Abgase weder sichtbar noch ungewaschen ins Freien ausgestoßen werden. Im übrigen müsse aus maschinenbautechnischen Gründen ein längerer Leerlauf des Dieselaggregates nach Tunlichkeit vermieden werden, da sonst zufolge der geringen Drehzahl in diesem Belastungsbereich kritische Schwingungen auftreten könnten, die allenfalls Schäden an Lagern und an der Kurbelwelle verursachen würden. Bei Verwendung der Abgaswasch-anlage werde somit wohl ab und zu kurzzeitig der Aufstieg ungewaschener, sichtbarer Abgaswolken bei Betrieb des Dieseldrehstromaggregates zu beobachten sein, zufolge der Entfernung des Dieseldrehstromaggregates von den nächsten Anrainergebäuden (250 m - 300 m) werde jedenfalls eine über das zumutbare Maß hinausgehende Geruchsbelästigung der Nachbarschaft nicht zu besorgen sein. Aber auch das bei nur angestrengter Aufmerksamkeit eben noch wahrzunehmende Anlassen und Laufenlassen des Aggregates sei nicht geeignet, das Wohlbefinden der Nachbarn unzumutbar zu beeinträchtigen.
Die Freilagerung von klassiertem Material solle dadurch eingeschränkt werden, daß nunmehr in einem Gebäude, in dem sich vier Boxen befinden, solches Material gelagert werden solle. Das Boxen-Gebäude besitze nach Nordwesten eine fast bis zum Dach hochgezogene Wand. Durch den Zwischenraum zwischen dem Dach und der Oberkante der Wand ragen die Transportbänder in die einzelnen Boxen. Der Umstand, daß in diesen Boxen klassiertes Material abgelegt werde, bewirke nämlich, daß das in den Boxen gelagerte Material den Witterungseinflüssen, insbesondere dem Wind, nicht in dem Ausmaß ausgesetzt sei, als ungeschützt im Freien deponiertes klassiertes Material. Das bedeute aber, daß bei Wind von dem in den Boxen gelagerten Material weniger Staub aufgewirbelt werde als von dem bisher im Freien deponierten. Es werden dabei über das zumutbare Ausmaß hinausgehende Staubeinwirkungen auf die Nachbarschaft nach Errichtung der Boxen nicht mehr auftreten. Unter Bedachtnahme auf die aus verfahrensökonomischen Gründen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1976, Zl. 257/74-8, enthaltenen Ausführungen habe das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie seinen gewerbetechnischen Amtssachverständigen um Erstattung eines weiteren Gutachtens zu der Frage ersucht, welche Lärmimmissionen vom Betrieb des Dieseldrehstrom-aggregates zu erwarten seien und ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß durch den Betrieb des Dieseldrehstromaggregates das vor der Änderung der Betriebsanlage bestandene Ausmaß der Lärmimmissionen überschritten werde. Dazu habe der gewerbetechnische Amtssachverständige am 29. April 1976 folgendes Gutachten erstattet: Bevor das 500 PS starke Dieseldrehstromaggregat aufgestellt worden sei, seien in der Betriebsanlage mehrere Dieselaggregate im Freien gestanden und drei Dieselaggregate in der sogenannten „Motoranlage“ verwendet worden. Bei jedem dieser Dieselmotoren habe die Umdrehungszahl pro Minute etwa 250 betragen. Die Abgase dieser drei Dieselmotoren seien ins Freie ausgeblasen worden, wobei jedoch weder eine Abgaswäsche erfolgt, noch ein Schalldämpfer in die jeweiligen Abgasleitungen eingebaut gewesen sei. Des weiteren seien im Freigelände mehrere kleine Dieselmotoren verwendet worden, die zum Antrieb von im Freien verwendeten Maschinen gedient haben. Diese Dieselmotoren hatten eine Leistung von etwa 25 PS und eine Umdrehungszahl zwischen 1.000 und 1.400 Umdrehungen pro Minute. Die Entfernung dieses seinerzeitigen Aufstellungsplatzes vom nächstgelegenen Anrainer habe etwa 180 m betragen. Die schon eingangs erwähnten drei stärkeren Dieselmotoren, die in der Motoranlage Verwendungen gefunden haben, seien nach Aufstellung des gegenständlichen 500 PS starken Dieseldrehstromaggregates abgerissen und in zerlegtem Zustand teilweise im Freigelände des Steinbruches abgelegt worden. Ein Zusammenbau dieser Motoren zum Zwecke der Wiederinbetriebnahme für Lautstärkemessungen sei technisch nicht mehr möglich. Um jedoch zu klären, in welchem Ausmaß seinerzeit die Dieselmotoren bei den Anrainern wahrzunehmen gewesen seien, haben vom Konsenswerber aus Altbeständen noch zwei kleinere Dieselmotoren so weit repariert werden können, daß sie zu einem Probelauf heranzuziehen gewesen seien. Am 14. April 1976 sei im Betriebsanlagengelände des Konsenswerbers ein Probelauf von zwei kleineren, seinerzeit verwendeten Dieselmotoren durchgeführt worden. Bei den Motoren habe es sich um zwei einzylindrige Wachalowsky-Dieselmotoren, mit einer Leistung von je 25 PS und einer Drehzahl von 1.000 bis 1.400 Umdrehungen pro Minute gehandelt. Diese beiden Dieselmotoren seien südöstlich, unmittelbar vor dem Siebhallengebäude, aufgestellt gewesen, an jener Stelle, wo seinerzeit ein Förderband und eine fahrbare Brecheranlage betrieben worden seien. Diese beiden Maschinen seien mit solchen Dieselmotoren angetrieben worden, wie sie nunmehr beim Probelauf eingesetzt worden seien. Der Meßort, an dem die vergleichenden Lautstärkemessungen und objektiven Hörproben durchgeführt worden seien, habe sich in der Höhe des Hauses Cäcilie, am Gehsteig der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage befunden. Es sei ein Grundgeräuschpegel von 34 dB(A), ohne die von Vögeln verursachten Geräusche, ermittelt worden. Bei Berücksichtigung dieser Geräusche seien Werte bis 58 dB(A) festgestellt worden. Bei Leerlauf eines Wachalowsky-Dieselmotors seien die Betriebsgeräusche in einer Intensität von 60 - 64 dB(A) wahrzunehmen gewesen. Beim Abbremsen des Dieselmotors (simulierter Lastbetrieb) sei ein Betriebsgeräusch von 62 dB(A) wahrzunehmen gewesen. Bei Zuschalten des zweiten Dieselmotors sei das Betriebsgeräusch beider Dieselmotoren im Leerlauf mit einer Intensität von 62 - 64 dB(A) und bei simuliertem Lastbetrieb beider Motoren, mit einer Intensität zwischen 64 und 68 dB(A) hörbar gewesen. Bei alleinigem Betrieb des zweiten Dieselmotors sei das Betriebsgeräusch des Leerlaufes, wie auch unter Last, zwischen 60 und 64 dB(A) hörbar gewesen. Bei diesen Hörproben sei der Lauf der Dieselmotoren überwacht worden. Die Verständigung sei mit Funksprechgeräten erfolgt. Nach Abschalten des zweiten Dieselmotors seien in der Betriebsanlage keine sonstigen Maschinen in Betrieb gestanden. Es habe daher nur wieder der Grundgeräuschpegel von 34 dB(A) gemessen werden können. Bei dieser Situation sei das 500 PS starke Dieseldrehstromaggregat in Betrieb genommen worden. Weder beim Anfahren noch beim Leerlaufbetrieb dieses Dieseldrehstromaggregates haben Betriebsgeräusche oder das Aufsteigen von allfälligen Abgaswolken festgestellt werden können. Der Unterschied gegenüber der seinerzeit festgestellten Betriebssituation des Dieseldrehstromaggregates sei damit zu erklären, daß einerseits im Aufstellungsraum des Dieseldrehstromaggregates zusätzliche luftschalldämmende Maßnahmen ergriffen worden seien und andererseits die Abgaswaschanlage so abgeändert worden sei, daß nunmehr sowohl beim Anfahren als auch beim Dauerbetrieb des Aggregates das Waschen des Abgases sichergestellt sei. Dadurch seien auch beim Anfahren keine blauen Abgaswolken mehr zu beobachten gewesen. Auf Grund der gegebenen Situation werde ein Betriebsgeräusch, herrührend vom 500 PS starken Dieseldrehstromaggregat, bei Betrieb der sonstigen maschinellen Einrichtungen im Steinbruchgelände (z. B. der Brecheranlage, der Sortieranlage u.dgl.) von diesen Betriebsanlagengeräuschen übertönt. Das umsomehr, als das Leerlaufgeräusch derzeit schon ohne sonstigen Maschinenbetrieb nicht mehr bei den Anrainern hörbar sei. Es könne nicht angenommen werden, daß das Betriebsgeräusch des Dieseldrehstromaggregates unter Last sich so stark vom Leerlaufgeräusch unterscheide, daß es bei Vollbetrieb der Steinbruchanlage als dominierendes Geräusch über den anderen Betriebsanlagengeräuschen vorherrsche. Auch bei dieser Betriebssituation werde es von den anderen Betriebsanlagengeräuschen übertönt werden. Zusammenfassend ergebe sich, daß durch den Betrieb des 500 PS starken Dieseldrehstromaggregates als Ersatz für die seinerzeit verwendeten Einzelantriebsmotoren verschiedener Stärken, sich keine neuen oder größeren Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen ergeben werden. Im Gegenteil, die Lärmemissionen werden durch den Einsatz des 500 PS starken Dieseldrehstromaggregates, in Vergleich mit den Lärmemissionen durch die Einzelantriebe mit verschiedenen Dieselmotoren, merklich vermindert. Gemäß dem Paragraph 81, GewO 1973 bedürfe, so führt der Bundesminister weiter aus, die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage dergestalt, daß sich daraus neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, dieses Gesetzes ergeben können, einer Genehmigung nach den Paragraphen 74, ff. Im Grunde des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 sei die Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten sei, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen sei und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nach der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. sei die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei seien auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die wiedergegebenen Bestimmungen seien gemäß dem Paragraph 379, Absatz 2, GewO 1973 auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und fußend auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1975, Zl. 1560/73, in dem die Frage des aufrechten Bestandes des Ursprungskonsenses der in Rede stehenden Betriebsanlage bejaht werde, und gestützt auf die Gutachten des gewerbetechnischen und des ärztlichen Amtssachverständigen sei der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Auffassung gelangt, daß durch die in Rede stehende Änderung der Betriebsanlage bei konsensgemäßer Errichtung sowie bei Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen sei und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Prüfung der Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, nach der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen, auf Grund der örtlichen Verhältnisse, unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften habe folgendes ergeben: Wie sich aus der Lage der Akten ergebe, werden die örtlichen Verhältnisse in dem in Rede stehenden Gebiet etwa seit der Jahrhundertwende durch den gewerbsmäßigen Abbau von Kalkstein in mehreren Steinbrüchen, darunter den Steinbrüchen „A“ im Gemeindegebiet von K und „G“ im Gemeindegebiet von P, bestimmt. Das ehemals landwirtschaflich genutzte Gebiet des Gutshofes „T-Hof“ sei vor etwa 20 Jahren durch das Land Niederösterreich erworben worden, um 17 ha davon einer planmäßig aufgebauten Großsiedlung, der Gartenstadt T-Hof, zu widmen. Nach Verwirklichung dieses Projektes sei es zu wiederholten Beschwerden von Siedlern wegen Belästigungen aus den Steinbrüchen gekommen. Mit dem Hinweis darauf, daß ihnen dieses Gebiet ausdrücklich als reines Wohngebiet mit ausnehmend ruhiger, staubfreier Lage angeboten und die Stillegung des Steinbruches in längstens zwei Jahren zugesagt worden sei. In der Folge habe der Betriebsinhaber versucht, durch verschiedene Maßnahmen, wie im vorliegenden Falle durch Ersatz bisher verwendeter Dieselaggregate im Freien und dreier Dieselaggregate in der sogenannten Motoranlage durch ein einziges 500 PS starkes Dieseldrehstrom-aggregat sowie durch Einschränkung der Freilagerung von klassiertem Material durch Lagerung dieses Materials in einem Gebäude, in dem sich vier Boxen befinden, das Ausmaß der bestehenden Emissionen herabzusetzen. Was die Frage der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften anlange, sei folgendes festzustellen: Einem Bericht der Gemeinde K vom 23. März 1978 zufolge besitze für das Gemeindegebiet von K der vereinfachte Flächenwidmungsplan laut Gemeinderatsbeschluß vom 2. April 1971 Gültigkeit. Der Steinbruch K (Grundstück Nr. 394/1, KG. K) sei in dem vereinfachten Flächenwidmungsplan vom 2. April 1971 nicht aufgenommen. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung habe in seinem Bescheid vom 18. Oktober 1976, Zl. II/2-395/26-76, dazu folgendes aus-geführt:
„Im Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. April 1971 ist die Festlegung von Nutzungsarten nicht erwähnt, ebensowenig die Festlegung von Widmungsarten für die auf der Plandarstellung fehlende Fläche des Gemeindegebietes. Daraus und insbesondere aus der Tatsache, daß das Grundstück Nr. 394/1 auf den Plandokumenten nicht aufscheint, ist abzuleiten, daß der gegenständliche Steinbruch außerhalb des Geltungsbereiches des vereinfachten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde K liegt, und daher für diese Fläche keinerlei Festlegung einer Widmungs- und Nutzungsart in Kraft steht.“
Der endgültige Flächenwidmungsplan sei durch die Niederösterreichische Landesregierung noch nicht genehmigt worden. Wie sich aus einem Bericht der Marktgemeinde P vom 29. März 1978 und dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde P (Verordnung des Gemeinderates vom 22. Februar 1974, genehmigt gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 275/1968, mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Mai 1974, Zl. II/2-3171/4-1974, in Kraft getreten am 14. Juni 1974) ergebe, seien die Liegenschaften der Berufungswerber A und Genossen in der Siedlung T-Hof als „Bauland - Wohngebiet“ ausgewiesen. Ergänzend sei festzustellen, daß der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde P mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1978, römisch fünf 51/77-15, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben worden ist, als für die als Steinbruch genutzte Teilfläche des Grundstückes 2871 und für das Grundstück 2872/2 (sogenannter Steinbruch G) die Widmung „Grünland - Forstwirtschaft“ festgelegt woden sei. Somit ergebe sich, daß sowohl die Siedlung T-Hof als auch die Liegenschaft des Landes Niederösterreich Grundstück Nr. 2872/1 an Liegenschaften angrenzen, die als Steinbruch Verwendung finden, für die jedoch eine besondere Flächenwidmung derzeit nicht bestehe. Für das Gebiet des „K“ sei daher mangels einer bestehenden besonderen Flächenwidmung (ebenso wie für das Gebiet des Steinbruches „G“) ausschließlich von den gegebenen örtlichen Verhältnissen auszugehen. Bei Beurteilung der Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, gemäß der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zumutbar seien, ergebe sich, daß durch die in Rede stehende Änderung der Betriebsanlage das bereits vorhandene Ausmaß an Immissionen, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch unter den örtlichen Verhältnissen zu verstehen sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, Zlen. 2670, 2757/76), durch die den Gegenstand des Verfahrens bildende Änderung nicht erhöht werde, mit anderen Worten, daß das ortsübliche Ausmaß an Immissionen nach Art und Ausmaß keine Vergrößerung erfahre. Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die „Siedlung T-Hof“ einerseits als „Bauland - Wohngebiet“ gewidmet sei und für den in Rede stehenden Steinbruch andererseits eine Widmung derzeit nicht besteht, habe auch unter Bedachtnahme auf die gegenseitige Wechselbeziehung zweier aneinandergrenzender Widmungskategorien im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, Zlen. 2670, 2757/76, die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu keiner anderen Entscheidung gelangen können, da die Beeinträchtigung des Wohnens in dem als Bauland - Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet sich in jenen Grenzen halte, die im Sinne des Schutzes der Nachbarschaft als zumutbar zu erachten seien. Aus den schlüssigen und den Denkgesetzen nicht widersprechenden Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich im einzelnen hinsichtlich des Lagerbehälters, daß Einwirkungen auf die Nachbarschaft in keiner Form auftreten können und auch Einwirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten seien, hinsichtlich des Dieseldrehstromaggregates, daß bei den Nachbarn bei Betrieb dieses Aggregates nicht nur gegenüber den bisher verwendeten Motoren keine neuen oder größeren Belästigungen auftreten werden, sondern im Gegenteil die Immissionen wesentlich vermindert werden, hinsichtlich der Lagerboxen, daß über das zumutbare Ausmaß hinausgehende Staub-einwirkungen auf die Nachbarschaft nach Errichtung der Boxen nicht mehr auftreten werden. Die zum Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens am 29. Juni 1976 erstattete Gegenäußerung eines Teiles der Berufungswerber sei ebensowenig wie auch die in den Berufungen und den weiteren Gegenäußerungen enthaltenen Vorbringen geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften und die Behörde zu einer anderen Auffassung gelangen zu lassen. Soweit sie in weiten Teilen auf die Frage des Bestehens des Ursprungskonsenses Bezug nehme, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1975, Zl. 1560/73, hinzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1965, Zl. 341/64, vom 1. April 1970, Zl. 1145/69, vom 6. Februar 1974, Zl. 1813/72, und vom 17. April 1968, Slg. Nr. 7337/A, werde zur Klarstellung der von den Berufungswerbern offensichtlich mißverstandenen Ergebnisse der Schallpegelmessungen der Betriebsgeräusche des Dieseldrehstromaggregates ausgeführt: Durch die Aufstellung des 500 PS Dieseldrehstromaggregates sollen seinerzeit in Verwendung gestandene Einzelantriebsmotoren dadurch ersetzt werden, daß nunmehr eine zentrale Stromversorgungsanlage für die gesamte Betriebsanlage errichtet werden solle. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die schallgedämpfte Aufstellung des 500 PS Dieseldrehstromaggregates gegenüber dem seinerzeitigen Einzelmotorenantrieb für die verschiedenen maschinellen Einrichtungen neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergeben. Bei den erforderlichen Prüfungen habe jedoch bedacht werden müssen, daß ein Vollastbetrieb des 500 PS Dieseldrehstromaggregates nur bei Voll-lastbetrieb sämtlicher anderer elektrisch betriebenen maschinellen Einrichtungen möglich sei. Das habe zur Folge, daß bei dem nächstgelegenen Nachbarn Betriebsgeräusche von etwa 54 - 58 dB(A) mit Spitzenwerten bis 61 dB(A) zu hören gewesen seien, wobei diese Spitzenwerte vom Brechen großer Gesteinsstücke herrührten. Die alleinige Messung des Motorgeräusches des 500 PS Dieseldrehstromaggregates sei daher nicht möglich. Durch die Messungen des Leerlaufgeräusches des 500 PS Dieseldrehstromaggregates habe festgestellt werden können, die durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen seien derart, daß das Leerlaufgeräusch beim nächstliegenden Anrainer nicht mehr habe wahrgenommen werden könne, obwohl sämtliche andere Betriebseinrichtungen abgeschaltet gewesen seien. Zufolge dieser Situation könne nicht angenommen werden, daß bei Vollastbetrieb des 500 PS Dieseldrehstromaggregates solche Emissionen hervorgerufen werden, daß bei der zwangsläufig damit verbundenen Inbetriebnahme der maschinellen Einrichtungen der bestehenden Betriebsanlage der Gesamtbetriebslärm verstärkt werde. Nach dem schlüssigen Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei zu erwarten, daß bei Vollastbetrieb des 500 PS Dieseldrehstromaggregates gegenüber den Betriebsgeräuschen der bestandenen Betriebsanlage eine merkliche Verminderung der Geräusche eintreten werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften und beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen geltend, durch den angefochtenen Bescheid „als Eigentümer der benachbarten Liegenschaften in unseren Rechten, insbesondere hinsichtlich unseres durch die Paragraphen 74, ff der Gewerbeordnung gewährten Anspruches auf Schutz vor Lärm, Staub und sonstigen Belästigungen verletzt“ zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer vor, es habe der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 9437/A ausdrücklich festgestellt, daß dem Mitbeteiligten nur das Recht erwachsen sei, die Anlage im genehmigten Umfang zu betreiben. Die belangte Behörde berufe sich aber auf die Äußerung des technischen Amtssachverständigen vom 29. April 1976, in der ungenehmigte Anlagen als bestehend bezeichnet und zur Bestimmung der Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit den verfahrensgegenständlichen Anlagen gegenübergestellt werden.
Die belangte Behörde habe, so bringen die Beschwerdeführer weiters vor, keine konkrete Feststellung getroffen, welche Immissionen nach Art und Ausmaß für die Liegenschaften der Beschwerdeführer (Landschaftsschutzgebiet, Naturpark Föhrenberge, Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiet, sowohl A als auch in P) auszuschließen seien.
Die belangte Behörde verweise, so tragen die Bescnwerdeführer weiters vor, auf Berichte der Gemeinde K vom 23. März 1978 und der Marktgemeinde P vom 29. März 1978. Diese Berichte seien den Beschwerdeführern vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihnen dazu keine Stellungnahme ermöglicht worden.
Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
Die belangte Behörde war bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides zufolge Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 9437/A niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zusammenfassend ausgeführt, es sei die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, gemäß der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen, worunter auch das bereits vorhandene Ausmaß an Immissionen zu verstehen ist. Des weiteren sind auf der Grundlage des Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften wird die Behörde davon auszugehen haben, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muß und welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen sind. Im Falle des Aneinandergrenzens unterschiedlicher Widmungsgebiete wird auf die gegenseitige Wechselbeziehung die¬ser beiden Kategorien, und zwar dergestalt Bedacht zu nehmen sein, daß sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeit durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind.
Aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Darlegungen über die Priorität bestimmter Steinbrüche im Gebiet der Gemeinden K und P gegenüber der „Gartenstadt T-Hof“ zieht die belangte Behörde ihren Ausführungen zufolge keine rechtlichen Schlußfolgerungen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß der angeführten Frage ausschließlich im Regelungsbereich des Paragraph 79, GewO 1973 Bedeutung zukommen kann vergleiche Absatz 2, leg. cit.). Im Verfahren gemäß Paragraph 81, (und Paragraph 77,) GewO 1973 sind bestehende (genehmigte) Betriebsanlagen nur insoweit von rechtlicher Relevanz, als deren Immissionen in die Beurteilung der Zumutbarkeit auf Grund der örtlichen Verhältnisse einzubeziehen sind.
Für die Frage, ob die Behörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auch die (landesrechtlichen) Vorschriften betreffend „Landschaftsschutzgebiete“ und „Naturparks“ zu berücksichtigen hatte, sind die Bestimmungen des am 1. Jänner 1977 in Kraft getretenen NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500, maßgebend.
Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des NÖ Naturschutzgesetzes können Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind, oder die der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Absatz 2, des Paragraph 6, leg. cit. sieht vor, daß in Landschaftsschutzgebieten in bestimmten Fällen eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich ist, so für die Widmung von Grundstücken als Bauland nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes (Ziffer eins,) oder für die Errichtung von Baulichkeiten sowie für Zu- und Umbauten außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen (Ziffer 3,). Nach Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. ist die Bewilligung zu versagen, wenn durch Maßnahmen oder Vorhaben gemäß Absatz 2,
1. das Landschaftsbild,
2. die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder
3. der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr
dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des NÖ Naturschutzgesetzes können Landschafts- oder Naturschutzgebiete oder Teile von solchen, die für die Erholung und für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet, allgemein zugänglich sind und durch entsprechende Einrichtungen eine Begegnung des Menschen mit dem geschützten Naturgut ermöglichen, nach Anhörung des Verfügungsberechtigten durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden.
Für die Bedeutung des im zweiten Satz des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 enthaltenen Merkmals „die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften“ ist auch der Zusammenhang mit dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle maßgebend. Die Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften wird bei der Beurteilung angeordnet, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind. Eine Belästigung der „Nachbarn“ kann aber jedenfalls nur angenommen werden, wenn diese in dem im Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 ausgedrückten räumlichen Naheverhältnis betroffen werden. Demgemäß werden durch den Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1973 nur jene für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften erfaßt, die dem Schutz der dem räumlichen Naheverhältnis zur Betriebsanlage entspringenden Interessen dienen. Diese Voraussetzung ist bei den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes betreffend Landschaftsschutzgebiete und Naturparks nicht gegeben. Die in den Paragraphen 6 und 8 leg. cit. vorgesehene Verwaltungstätigkeit obliegt der Behörde allein zur Wahrung öffentlicher Interessen, sie berührt somit nicht die Interessen Aer Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung 1973.
Auch daraus, daß der in Rede stehende örtliche Bereich in einem Standort für den Fremdenverkehr im Sinne des Fremdenverkehrs-Raumordnungsprogrammes (Verordnung der NÖ Landesregierung vom 2. Dezember 1975, LGBl. 8000/27) liege, vermögen die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abzuleiten. Überörtliche Raumordnungsprogramme im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000) richten sich, soweit nicht - hier nicht relevante - Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, an die Gemeinden, die sie bei der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes zu beachten haben (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6, Nö ROG 1976). Das Fremden-verkehrs-Raumordnungsprogramm ist daher für die Nutzung der Flächen durch den Genehmigungswerber und die Nachbarn nicht - unmittelbar - rechtswirksam und schon aus diesem Grunde nicht als eine für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschrift zu qualifizieren.
Bei diesem Ergebnis war nicht mehr zu prüfen, ob der Auffassung der Beschwerdeführer, es hätte die belangte Behörde auch die angeführten landesrechtlichen Vorschriften im Bereich des Naturschutzes und der Raumordnung berücksichtigen müssen, sonstige rechtliche Erwägungen entgegenstehen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedeutet die Nichtgewährung des Parteiengehörs hinsichtlich der Berichte der Gemeinde K vom 23. März 1978 und der Marktgemeinde P vom 29. März 1978 keine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erörterte in diesem Zusammenhang den Inhalt genereller Vorschriften, was sie auch zum Ausdruck brachte. Solche Vorschriften, hier der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde P (Verordnung des Gemeinderates vom 22. Februar 1974) und der vereinfachte Flächenwidmungsplan der Gemeinde K (Verordnung des Gemeinderates vom 2. April 1971), bedürfen der öffentlichen Kundmachung vergleiche im vorliegenden Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 8 bis 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 275, wiederverlautbart als Nö Raumordnungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt 8000); sie sind daher nicht Gegenstand des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 37 und des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Darlegung des Inhaltes der zuvor bezeichneten Widmungsvorschriften, gegen die sich die Beschwerdeführer nicht wenden, ist unbedenklich vergleiche dazu auch die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1978, römisch fünf 51/77, und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1979, Zl. 1534/78; hinsichtlich des letzteren wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen). Demnach war davon auszugehen, daß - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - für die Grundstücke, hinsichtlich deren die Beschwerdeführer die Rechtsstellung als Nachbar beanspruchen, die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ festgelegt ist und für die als Betriebsanlage verwendete Grundfläche keine gültige Flächenwidmung besteht.
Zu prüfen war unter diesem Gesichtspunkt vorerst, welche Bedeutung der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz eins, Nö ROG 1976 zukommt, wonach alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland gehören. Diese Vorschrift stellt eine Begriffsbestimmung für die Widmungsart „Grünland“ dar, die bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes zu beachten ist; für die Nutzung einer nicht als „Grünland“ gewidmeten Fläche ist diese Bestimmung ohne rechtliche Relevanz vergleiche das zu Paragraph 14, NÖ ROG 1974 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1976, Zl. 1991/72). Im vorliegenden Fall waren die der Betriebsanlage dienenden Flächen nicht als „Grünland“ gewidmet; der Flächenwidmungsplan der Gemeinde K erfaßt den in Betracht kommenden örtlichen Bereich nicht vergleiche auch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1979, Zl. 1534/78), und der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde P wurde mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1978, römisch fünf 51/77 (Slg. Nr. 8280), insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als für die als Steinbruch genutzte Teilfläche des Grundstückes 2871 und für das Grundstück 2872/2 die Widmung „Grünland-Forstwirtschaft“ festgelegt wurde. Hinzuweisen ist weiters darauf, daß es der belangten Behörde nicht oblag, in Anwendung der Übergangsbestimmungen des Paragraph 120, Absatz 8, (in Verbindung mit Absatz 7,) der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200 - diese Bestimmung sieht die Versagung der Baubewilligung (wegen eines auffallenden Widerspruches zur bestehenden Bebauung bzw. wegen Gefährdung der geordneten Entwicklung der Bau- und Siedlungstätigkeit der Gemeinde) für den Fall vor, daß kein (vereinfachter) Bebauungsplan gilt - die Frage der widmungsrechtlichen Zulässigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage im Wege einer Vorfragenbeurteilung nach Paragraph 38, AVG 1950 vorläufig zu entscheiden vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, Zl. 1115/79).
Somit hatte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit allein die für die Grundstücke der Beschwerdeführer festgelegte Widmung „Bauland-Wohngebiet“ zu berücksichtigen.
Der Inhalt dieser Widmung ergibt sich zufolge Paragraph 30, Absatz 3, Nö ROG 1976 - nach dieser Übergangsbestimmung gelten die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogramme und die vereinfachten Flächenwidmungspläne als örtliche Raumordnungsprogramme und vereinfachte Flächenwidmungspläne nach diesem Gesetz - aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. Darnach sind Wohngebiete für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt, welche in Wohngebäuden untergebracht werden können und keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können.
Um nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage zu prüfen, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in dieser Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muß, war der Sachverhalt an allen Merkmalen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 zu messen, durch die Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen ihrer Art oder (und) ihrem Ausmaß nach in Wohngebieten ausgeschlossen werden, somit auch an dem - mit kumulierender Wirkung (arg. „und“) normierten - Merkmal „welche in Wohngebäuden untergebracht werden können“. Die belangte Behörde traf zur Beurteilung, ob die zu erwartenden Immissionen mit dem zuletzt angeführten Merkmal des Wohngebietes vereinbar sind, keine ausreichenden Feststellungen, wobei eine Unvereinbarkeit unabhängig davon anzunehmen war, ob die Immissionen auch nach den weiteren Merkmalen des Wohngebietes auszuschließen sind. Dieser Mangel erweist sich jedenfalls insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid (im Instanzenzug) die Errichtung von vier Lagerboxen genehmigt wird, schon auf dem Boden allgemeiner Lebenserfahrung als entscheidungswesentlich; es ist nämlich offenkundig, daß Lagerboxen eines Steinbruchbetriebes in Wohngebäuden rite nicht untergebracht werden können. Die mit dem Betrieb von Lagerboxen eines Steinbruchbetriebes verbundenen Staub-immissionen sind daher schon ihrer Art nach mit der Widmung als Wohngebiet unvereinbar. Die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens bilden zwar Anhaltspunkte dafür, daß eine über das „zumutbare Ausmaß“ hinausgehende Staubentwicklung nicht eintreten werde; zu prüfen war aber in diesem Zusammenhang, ob bei den Beschwerdeführern überhaupt Staubimmissionen seitens der Boxen zu erwarten sind.
Da diese Feststellung unterblieb, entsprach die belangte Behörde insoweit nicht der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 9437/A niedergelegten, für die Beurteilung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften verbindlichen Rechtsanschauung. Auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79, zu der - im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 9437/A nicht behandelten - Frage der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn für den Fall, daß das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zulässige Immissionsmaß niedriger ist als das den örtlichen Verhältnissen en5tsprechende Immissionsmaß, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und zwar wegen des jedenfalls möglichen Zusammenhanges zwischen den Anlageteilen im Sinne des Paragraph 81, zweiter Satz GewO 1973 zur Gänze, aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Vorbringens in der Beschwerde und den dazu erstatteten Gegenschriften bedurfte.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu folgendem Hinweis veranlaßt:
Feststellungen, die der Beurteilung dienen, ob die zu erwartenden Immissionen „auf Grund der örtlichen Verhältnisse“ zumutbar sind (Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973) bzw. “keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm-und Geruchsbelästigung“ verursachen können (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976), dürfen Immissionen bestehender gewerblicher Betriebsanlagen, einschließlich der zu ändernden Betriebsanlage, nur insoweit zugrunde gelegt werden, als sie den für diese Anlagen erteilten Genehmigungen entsprechen; denn es kann nicht angenommen werden, daß ein der Rechtsordnung widerstreitendes Verhalten die Grundlage der Beurteilung der „Zumutbarkeit“ zu bilden hat.
Unter diesem Gesichtspunkt ist im Verwaltungsverfahren die - im vorliegenden Fall strittige - Frage zu erörtern, ob die Maschinen, die die örtlichen Verhältnisse (mit)bestimmen, erlaubterweise verwendet werden.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981, (Art. römisch eins und römisch III).
Wien, am 25. September 1981
ECLI:AT:VWGH:1981:1978002044.X00