Verwaltungsgerichtshof
30.10.1974
1876/73
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0019/74
0018/74
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Skorjanec, Kobzina, Dr. Hrdlicka und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerden des HF in G, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, Keesgasse 7, gegen 1) den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 1973, Zl. 4- 318 Fi 9/3-1973, 2) den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. November 1973, Zl. 4-318 Fi 11/2-1973, und 3) den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. November 1973, Zi. 4-318 Fi 7/3-1973, alle betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund je Beschwerdefall Aufwendungen in der Höhe von S 600,--, insgesamt daher S 1.800,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1) Der Magistrat Graz verhängte mit dem Straferkenntnis vom 25. Oktober 1972 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, im Zusammenhalt mit Paragraph 132,, Einleitungssatz, der Gewerbeordnung (aus dem Jahre 1859) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe von 30 Tagen), weil dieser als gewerberechtlich Verantwortlicher der F Transport OHG ohne gewerberechtliche Genehmigung einen Abstellplatz für Tankwagen und LKW-Züge betrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 132, Litera c, der Gewerbeordnung begangen habe. Zur Begründung verwies die Behörde auf den Erhebungsbericht des Magistrates Graz vom 8. August 1972, demzufolge festgestellt worden sei, daß an mehreren Tagen im Juli 1972 auf dem Areal des Beschwerdeführers "Tankwagen bzw. LKW" abgestellt gewesen seien. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß für das Abstellen von Tankwagen bzw. LKW eine gewerbepolizeiliche Genehmigung nicht erforderlich sei, sei irrig, weil im vorliegenden Fall der Paragraph 25, der Gewerbeordnung heranzuziehen sei. Die zum Gewerbe des Beschwerdeführers gehörenden Fahrzeuge seien geeignet, die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Es sei, wie darin ausgeführt wurde, auf der in Rede stehenden Liegenschaft eine Betriebsstätte für Reparaturwerkstätten genehmigt. Ebenso liege eine gewerberechtliche Genehmigung für eine Tankstelle vor. Sämtliche Fahrzeuge entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Für das Abstellen von Fahrzeugen "auf einer Fläche" sei keine Genehmigung nach Paragraph 25, der Gewerbeordnung erforderlich.
Im Berufungsverfahren erstattete das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesbaudirektion, Fachabteilung römisch fünf, das - von zwei Amtssachverständigen unterfertigte - Gutachten vom 18. Juni 1973. In dem Gutachten wird die Frage behandelt, ob durch die Benützung des Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge unzumutbare Belästigungen und Gefährdungen der Nachbarschaft durch Geräusch- und Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Mit dem Schreiben vom 14. August 1973 brachte die Berufungsbehörde das angeführte Gutachten dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers nachweislich mit dem Bemerken zur Kenntnis, daß dieses als Grundlage für die Entscheidung über die Berufungen gegen die Straferkenntnisse des Magistrates Graz vom 25. Oktober 1972 und vom 2. Dezember 1971 (hinsichtlich des letzteren siehe Punkt 3) vorgesehen sei. Von der zugleich gebotenen Gelegenheit, eine Äußerung zu erstatten, machte der Beschwerdeführer nach der Aktenlage keinen Gebrauch.
Mit dem Bescheid vom 11. September 1973 gab der Landeshauptmann von Steiermark der Berufung keine Folge. Zur Begründung führte die Behörde aus, es habe der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 27. September 1963, Zl. 24/62, festgestellt, daß die Gewerbebehörde berechtigt sei, die durch das Befahren der Verkehrsfläche einer Betriebsstätte mit betriebseigenen Fahrzeugen entstehende Lärmbelästigung in ihre Erwägung bei Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage einzubeziehen. Im vorliegenden Fall bestehe eine Betriebsstättengenehmigung der F Transport OHG laut Bescheid des Magistrates Graz vom 22. Mai 1963, GZ. A 4-K 1376/d/1962/1-2, deren Gegenstand ein massiv gemauertes Garagengebäude mit einem Werkstättenraum bilde, welche Einrichtungen der Ausübung des Gütertransportgewerbes mit Lastkraftwagen dienten. Seien, wie aus dem Erhebungsbericht der Landesbaudirektion, Fachabteilung römisch fünf, vom 18. Juni 1973 hervorgehe, die Fahrzeugbewegungen dermaßen häufig und wegen der Art der Fahrzeuge für die Nachbarschaft belästigend, daß dadurch eine Störung derselben durch Geräusch und üblen Geruch entstehe, so lägen jene Umstände vor, welche zufolge den Paragraphen 25, ff GewO eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich erscheinen ließen. Da eine solche für die gegenständlichen LKW-Abstellungen (die mit Starten, Abfahren und Zufahren dieser Fahrzeuge verbunden seien) nicht bestehen, sei die Annahme gerechtfertigt, daß eine Übertretung nach Paragraph 132, Litera c, GewO vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 1876/73 eingetragene Beschwerde.
2) Der Magistrat Graz verhängte mit dem Straferkenntnis vom 19. Mai 1973 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, im Zusammenhalt mit Paragraph 132,, Einleitungssatz, der Gewerbeordnung (aus dem Jahre 1859) eine Geldstrafe von S 5.000,-- (für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe von 25 Tagen), weil dieser, "wie amtlich festgestellt werden konnte, am 4., 21. und 29. 12. 1972 Fahrzeuge im Hof seines Betriebes waschen ließ, obwohl er hiezu keine gewerbepolizeiliche Genehmigung besitzt, und außerdem, wie dies amtlich am 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 12., 17., 18., 24., 29. und 30. Dezember 1972 festgestellt wurde, in seinem Hof Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger sowie Tankfahrzeuge abstellte, ohne daß dafür eine gewerbepolizeiliche Genehmigung vorhanden ist" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 132, Litera c, der Gewerbeordnung begangen habe. In der Begründung des Straferkenntnisses hieß es, es benötige der Beschwerdeführer für das Abstellen von Fahrzeugen im Hof eine gewerbepolizeiliche Genehmigung, die er nicht besitze. (Weitere Ausführungen beziehen sich auf das nach Annahme der Behörde ohne Genehmigung durchgeführte Waschen der Fahrzeuge im Hofe des Unternehmens; das Beschwerdevorbringen ist darauf nicht gerichtet.)
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung - das Vorbringen deckte sich im wesentlichen mit jenem gegen das Straferkenntnis des Magistrates Graz vom 25. Oktober 1972 - gab der Landeshauptmann von Steiermark mit dem Bescheid vom 15. November 1973 - aus im wesentlichen mit dem Bescheid vom 11. September 1973 übereinstimmenden Gründen - keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 18/74 eingetragene Beschwerde.
3) Der Magistrat Graz verhängte mit dem Straferkenntnis vom 2. Dezember 1971 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, im Zusammenhalt mit Paragraph 132,, Einleitungssatz, der Gewerbeordnung (aus dem Jahre 1859) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe von 30 Tagen), weil dieser auf der Liegenschaft Graz , G-gasse 44, ohne Genehmigung der Gewerbebehörde sowohl leere als auch volle Tankwagenzüge abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 132, Litera c, der Gewerbeordnung begangen habe. Der Beschwerdeführer habe, wie die Behörde zur Begründung ausführte, bei der am 9. November 1971 durchgeführten Strafverhandlung zugeben müssen, daß er für den Abstellplatz seiner Lastkraftwagen keine Genehmigung der Gewerbebehörde besitze. Für das Abstellen von Lastkraftwagen auf einem Betriebsgelände bedürfe es aber einer gewerbebehördlichen Genehmigung.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung - auch dieses Vorbringen entspricht im wesentlichen jenem in der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates Graz vom 25. Oktober 1972 - gab der Landeshauptmann von Steiermark mit dem Bescheid vom 13. November 1973 keine Folge. In der Begründung führte die Behörde aus, es bewirke die Ansammlung von Tankfahrzeugen auf einem Betriebsabstellplatz, wenn diese Fahrzeuge auch nur zeitweise zwischen den Zeiten des Transporteinsatzes auf der Betriebsfläche abgestellt würden, eine Belästigung und latente Gefährdung der Nachbarschaft, die über das Zumutbare hinausgehen könne. Einerseits bewirke das Zu- und Abfahren zum bzw. vom Grundstück mit den Tankwagen, vor allem zur Nachtzeit, eine ungewöhnliche und im Hinblick auf die Lage abseits der großen Verkehrsstraßen und in einem Villen- und Wohngebiet das Ortsübliche übersteigende Belästigung durch Lärm, anderseits müsse auch mit verschiedenem Lärm verursachenden Tätigkeiten an diesen Tankfahrzeugen gerechnet werden, d. s. kleine Reparaturen, Reifen- oder Radwechsel, Beseitigung von Einbeulungen etc. Die nötige Reinigung der erfahrungsgemäß oft durch den Transporteinsatz sehr verschmutzten Fahrzeuge, nicht nur von Staub, sondern auch von Verölungen und anderen Verunreinigungen, werde zumindest in der Regel auf dem Abstellplatz vorgenommen werden und bewirke eine Lärm- und allenfalls auch Geruchsbelästigung. Eine solche werde auch durch die nur gegen Flammrückschlag, nicht aber gegen Austritt von Gasen oder Gas-Luftgemisch "aus den vollen oder geleerten Tanks gesicherten Be- und Entlüftungsventile" bewirkt, vor allem bei solchen Tankwagen, mit denen Vergaserkraftstoff befördert werde. Eine Geruchsbelästigung trete auch durch das Anstarten und Laufenlassen der Motoren ein, zumal es sich um mit Dieselkraftstoff betriebene handle, die besonders mit Reizwirkungen verbundene Auspuffgase entwickelten. Schließlich stellten die Tankfahrzeuge auch im Ruhezustand wegen der nicht in allen Einzelheiten vorhersehbaren Manipulationen der im Betrieb beschäftigten Personen eine Quelle von Brand- und Explosionsgefahren dar. Eine Betriebsanlagengenehmigung sei daher erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 19/74 eingetragene Beschwerde.
Zu 1) bis 3): Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, es betreibe die F OHG, deren gewerberechtlicher Stellvertreter er sei, einerseits ein Transportunternehmen, anderseits auf Grund der Betriebsstättengenehmigung des Magistrates Graz GZ. A 4-K 1376/d/1962/1-2 ein Autoreparaturwerkstätte, einen Garagierungsbetrieb und auf Grund einer weiteren Genehmigung des Magistrates Graz eine Tankstelle. Auf der Liegenschaft sei ein Gebäude mit Garagen und Werkstättenräumen errichtet, die entgegen den Ausführungen des angefochtenen Bescheides nicht nur der Ausübung des Gütertransportes, sondern darüber hinaus auch der Reparatur und dem Auftanken von Fahrzeugen dienten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei es völlig klar, daß mit der Betriebsstättengenehmigung zum Betrieb eines Transportunternehmens, einer Reparaturwerkstätte, einer Garage und einer Tankstelle unmittelbar auch die Genehmigung verbunden sei, auf dem zum Betrieb gehörigen Grundstück Kraftfahrzeuge abzustellen. Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob die Fahrzeuge, die zwangsläufig zur genehmigten Betriebsstätte zu- und abfahren müßten und dies nach der Genehmigung auch dürften, auf dem Gelände vor der Betriebsstätte abgestellt werden könnten. Abgestellte Fahrzeuge verursachten weder Lärm noch Geruch. Die belangte Behörde habe ferner - dies bringt der Beschwerdeführer gegen die unter 1) und 2) angeführten angefochtenen Bescheide vor -
Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, daß der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, zu dem amtlichen Erhebungsergebnis, auf das sich die belangte Behörde stützte, Stellung zu nehmen.
In allen drei Beschwerdefällen wurde im Verwaltungsstrafverfahren als erwiesen angenommen, daß "auf dem Hof" bzw. "auf dem Areal" der Liegenschaft Graz , G-gasse 44, Lastkraftwagen und Tankwagen regelmäßig abgestellt würden, ohne daß hiefür eine - besondere - gewerbebehördliche Genehmigung vorliege. Dieser Feststellung der Behörde ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht entgegengetreten. Auch in der Beschwerde wird die Richtigkeit der Sachverhaltsannahme der Behörde im soeben bezeichneten Umfang nicht bestritten. Desgleichen ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer, der für die Ausübung der ihm zur Last gelegten Tätigkeit gewerberechtlich Verantwortliche war.
Nach Paragraph 25, der Gewerbeordnung (aus dem Jahre 1859) ist die Genehmigung der Betriebsanlage bei allen Gewerben notwendig, welche mit besonderen, für den Gewerbebetrieb angelegten Feuerstätten, Dampfmaschinen, sonstigen Motoren oder Wasserwerken betrieben werden, oder welche durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung läßt erkennen, daß der Genehmigungspflicht nicht nur mit Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen ausgestattete Betriebsanlagen unterliegen. Gebäude oder andere bauliche Anlagen sind nämlich keine für die "Betriebsanlage" wesentlichen Begriffsmerkmale. So ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht etwa für Lagerplätze und für Schottergruben, demnach für Betriebsanlagen, die in ihren wesentlichen Teilen mit keinen Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind, und schließlich auch für im Freien befindliche Kraftwagenabstellplätze ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß die Genehmigungspflicht nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung auch dann gegeben ist, wenn sich die dem Gewerbebetrieb dienenden, die Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des Paragraph 25, der Gewerbeordnung begründenden Einrichtungen im Freien befinden. Einrichtungen in diesem Sinne können auch Kraftfahrzeuge sein, wenn diese regelmäßig an demselben Ort abgestellt werden und die Nachbarschaft belästigen können vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1969, Zl. 730/68, und die dort angeführten weiteren Erkenntnisse). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Genehmigungspflicht für eine Änderung (Erweiterung) einer bereits genehmigten Betriebsanlage zu beurteilen. Entscheidend ist in einem solchen Fall, daß die Änderung (Erweiterung) - hier das Abstellen von Kraftfahrzeugen - geeignet ist, auf Nachbarn schädliche Einflüsse im Sinne des Paragraph 25, der Gewerbeordnung auszuüben vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1971, Zl. 1665/70).
Die belangte Behörde hat in allen drei Beschwerdefällen - in den unter den Punkten 1) und 2) angeführten Fällen unter Berufung auf das Gutachten der Landesbaudirektion vom 18. Juni 1973 - festgestellt, daß das Abstellen der Kraftfahrzeuge wegen seiner Häufigkeit und wegen der Art der Fahrzeuge geeignet sei, die Nachbarschaft durch Lärm und üblen Geruch zu belästigen.
Mit der in der Beschwerde enthaltenen bloßen Behauptung, es verursachten abgestellte Fahrzeuge weder Lärm noch Geruch, vermag der Beschwerdeführer die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu erschüttern. In allen drei Beschwerdefällen ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die bezeichnete Wirkung für die Nachbarschaft schon durch das Starten, Zufahren und Abfahren der Kraftfahrzeuge eintreten könne. Allein diese, durch das Sachverständigengutachten vom 18. Juni 1973 belegte, nicht unschlüssige Annahme der Behörde konnte aber zur Feststellung führen, daß das Abstellen wegen seiner Häufigkeit und wegen der Art der Fahrzeuge - es handelte sich den bestätigten Straferkenntnissen zufolge um Lastkraftwagen und Tankwagen - die Nachbarschaft zu belästigen geeignet sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er keine Möglichkeit besessen habe zum angeführten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, widerspricht der Aktenlage. Es bot somit der festgestellte Sachverhalt die ausreichende Grundlage für die Auffassung der Behörde, es sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tätigkeit geeignet, auf Nachbarn schädliche Einflüsse im Sinne des Paragraph 25, der Gewerbeordnung (1859) auszuüben. Auf die in dem unter Punkt 3) angeführten angefochtenen Bescheid und in der gegen diesen gerichteten Beschwerde erörterte weitere Frage, ob mit einer - allenfalls nicht sachgerechten - Manipulation mit abgestellten Tankwagen eine Gefährdung der Nachbarschaft verbunden sein könne, kam es bei dieser Situation nicht mehr an.
Zu prüfen bleibt, ob das in Rede stehende Abstellen der Fahrzeuge vom Genehmigungsbescheid des Magistrates Graz GZ. A 4-K 1376/d/1962/1-2 oder von einem - in der Beschwerde zwar erwähnten, aber nicht näher bezeichneten - Genehmigungsbescheid betreffend eine Tankstelle erfaßt sei.
Der angeführte Genehmigungsbescheid des Magistrates Graz (mit dem Datum 22. Mai 1963) ist in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens in Abschrift enthalten. Die Genehmigung erstreckte sich darnach auf ein Garagengebäude "mit Werkstättenraum und teilweise aufgestockten Büroräumen". In der Beschreibung des genehmigten Betriebes heißt es ferner, daß nur kleinere, leicht im Haus verrichtbare Reparatur- und Wartungsarbeiten vorgesehen seien. Ein eigener Raum solle als Waschplatz verwendet werden. Ferner seien drei Boxen zur Einstellung von Betriebsfahrzeugen vorgesehen.
Daraus ergibt sich, daß ein Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der beschriebenen Betriebsanlage vom Genehmigungsbescheid des Magistrates Graz nicht umfaßt ist. Es sind vielmehr sowohl für die Garagierung der Betriebsfahrzeuge als auch für Reparatur- und Wartungsarbeiten massiv gebaute Räumlichkeiten vorgesehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch nicht aus der Art des genehmigten Betriebes etwa geschlossen werden, daß sich die Genehmigung auf ein Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der Betriebsanlage beziehe. Mit dem Betrieb einer Garage und einer damit zusammenhängenden Reparaturwerkstätte ist nämlich keinesfalls notwendigerweise ein Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem "Betriebsgrundstück" außerhalb der genehmigten Räumlichkeiten verbunden. Dies gilt ebenso für eine Tankanlage, soweit es sich nicht um - hier nicht in Betracht kommende - Tankvorgänge handelt.
Nach der oben dargestellten Rechtslage begründete daher das regelmäßige Abstellen der Fahrzeuge, wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit der genehmigten Betriebsanlage bestand, die Genehmigungspflicht nach Paragraph 32, der Gewerbeordnung. Bestand kein solcher Zusammenhang, dann war die Genehmigungspflicht nach Paragraph 25, der Gewerbeordnung gegeben. In beiden Fällen lag, da für das Abstellen der Fahrzeuge eine Genehmigung nicht erteilt worden war, eine Übertretung nach dem in den Straferkenntnissen der Behörde erster Instanz angeführten Paragraph 132, Litera c, der Gewerbeordnung vor, welcher den strafbaren Tatbestand so umschreibt, daß damit sowohl die (erstmalige) konsenslose Errichtung einer Betriebsanlage als auch die konsenslose (bewilligungspflichtige) Erweiterung einer bestehenden Betriebsanlage erfaßt sind. Ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Betriebsanlage bzw. der Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage gegeben sind, war - auch unter dem vom Beschwerdeführer angedeuteten Gesichtspunkt, daß schon mit dem genehmigten Betrieb zwangsläufig ein Zufahren und Abfahren von Kraftfahrzeugen verbunden sei - im Verwaltungsstrafverfahren nicht zu prüfen.
Die somit unbegründete Beschwerden waren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.
Wien, am 30. Oktober 1974