Verwaltungsgerichtshof
10.09.1973
0902/73
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein des Schriftführers Universitätsassistentin Dr. Stadler, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. ON in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. April 1973, Zl. 230.015-PersB/73, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführersteht als Baurat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. März 1973 wurde ihm gemäß Paragraph 67, Absatz 7, der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 148, mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit vom 1. April 1973 zur Landesverteidigungsakademie zu versetzen. Hinzugefügt wurde, daß in seiner Verwendung keine Veränderung eintrete.
Schon in seinen Einwendungen gegen die Mitteilung über eine zu einem früheren Zeitpunkt beabsichtigte Versetzung hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, seine künftige Beförderung in die Dienstklasse römisch acht sei nicht gesichert, die Zusammenlegung der Dokumentation der Landesverteidigungsakademie mit der Technischen Dokumentation sei infolge Verschiedenartigkeit der vorhandenen Dokumentationssysteme weder zweckmäßig noch erfolgversprechend und überdies sei es sinnwidrig, eine Dokumentation bei einer nachgeordneten Dienststelle einzurichten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969 die Versetzung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 24. April 1973 aus. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß im Zuge der Umgliederung der Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung unter anderem die Errichtung einer zentralen Dokumentationsstelle im Rahmen des der Landesverteidigungsakademie eingegliederten Institutes für militärstrategische Grundlagenforschung verfügt worden sei. Diese Verfügung sei von der Feststellung ausgegangen, daß die Aufsplitterung der Dokumentation nach Fachrichtungen auf die Fachabteilungen der Zentralleitung, aber auch auf nachgeordnete Dienststellen weder als personalsparend noch als organisatorisch und verwaltungstechnisch zweckmäßig zu bezeichnen sei. Aus diesem Grund seien die Agenden des Hauptreferates wehrtechnische Dokumentation aus dem Aufgabenbereich der wehrtechnischen Zentralabteilung ausgeschieden und dem Institut für militärstrategische Grundlagenforschung an der Landesverteidigungsakademie eingegliedert worden. Dadurch sei es notwendig geworden, das bisher bei der wehrtechnischen Zentralabteilung mit der Dokumentation befaßte Personal zu der Dienststelle zu versetzen, die die Dokumentation nunmehr durchzuführen habe. Daraus ergebe sich, daß die Versetzung des Beschwerdeführers aus wichtigen dienstlichen Interessen erforderlich gewesen sei. Der für diese Maßnahme notwendige Dienstposten stehe im Dienstpostenplan 1973 im Personalstand der Heeresverwaltung zur Verfügung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, erwogen:
Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz der Dienstpragmatik kann ein Beamter innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte gemäß Paragraph 67, Absatz 7, der Dienstpragmatik hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 4, der Dienstpragmatik stützt, gehen seine Ausführungen ins Leere, weil bei ihm eine Versetzung nach Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz und nicht eine einer Versetzung gleichzuhaltende Personalmaßnahme im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, der Dienstpragmatik vorliegt. Auch die vom „Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Paragraph 67, Absatz 7, der Dienstpragmatik liegt nicht vor, weil die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 1972 die vom Gesetz geforderten Angaben (neue Dienststelle und Verwendung) gemacht hat. Mit der Rechtsfrage des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, daß infolge Umgliederung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Zentralleitung nicht mehr mit der wehrtechnischen Dokumentation befaßt ist. Ebenso ist unbestritten, daß diese Aufgaben nunmehr auf die Landesverteidigungsakademie übergegangen sind. Damit entspricht aber die Versetzungsverfügung der belangten Behörde dem Gesetz, weil die organisatorische Eingliederung eines Aufgabenbereiches einer Dienststelle zweifellos einen wichtigen dienstlichen Grund für die Versetzung des mit diesem Aufgabenbereich befaßten Personals zu der nunmehr sachlich zuständigen Dienststelle darstellt.
Die Meinung des Beschwerdeführers, es sei ungewiß, ob für ihn bei der neuen Dienststelle überhaupt ein Dienstposten der Dienstklasse römisch sechs, in der er sich derzeit befindet, zur Verfügung stehe, ist unzutreffend, weil sich, durch die Versetzung weder der Dienstzweig noch die Dienstklasse des Beschwerdeführers geändert hat.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972 Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 10. September 1973
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000902.X00