Verwaltungsgerichtshof
11.03.1980
1679/78
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JK in W, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 12. Mai 1978, Zl. LAS-98/5- 1978, betreffend den Einzelteilungsplan im Verfahren der Spezialteilung "Agrargemeinschaft A" (mitbeteiligte Parteien: 1) Dipl. Ing. HS in W, 2) - 7) mitbeteiligte Parteien, 8) Österreichische Bundesforste, Generaldirektion, in Wien römisch drei, Marxergasse 2, zu Zl. 21.576/78-II/2-A, 9) Gemeinde römisch zehn, 10) - 13) mitbeteiligte Parteien), zu Recht erkannt:
Der Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Berufung, soweit sie sich gegen die Bewertung des Teilungsgebietes richtet, als unzulässig) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Auf Grund eines Antrages auf Aufteilung des Gemeinschaftsgebietes der "Agrargemeinschaft A" in W wurde die agrarbehördliche Verhandlung und Begehung des Gemeinschaftsgebietes für den 27. November 1973 anberaumt. Die Ladung zu dieser Verhandlung enthielt eine dem Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 entsprechende Belehrung und erging auch an den Beschwerdeführer. Laut der Niederschrift über diese Verhandlung, Zl. IVb-5/1871/7-1973, zu welcher auch der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ. 41 und 42 KG. römisch zehn erschienen war, wurde festgestellt, daß das ganze Gemeinschaftsgebiet "von der BBK-Zell am See, OLWR Dipl.Ing. T bewertet werden wird, womit alle Mitglieder ausdrücklich einverstanden sind". Weiters heißt es in der Niederschrift "Die Mitglieder erklären, daß sie das Bewertungsergebnis der BBK. anerkennen werden". Aus einem Vermerk am Ende dieser Niederschrift ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer die Unterschrift unter die Niederschrift mit der Begründung verweigerte, "weil das Triebrecht über fremde Grundstücke zur Abfindungsfläche nicht geklärt ist". Der Beschwerdeführer hatte nämlich, wie ebenfalls der Niederschrift zu entnehmen ist, im Zuge der Verhandlung folgendes erklärt:
"Ich möchte zu meinem Abfindungsgrundstück ein Triebrecht über bundesforstlichen Grund oder über die Abfindungsfläche des Y. Die voraussichtliche Abfindungsfläche grenzt zwar in der vollen Länge an den Gutsbestand des H-gutes an, aber es handelt sich um den besten Grund des H-gutes, über den ich nicht treiben will. Bisher konnte ich über das ganze Gemeinschaftsgebiet treiben."
Sowohl der Vertreter der Österreichischen Bundesforste als auch der Besitzer des Y hatten sich im Anschluß an diesen Wunsch des Beschwerdeführers zu diesem ablehnend geäußert. Das Amt der Salzburger Landesregierung erließ unter Zahl: IVb-5/1871/8-1974 den mit 20. Mai 1974 datierten Einleitungsbescheid und nach dessen Rechtskraft unter der Zahl: 4.11-5/1871-26/1977 den mit 14. April 1977 datierten Einzelteilungsplan, laut dessen Abfindungsausweis (Punkt 4., Beilage C) zur EZ. 41 KG. römisch zehn das Grundstück Nr. 931 im Flächenausmaß von 7373 m2 als Abfindungsfläche des H-gutes (Eigentümer J, M und NK) kommt. Diese Abfindungsfläche stellt nach der Plandarstellung über den alten Besitzstand der Agrargemeinschaft den östlichen Teil des der Agrargemeinschaft gehörigen Grundstückes Nr. 742/1 dar und grenzt an nördlich davon gelegene Grundstücke des H-gutes. Nach der Abfindungsberechnung hat das H-gut einen Geldausgleich (Punkt 6., römisch neun. des Einzelteilungsplanes) von S 2.072,-- zu erhalten. Zur Frage der Bewertung der Grundstücke sagte der Einzelteilungsplan in seiner Haupturkunde unter Punkt römisch sechs. aus:
"Die Bewertung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte im Einvernehmen mit den Liegenschaftseigentümern durch die Bezirksbauernkammer Zell am See gemäß Zl. IVb-5/ 1871/7-1973."
Ein Triebrecht des H-gutes wurde im Einzelteilungsplan nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einzelteilungsplan fristgerecht Berufung mit der Begründung, die Bewertung der Grundstücke entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Bauflächen seien viel zu niedrig bewertet, andererseits die landwirtschaftlichen Grundstücke teilweise zu hoch. Das Abfindungsgrundstück des Beschwerdeführers sei mit 100 bzw. ein kleiner Teil mit 95 bewertet. Anschließend an diese Grundstücke seien jene der Eigentümer des Y mit 100, ein Teil sogar nur mit 91 und eine Baufläche lediglich mit 250 Punkten bewertet. Bei einer Annahme von S 7,-- für die landwirtschaftlichen Grundstücke wären dies S 17,50 pro m2 für Bauland. Die Baulandpreise in römisch zehn seien allgemein bekannt, es wäre daher notwendig gewesen, daß die tatsächlichen Baulandpreise für zuzuweisende Baulandgrundstücke der Bewertung zugrundegelegt werden. Da dies nicht geschehen sei, hätten einige Mitglieder der Agrargemeinschaft enorme, ungerechtfertigte Vorteile erlangt. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit der Bewertung im Ganzen nicht einverstanden und verlange eine Bewertung der Grundstücke durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der selbst ausübender Landwirt sei und seinen selbst bewirtschafteten Hof im Land Salzburg habe. Da im Verfahren ein Beamter der Landwirtschaftskammer beteiligt sei, sehe sich der Beschwerdeführer gezwungen, aus Befangenheitsgründen Beamtenkollegen des beteiligten Kammerbeamten abzulehnen. Auch das gegenständliche Verfahren leide nicht zuletzt darunter, daß ein Kollege die Bewertung vorgenommen habe, obwohl er dies aus Befangenheitsgründen von vornherein hätte ablehnen müssen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, daß das Begehren des Beschwerdeführers bezüglich des Triebrechtes zu seinem vorgesehenen Abfindungsgrundstück nicht erledigt sei. Es sei nicht zumutbar, daß der Beschwerdeführer ca. 400 m über wertvolles Ackerland einen neuen Triebweg ausscheiden solle. Neben dem Verlust von wertvollem Ackerland läge eine bedeutende neue Belastung darin, daß dieser Triebweg abgezäunt werden müßte. Die Behörde habe es nicht der Mühe wert gefunden, darüber zu befinden, wie der Beschwerdeführer zu seinem Abfindungsgrundstück kommen könne, ohne fremden Grund benützen zu dürfen. Der Beschwerdeführer verlange daher, daß in einem durchzuführenden Verfahren auch die Zufahrtsmöglichkeit zu seinen Abfindungsgrundstücken, aber auch die Frage der Aufteilung der Weiderechte geklärt werde; er stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren von vorn wieder zu beginnen.
Über diese Berufung führte die belangte Behörde am 12. Mai 1978 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte LWKR Ing. Helmut L "zu allen den umseitigen Gegenstand betreffenden rechtsverbindlichen Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters für einzelne Handlungen und für das Spruchverfahren, zum Abschluß von Vereinbarungen, zur Übernahme von Verpflichtungen und zum Verzichte auf eine Sache oder ein Recht" mit schriftlicher Vollmacht vom 12. Mai 1978, die der Verhandlungsschrift von diesem Tag beigeschlossen wurde. Im Zuge der Verhandlung wurde ein Augenschein durchgeführt. Während der Verhandlung brachte der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter, der bei Anführung der Anwesenden in der Verhandlungsschrift allerdings mit dem Vornamen "Josef" bezeichnet wurde, noch vor, die dem Beschwerdeführer zugeteilten Flächen lägen weitab vom Wirtschaftszentrum, seien zum Teil unproduktiv und steil und im Gegensatz zu den Steilflächen anderer Mitglieder kaum bestockt. Diese Nachteile seien in der Bewertung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für den Fall, daß bei dieser Verhandlung keine Einigung erzielt werden könne, begehrte der Vertreter des Beschwerdeführers die Wiederherstellung des früheren Zustandes, das heißt die Rückgängigmachung der Aufteilung der Agrargemeinschaft. Demgegenüber verwies der Eigentümer des Y (der Mitbeteiligte Dipl.Ing. S) darauf, er habe als Abfindungsfläche 5712 m2 erhalten, während das H-gut 7373 m2 bekommen habe. Durch diese Mehrfläche seien die Nachteile der Abfindung des H-gutes hinreichend abgegolten. Zur Bewertung der Abfindungsfläche des Y sei zu sagen, daß gewaltige Aufwendungen für Planierung und Entsteinung erforderlich gewesen seien. Im übrigen habe das Y kein Bauland bekommen, sondern hofnahe Flächen, die auch entsprechend höher bewertet worden seien. Zum begehrten Triebrecht sei zu bemerken, daß ein Stück Weg ohnehin bestehe und durch den Viehtrieb bei entsprechender Bewirtschaftung kein Nachteil zu befürchten sei.
Mit Erkenntnis vom 12. Mai 1978 erledigte der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers dahin, daß er 1.) sie, soweit sie sich gegen die Bewertung des Teilgebietes richtete, gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950, Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 42, AVG 1950 als unzulässig zurückwies; 2.) sie hinsichtlich des Begehrens auf Einräumung eines Triebrechtes gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950, Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 69, Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG) 1973, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1973,, als unbegründet abwies; und sie 3.) hinsichtlich der Aufteilung der Weiderechte nach der Regulierungsurkunde Nr. 3725/c vom 19. Juli 1870 gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückwies.
Begründend führte der Landesagrarsenat zu den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allein noch interessierenden Spruchpunkten 1. und 2. aus, die Feststellung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Agrarbehörde erster Instanz vom 27. November 1973, wonach sich alle Mitglieder damit ausdrücklich einverstanden erklärten, daß das ganze Gemeindegebiet von der Bezirksbauernkammer Zell am See, OLWR Dipl.Ing. T, bewertet werde, und die Mitglieder erklärten, daß sie das Bewertungsergebnis der Bezirksbauernkammer anerkennen, sei als Parteienerklärung über die Bewertung im Sinne des Paragraph 13, FLG, wonach die Bewertung der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien zu erfolgen habe, anzusehen. Die Unterfertigung dieser Verhandlungsschrift sei vom Beschwerdeführer mit der Begründung verweigert worden, daß das Triebrecht zur Abfindungsfläche nicht geklärt sei. Einwendungen gegen die Bewertung des Teilgebietes habe der Beschwerdeführer hingegen nicht erhoben, zumal seine Verweigerung der Unterschrift nicht als Einwendung gelten könne. Damit seien hinsichtlich der Bewertung für den Beschwerdeführer die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG 1950 eingetreten. Für die gegenständliche Berufung bedeute dies, daß der Beschwerdeführer durch die Anerkennung der Bewertung anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1973 diesbezüglich auch das Berufungsrecht verloren habe. Der Landesagrarsenat könne daher in eine sachliche Prüfung des Berufungsvorbringens, soweit es die Bewertung bekämpfe, nicht eingehen, weshalb die Berufung in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Insofern in der Berufung die Einräumung eines Triebrechtes zu den Abfindungsflächen des H-gutes begehrt werde, sei festzustellen, daß gemäß Paragraph 69, FLG Grunddienstbarkeiten und Reallasten im Zuge des Einzelteilungsverfahrens nur dann neu aufzuerlegen seien, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig seien. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit für ein Triebrecht des Beschwerdeführers über fremden Grund bestehe nach Ansicht des Landesagrarsenates jedoch nicht. Der Viehtrieb sei grundsätzlich, soweit nicht schwerwiegende Nachteile in der Bewirtschaftung damit verbunden wären, über eigene Grundstücke auszuüben. Im gegenständlichen Falle könne der Beschwerdeführer die besten Teile seiner Abfindungsfläche in die Kulturgattung Wiese umwandeln und die erforderliche Weidefläche samt Triebweg in hofnaher Lage auf bisherigen Wiesenflächen einrichten. Im übrigen sei das Gesamtausmaß der zugeteilten Weidefläche so gering, daß ein ständiger Weidetrieb nicht erforderlich und ein gelegentlicher Trieb ohne weiteres zumutbar sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne daher dem Verlangen auf Einräumung eines Triebrechtes über fremden Grund nicht stattgegeben werden.
Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. (somit nicht gegen den Spruchpunkt 3.) dieses Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach welcher sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einzelteilung auf Grund einer gesetzmäßigen Bewertung und auf Einräumung des beantragten Triebrechtes verletzt erachtet. Der Beschwerdeführer behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.
Die belangte Behörde und die erst- bis acht- sowie die zehnt- und elftmitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das angefochtene Erkenntnis ist nicht abändernd im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974,, sodaß durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erschöpft wurde.
Gemäß dem in den Verwaltungsakten der belangten Behörde erliegenden postamtlichen Rückschein wurde eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer selbst am 6. Juni 1978 zugestellt. Die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte Vollmacht vom 12. Mai 1978 bezog sich im Zusammenhang auf die zur Verhandlung stehende Berufungssache und erstreckte sich somit auch auf den Empfang des im Berufungsverfahren zu erlassenden Bescheides. Eine rechtswirksame Zustellung hätte daher nur an den in der Vollmacht genannten Vertreter des Beschwerdeführers erfolgen können. Durch den in den Verwaltungsakten liegenden Rückschein über die Zustellung einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer selbst am 6. Juni 1978 ist daher die Behauptung in der Beschwerde, das angefochtene Erkenntnis sei dem Beschwerdeführer (rechtswirksam) am 7. Juni 1978 zugestellt worden, nicht widerlegt. Die am 19. Juli 1978 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher als im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 fristgerecht erhoben anzusehen.
1) Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Die Präklusionsfolge nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 bezieht sich lediglich auf Einwendungen gegen den Parteiantrag, das Vorhaben oder die Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden. Laut der am 8. Oktober 1973 ergangenen Ladung zur Verhandlung über den Antrag der Agrargemeinschaft auf Aufteilung des Gemeinschaftsgebietes im Zusammenhang mit der Anordnung vom 13. November 1973 der Verlegung dieser Verhandlung über die Aufteilung des Gemeinschaftsgebietes auf 27. November 1973 war Gegenstand dieser Verhandlung, wie auch der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, der Antrag der Agrargemeinschaft vom 16. April 1973 auf Aufteilung des Gemeinschaftsgebietes. Über diesen Antrag wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20. Mai 1974, Zl.: IVb-5/1871/8-1974, dahin gehend entschieden, daß gemäß Paragraphen 46 und 57 FLG und Paragraph 7, AgrVG das Verfahren zur Einzel(Spezial)teilung der Agrargemeinschaft A in W eingeleitet wurde. Aus den Paragraphen 46, 49, 57, Absatz eins, 58, 59, FLG ist ersichtlich, daß die Agrarbehörde zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens bei einer Einzelteilung erst berufen ist, sobald der Bescheid über die Einleitung des Verfahrens, mag dieser auch einen Vorbehalt gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FLG enthalten haben - was hier nicht der Fall war -, in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei einer Einzelteilung sind gemäß Paragraph 58, FLG die in Paragraph 49, angeordneten Feststellungen. Darunter gehört auch die Bewertung der zugehörigen Grundstücke. Da Gegenstand der Verhandlung vom 27. November 1973 der Antrag der Agrargemeinschaft vom 16. April 1973 auf Aufteilung des Gemeinschaftsgebietes, also auf Einzelteilung war, konnte Gegenstand dieser Verhandlung noch nicht die Bewertung der zugehörigen Grundstücke im Sinne der Paragraphen 13, Absatz eins, 63, FLG sein. Es ist daher nicht denkbar, den Beschwerdeführer in der Bewertungsfrage gemäß Paragraphen 13, Absatz eins, 63, FLG durch Unterlassung von Einwendungen in der Verhandlung vom 27. November 1973 als zustimmend im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG 1950 anzusehen. Damit erübrigt sich eine Beantwortung der Frage, ob eine Erklärung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLG überhaupt durch Unterlassung von Einwendungen erfolgen kann.
Dazu kommt ferner:
Gemäß Paragraph 63, FLG erfolgt die Bewertung der zu teilenden Grundstücke unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, bis
3. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLG hat die Bewertung der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde unter Anhörung von Schätzmännern, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, zu erfolgen. Die im ersten Bewertungsfall nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Erklärungen der Parteien befreien die Behörde daher nur dann von der im zweiten Bewertungsfall einzuhaltenden Vorgangsweise, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies zu überprüfen obliegt somit der Behörde. Allerdings erfolgt diese Prüfung im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Räumt der Gesetzgeber nämlich einer Partei rechtserhebliche Erklärungsbefugnisse in einem Verfahren ein, so obliegt allein dieser Partei in Ausübung ihres Erklärungsrechtes die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Nach Abgabe einer Erklärung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, FLG stünde es daher jener Partei, die eine mit den übrigen Parteien übereinstimmende Erklärung über die Bewertung der Grundstücke abgegeben hat, nicht zu, einzuwenden, sie habe eine unrichtige, also den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Erklärung abgegeben. Eine derartige Einwendung käme dem Widerruf einer Erklärung gleich; ein solcher bedürfte der Zustimmung der Agrarbehörde gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FLG. Der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, FLG kann nicht entnommen werden, daß die Erklärung von den Parteien nicht etwa durch Verweisung auf die Aussage einer Vertrauensperson oder durch einen hiezu bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden könnte. Soweit sich die Parteien übereinstimmend auf den Inhalt einer erst zu erstattenden Äußerung eines Dritten zur Abgabe ihrer Erklärung über die Bewertung der Grundstücke berufen, wird für sie diese Erklärung jedoch dann nicht bindend sein, wenn diese offenbar unrichtig ist oder zu offenbar unbilligen Ergebnissen kommt.
In dem in der Verhandlung vom 27. November 1973 festgestellten Einverständnis der Parteien mit der vorzunehmenden Bewertung des Gemeinschaftsgebietes durch einen bestimmten Beamten der Bezirksbauernkammer und in der Erklärung der Mitglieder, daß sie das Bewertungsergebnis dieser Kammer anerkennen werden, durfte die belangte Behörde schon deshalb keine übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Sinne der Paragraphen 63, 13, Absatz eins, FLG erblicken, weil diese Verhandlung zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem das Verfahren zur Einzelteilung noch nicht eingeleitet war und daher ein Ermittlungsverfahren über die Bewertung noch nicht stattfinden konnte, sodaß die Agrarbehörde zur Entgegennahme von Erklärungen im Ermittlungsverfahren bei Vornahme einer Einzelteilung noch nicht berufen war. Die Parteien der Verhandlung vom 27. November 1973 brauchten deshalb auch nicht anzunehmen, daß ihre Äußerungen als Erklärungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLG im Zuge eines Ermittlungsverfahrens einer eingeleiteten Einzelteilung gewertet werden. Es sei auch noch auf folgendes hingewiesen: Geht man von dem allein von der belangten Behörde verwerteten Inhalt der Verhandlungsschrift aus, so hatten die Mitglieder aber auch nicht geäußert, die Erklärungen über die Bewertung an ihrer Stelle der Bezirksbauernkammer oder deren genannten Beamten zu überlassen. Mit ihrer Zusage, sie werden das Bewertungsergebnis der Bezirksbauernkammer (sobald es vorliegt) anerkennen, haben die Mitglieder der Agrargemeinschaft ausdrücklich die Verbindlichkeit der Aussagen einer solchen Bewertung von einem in der Zukunft noch stattfindenden Anerkennungsakt ihrerseits abhängig gemacht. Da ein solcher Akt in Aussicht genommen war, durfte nicht angenommen werden, daß sich die Mitglieder der Agrargemeinschaft jedes Rechtes auf Prüfung der Richtigkeit des sodann vorliegenden Bewertungsergebnisses begeben hätten. Eine Verpflichtung zur Anerkennung hätte daher nur dann bestanden, wenn das Bewertungsergebnis den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätte. Daß ein solches Anerkenntnis durch alle Parteien des Verfahrens nach Vorliegen des Bewertungsergebnisses erfolgt sei oder daß die Verpflichtung der Parteien zur Einhaltung ihrer Anerkenntniszusage gegeben gewesen wäre, weil das Bewertungsergebnis den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Da die belangte Behörde sowohl bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG 1950 als auch bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, FLG solcherart die Rechtslage verkannte, belastete sie hiedurch in Spruchpunkt 1. ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Hinsichtlich dieses Spruchpunktes war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
2) Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer behauptet Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mißachtung des Parteiengehörs, die darin gelegen sei, daß hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Triebrechtes ohne Bezugnahme auf irgendein Ermittlungsergebnis, mit dem der Beschwerdeführer konfrontiert worden wäre, dargelegt worden sei, ein ständiger Weidetrieb sei nicht erforderlich und ein gelegentlicher Trieb über Eigengrundstücke des Beschwerdeführers ohne weiteres zumutbar. Außerdem habe sich die belangte Behörde mit dem Einwand des Beschwerdeführers, der als Sachverständiger herangezogene Dipl.Ing. T sei Mitglied des Landesagrarsenates und damit einer der Agrarbehörde erster Instanz instanzmäßig übergeordneten Behörde, nicht beschäftigt. Aus der organisatorischen Überordnung des Landesagrarsenates ergebe sich ein Weisungsrecht, es sei bedenklich, wenn ein Mitglied der weisungsbefugten, übergeordneten Behörde im Ermittlungsverfahren der weisungsgebundenen Unterbehörde als Sachverständiger tätig werde. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1950 wären die Bestimmungen des Paragraph 7, AVG 1950 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen anzuwenden gewesen.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Berufungsverhandlung einen Augenschein durchgeführt und sodann im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Notwendigkeit der Einräumung eines Triebrechtes festgestellt, daß der Beschwerdeführer die besten Teile seiner Abfindungsfläche in die Kulturgattung Wiese umwandeln und die erforderliche Weidefläche samt Triebweg in hofnaher Lage auf bisherigen Wiesenflächen einrichten könne. Im übrigen sei das Gesamtausmaß der zugeteilten Weidefläche so gering, daß ein ständiger Weidetrieb nicht erforderlich und ein gelegentlicher Trieb ohne weiteres zumutbar sei. Deshalb erachtete die belangte Behörde die Einräumung eines Triebrechtes aus wirtschaftlichen Gründen für nicht notwendig. Wollte man nun selbst davon ausgehen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu diesen Ergebnissen ihres Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 nicht gegeben hätte, so stünde deshalb noch nicht fest, daß solcherart durch die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer tut die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels nicht dar, zumal er nicht einmal bestreitet, daß die bereits wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde, aus denen die belangte Behörde den Schluß zog, daß die Einräumung eines Triebrechtes nicht aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei, unrichtig seien, und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, daß er bei Gewährung des Parteiengehörs durch entsprechende Anträge die Unrichtigkeit dieser Ermittlungsergebnisse dargetan hätte. Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 kann dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1966, Zl. 15/66, vom 2. Dezember 1976, Zl. 1350/75) vom 20. Oktober 1978, Zl. 1423/77). Macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind vergleiche , die Erkenntnisse vom 7. Juli 1950, Slg. N.F. Nr. 1602/A, vom 25. Februar 1970, Zl. 460/69, vom 20. Juni 1978, Zlen. 1573 bis 1575/77).
Die Unterlassung der Beschäftigung mit dem Einwand der Berufung, die Behörde erster Instanz habe einen befangenen Sachverständigen beigezogen, kann der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Erledigung seiner Berufung hinsichtlich des Triebrechtes schon deshalb nicht zum Vorwurf machen, weil er diesen Befangenheitsgrund in der Berufung nicht erkennbar im Zusammenhang mit der Frage der Erledigung seines Antrages auf Einräumung eines Triebrechtes durch die Behörde erster Instanz geltend gemacht hat. In der Berufung heißt es nämlich hinsichtlich der Befangenheit lediglich:
"Da in diesem Verfahren ein Beamter der Landwirtschaftskammer beteiligt ist, sehe ich mich gezwungen, aus Befangenheitsgründen Beamtenkollegen des beteiligten Kammerbeamten abzulehnen. Auch das gegenständliche Verfahren leidet nicht zuletzt darunter, daß ein Kollege die Bewertung vorgenommen hat, obwohl er dies aus Befangenheitsgründen von vornherein hätte ablehnen müssen."
Abgesehen davon ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, daß die Behörde Dipl.Ing. T überhaupt dem Verfahren über die eingeleitete Teilung als Sachverständigen beigezogen oder ihn in diesem herangezogen hat. In den Verwaltungsakten erliegt lediglich ein angeblich auf einem Ersuchen der Mitglieder der Agrargemeinschaft beruhendes Schreiben der Bezirksbauernkammer Zell am See vom 30. August 1973, in dem unter Bezugnahme auf den schon erwähnten Antrag der Agrargemeinschaft vom 16. April 1973 ein Vorschlag einer Teilung der Nutzung erstattet wird.
Schließlich ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, auf Dipl.Ing. T wären, selbst wenn er als Sachverständiger von der Behörde in der Frage des Triebrechtes beigezogen worden wäre, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1950 die Bestimmungen des Paragraph 7, leg. cit. anzuwenden gewesen, unzutreffend. Weder ein Dienstverhältnis zur Bezirksbauernkammer noch die Bestellung zum Mitglied gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, AgrBehG 1950, in der Fassung der Novelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, machen eine Person zum Amtssachverständigen der Agrarbehörde. Es hätten daher die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, zweiter und dritter Satz AVG 1950 Anwendung zu finden gehabt. Eine fristgerechte Ablehnung in erster Instanz wurde nicht behauptet, ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG 1950 lag nicht vor.
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, daß Dipl.Ing. T dem in der Berufungssache erkennenden Senat nicht, auch nicht als Sachverständiges Mitglied, angehört hat.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, der Bescheid erster Instanz befasse sich mit seinem Antrag auf Einräumung eines Triebrechtes überhaupt nicht, die belangte Behörde begnüge sich in ihrem Erkenntnis damit, auszuführen, eine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Einräumung eines solchen Rechtes bestehe nicht. Solange solche rechtliche Konsequenzen nicht mit den auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Ergebnissen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens begründet seien, seien sie nicht existent.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer die bereits oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer unbekämpft gelassenen Feststellungen der belangten Behörde, die diese ihrer rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 69, FLG zugrunde legte. Die belangte Behörde begnügte sich daher nicht mit einer Verneinung wirtschaftlicher Notwendigkeit ohne Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Warum diese Ermittlungsergebnisse, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden, dem Beschwerdeführer, dem doch der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, nicht zur Verfügung gestanden sein sollten, ist nicht zu erkennen.
Auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes läßt sich aber auch eine Rechtswidrigkeit durch unrichtige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 69, FLG nicht erkennen.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 11. März 1980