Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1972

Geschäftszahl

0007/72

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Eichler, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Draxler als Richter im Beisein des Schriftführers Magistratsoberkommissär Dr. Thumb den Beschluss: gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des Dr. WV in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich Lohnsteuer, wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeführer ausführt, stellte er am 30. Dezember 1970 beim Finanzamt den Antrag auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 1971 nur teilweise. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Über diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 1971 (zugestellt am 1. Juli 1971) abweisend entschieden. Am 12. Juli 1971 stellte der Beschwerdeführer daraufhin gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit der vom 1. Jänner 1972 datierten, am 3. Jänner 1972 zur Post gegebenen und am 4. Jänner 1972 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gemäß Artikel 132, B-VG erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend.

Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 1968, Slg. N.F. Nr. 3815/F), wirkt die gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO erfolgte Erledigung einer Berufung durch eine Berufungsentscheidung wie eine Entscheidung über die Berufung, also wie eine Sachentscheidung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Jänner 1961, Slg. N.F. Nr. 2364/F, weiters ausgesprochen hat, ist in diesem Falle die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gegeben, wenn dem gestellten Vorlageantrag nicht ungesäumt entsprochen wird oder die Abgabenbehörde zweiter Instanz säumig geworden ist.

Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde eine Säumnis der Rechtsmittelbehörde geltend, deren Entscheidung er gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO beantragt hat. Diesen Antrag hat er nach seinen Angaben am 12. Juli 1971 gestellt. Die am 3. Jänner 1972 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde ist daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, VwGG 1965 erhoben worden. Sie war aus diesem Grunde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 1972