Verwaltungsgerichtshof
17.05.1972
2131/71
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien, vertreten durch Dr. Hans Krenn, Rechtsanwalt in. Wien römisch VI, Gumpendorferstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. September 1971, Zl. MA 14-T 7/70 (mittbeteiligte Partei: Verein „T“, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottengasse 4), betreffend Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und dem Verein „T“ als mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei sprach mit Bescheid vom 25. Februar 1970 aus, daß die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph 59, Absatz 2 und 3 AVG und Paragraph 62, Absatz 2, ASVG 1953 in Verbindung mit Paragraphen 44 und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, von den Entgeltteilen, welche an die in der Anlage des Bescheides namentlich angeführten Dienstnehmer während der jeweils bezeichneten Beitragszeiträume ausgezahlt worden seien, sowie für den vom 23. Aügust 1966 bis 24. Oktober 1966 beschäftigten, jedoch nicht zur Versicherung angemeldeten Dienstnehmer ES, Beiträge in der .Höhe von insgesamt S 31.923,43 an die beschwerdeführende Partei zu entrichten; die dem Dienstgeber hierüber zugestellte Beitragsvorschreibung bestehe demnach zu Recht.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei einen Einspruch. Sie führte aus, die Auszahlung der nunmehr nachverrechneten Beträge, sei nicht von ihr, sondern im Wege des Betriebsrates erfolgt und hätten Entgeltleistungen des ORF für Fernsehaufzeichnungen von Theaterstücken an mitwirkende Künstler zum Inhalt. Die abgeschlossenen Kollektivverträge sicherten bei Zustandekommen einer Fernsehaufzeichnung den Künstlern das Recht auf Festsetzung der Entgelte zwischen dem Sendeunternehmen und dem Betriebsrat als Vertreter der Dienstnehmer. Da somit zwischen der Direktion der mitbeteiligten Partei und den Mitwirkenden hinsichtlich der mit dem Rundfunk vereinbarten Entgelte keinerlei Absprachen zu treffen gewesen seien, könne die mitbeteiligte Partei auch nicht verpflichtet werden, hiefür Beiträge für die in der Anlage angeführten Dienstnehmer zu leisten. Der Anspruch auf das strittige Entgelt bestehe nicht gegenüber der mitbeteiligten Partei, sondern gegenüber dem ORF. Im Laufe des Einspruchsverfahrens erklärte IR als geschäftsführender Direktor der mitbeteiligten Partei, daß der Einspruch die Beitragsvorschreibung bezüglich ES nicht bekämpfe und sich lediglich auf die den übrigen Schauspielern vom ORF ausgezahlten Fernsehhonorare beziehe.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid diesem Einspruch, „soweit er sich gegen diese Vorschreibung der Beiträge für die in der Anlage namentlich angeführten Dienstnehmer in der Höhe von S 29.458,55 richtet“, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Folge. Sie stellte unter Abänderung des die Vorschreibung von Beiträgen für die in der Anlage angeführten Dienstnehmer betreffenden Teiles des Bescheides der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG fest, daß die mitbeteiligte Partei auf Grund des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, ASVG nicht verpflichtet sei, die mit dem Bescheid der beschwerdeführenden Partei für die in der Anlage des Einspruchsbescheides angeführten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Beitragszeiträume vorgeschriebenen allgemeinen Beiträge in der Höhe von S 29.458,55 an die beschwerdeführende Partei zu entrichten.
In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse der von ihr vorgenommenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens - Vernehmungen der bereits genannten IR, weiters der Betriebsräte Dr. ES, HP, KR und GM sowie der Angestellten des Büros des künstlerischen Leiters der mitbeteiligten Partei, GG und MO - wieder. Anschließend daran führte sie unter Bezugnahme auf Paragraphen 44, Absatz eins, Ziffer eins und 49 Absatz eins, ASVG aus, es sei im gegenständlichen Fall auf Grund der unbedenklichen Aussagen, insbesondere der von der angerufenen Behörde einvernommenen Betriebsräte sowie der beiden Angestellten des Büros des künstlerischen Leiters der mitbeteiligten Partei, als erwiesen anzunehmen, daß es sich bei den im Gegenstand strittigen Beiträgen um Zuwendungen handle, die den Schauspielern bei Fernsehaufzeichnungen des ORF von diesem aus dem Titel des Urheberrechtes gewährt worden bzw. auch vom Betriebsrat der Schauspieler aus diesem Rechtstitle geltend gemacht worden seien, wobei dann die Auszahlung jeweils auf Grund einer zwischen dem Betriebsrat und dem ORF abgeschlossenen Vereinbarung erfolgt sei; seitens der mitbeteiligten Partei sei hierauf kein wie immer gearteter Einfluß genommen worden. Es stehe sohin fest, daß die strittigen Fernsehhonorare jedenfalls nicht als Ansprache der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis anzusehen seien und es sei daher nur mehr zu prüfen gewesen, ob es sich allenfalls um über den Anspruch aus dem Dienstverhältnis hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers oder eines Dritten gewährte Bezüge handle. Hiebei müsse zunächst davon ausgegangen werden, daß unter auf Grund des Dienstverhältnisses gewährten Bezüge begriffsnotwendig nur solche Zuwendungen des Dienstgebers oder eines Dritten an die Dienstnehmer verstanden werden könnten, für deren Gewährung das Beschäftigungsverhältnis bestimmender oder zumindest mitbestimmender Anlaß sei, sei es, daß es sich hier um Vergütungen für im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen oder um sonstige, durch, den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses motivierte Zuwendungen handle. Diese Voraussetzungen träfen jedoch im gegenständlichen Falle nicht zu. Wenn nämlich, wie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bzw. auf Grund der durchwegs übereinstimmenden Aussagen der im Gegenstand vernommenen Auskunftspersonen als erwiesen anzunehmen sei, die Fernsehhonorare aus dem Titel der Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche der Schauspieler gewährt worden seien und darüber hinaus auch die Durchführung der Aufzeichnungen mit keinerlei Mehrarbeit der Schauspieler verbunden gewesen sei, sondern es sich lediglich um Fernsehaufzeichnungen von normalen, spielplanmäßigen Aufführungen gehandelt habe, so stellten sich damit diese Fernsehhonorare nicht nur formell, sondern auch tatsächlich nur als Abgeltung der bloßen Erlaubnis zur Durchführung der Aufzeichnungen dar und stünden damit in keinerlei ursächlichem oder rechtlichem Zusammenhang mit den auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Dienstleistungen oder mit dem Beschäftigungsverhältnis der Schauspieler als solchem, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß solche Ansprüche auf Grund des Urheberrechtes vom Bestand eines Dienstverhältnisses unabhängig gewesen seien und im Gegenstande von den Schauspielern auch dann hätten geltend gemacht werden können, wenn sie ihre Tätigkeit nicht in Form eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hätten. Dem Einspruch komme sohin Berechtigung zu, und es könnten die an die in der Anlage des Bescheides angeführten Schauspieler ausgezahlten Fernsehhonorare nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG angesehen werden; sohin sei Spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, daß das Entgelt der Schauspieler für die Fernsehaufzeichnungen von Theaterstücken in den Kollektivverträgen geregelt sei - worauf auch die mitbeteiligte Partei selbst in ihrem Einspruch hingewiesen habe - und allein schon aus diesem Umstand hervorgehe, daß es sich bei den vom ORF an die Schauspieler zu leistenden Entgelte um Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gehandelt habe. Es sei auch nicht zu übersehen, daß der mitbeteiligten Partei als Dienstgeber eine maßgebende folge bei den Fernsehaufzeichnungen zugekommen sei und daß den Schauspielern auf Grund ihres Dienstverhältnisses ein zusätzliches Einkommen im Falb der Vornahme von Fernsehaufzeichnungen gesichert werden sollte. Die beschwerdeführende Partei verweist darauf, daß eine Absprache (sei es kollektivvertraglich, sei es einzelvertraglich) zwischen Dienstgebern und: Dienstnehmern über das von Dritten zu leistende Entgelt gar nicht einmal so weitgehend wie im vorliegenden Falle sein müsse, um die Beitragspflicht des Dienstgebers für die entsprechenden Bezüge zu begründen; so führten beispielsweise die Trinkgelder, welche der Friseur. oder Kellner bekomme, zu einer Verpflichtung von Beitragszahlungen für die Dienstgeber, obwohl mit diesen das Entgelt nicht abgesprochen werde. Sowohl bei den angeführten Trinkgeldern als auch bei jenen an Transportarbeiter vom Empfänger der Ware geleisteten Bezügen, mit denen eine besonders vorsichtige Behandlung der gelieferten Glaswaren bezweckt werden solle, aber auch bei allen sonstigen Bezügen, welche die Dienstnehmer von, einem Dritten erhielten, sei somit nicht unbedingt eine besondere Leistung des Dienstnehmers Voraussetzung. Das im gegenständlichen Falle zur Erörterung stehende Entgelt für die Fernsehaufzeichnungen sei sohin - entgegen der Anschauung der belangten Behörde - im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG auf Grund des Dienstverhältnisses geleistet worden. Es erscheine auch von besonderer Bedeutung, daß die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber im, Zusammenhang mit den Fernsehaufzeichnungen die wesentlichen sachlichen Betriebsmittel - wie die Bühne, die Kulissen und überhaupt den ganzen Apparat des Theaters - zur Verfügung gestellt habe. Aber auch nach den von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere nach dessen Paragraph 66,, sei der Veranstalter bei Fernsehaufzeichnungen keineswegs ausgeschaltet, sondern er habe vielmehr das Recht, von vornherein zu erklären, ob er. die Aufzeichnung einer Aufführung zulasse oder nicht, und es könne daher nicht von einer gesonderten Ausübung des Urheberrechtes seitens der Schauspieler ohne Zusammenhang mit der mitbeteiligten Partei als Veranstalter und dem Dienstverhältnis gesprochen werden.
In dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird zwar eine Mitwirkung der mitbeteiligten Partei als Dienstgeber an den in Rede stehenden Fernsehaufzeichnungen hervorgehoben, doch wird die in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende, auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Annahme der belangten Behörde, daß die Schauspieler im vorliegenden Fall auf Grund des zwischen ihnen und der mitbeteiligten Partei begründeten Dienstverhältnisses nicht verpflichtet gewesen seien, bei solchen Fernsehaufzeichnungen mitzuwirken, unbestritten gelassen. Auch ansonsten ergeben sich auf Grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, daß eine solche Verpflichtung bestanden habe. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Kollektivvertrag, abgeschlossen, zwischen dem Wiener T Verband und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, am 31. Oktober 1963, abgeändert am 26. März 1965, am 12. Jänner 1967 und am 15. September 1969 (Paragraph 30,) geht hervor, daß die von diesem Kollektivvertrag erfaßten Dienstnehmer (als „Mitgliedern bezeichnet) verpflichtet sind, zur Hörrundfunk- oder Fernsehübertragung einer Aufführung oder von Bruchteilen einer Aufführung, an der sie mitwirken, ihre Einwilligung zu geben, wenn a) das Sendeunternehmen mit dem Theaterunternehmen eine Vereinbarung über die Sendungen abgeschlossen hat und b) das Sendeunternehmen mit der vom mitwirkenden künstlerischen Personal beauftragten Vertrauensmann (Betriebsrat) über das Ausmaß der Sendebewilligung und die Höhe der an dieses Personal zu leistenden Vergütung eine Vereinbarung getroffen hat. Eine ähnlich lautende Bestimmung enthält im übrigen auch der ebenfalls von der belangten Behörde vorgelegte, am 18. Jänner 1960 zwischen dem T Verband österreichischer Bundesländer und Städte und der Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, am 16. Jänner 1960 abgeschlossene Kollektivvertrag über die Verwertung von Darbietungen der Bühnenmitglieder im Hörrundfunk und Fernsehfunk, sowie auf Bild-, Schall- oder Bildtonträgern (Paragraph 6,). Da jedoch - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall auf Grund des Bühnendienstverhältnisses eine Verpflichtung der Schauspieler zur Mitwirkung an einer Fernsehaufzeichnung nicht bestanden hat, kann die wiedergegebene kollektivvertragliche Regelung als solche für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden. Allerdings ist auch die Vereinbarung über die Höhe der in Rede stehenden an die Schauspieler vom ORF für die Fernsehaufzeichnungen zu leistenden Vergütungen - ähnlich als wenn wie wenn eine Verpflichtung der angeführten Art bestanden hätte - vom Betriebsrat getroffen worden, doch kann daraus - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Anschauung - nicht abgeleitet werden, daß die in Rede stehenden Vergütungen in dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag geregelt seien.
Was jedoch die weitere Frage anlangt, ob unabhängig von dem von der beschwerdeführenden Partei, ins Auge gefaßten Regelung des Kollektivvertrages im vorliegenden Falle die Bezüge der Schauspieler für die Fernsehaufzeichnungen als Geldbezüge, welche diese Dienstnehmer „auf Grund des Dienstverhältnisses“ von einem Dritten - nämlich dem ORF - erhielten und damit als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen seien, so trifft es tatsächlich zu, daß diese Bezüge in einem besonders engen Zusammenhang mit dem Bühnendienstverhältnis der betroffenen Schauspieler vor allem dadurch gestanden sind, daß die Tätigkeit, auf Grund deren diese Beträge vom ORF gezahlt worden sind, eben jene Tätigkeit gewesen ist, welche die Schauspieler auf Grund ihres Bühnendienstverhältnisses geleistet haben. Es ist jedoch zu beachten, daß aus dem Ausdruck „auf Grund des Dienstverhältnisses“ im Paragraph 49, Absatz eins, ASVG nicht geschlossen werden darf, daß unter dem beitragspflichtigen Entgelt aus einem bestimmten unselbständigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der genannten Gesetzesstelle sämtliche Bezüge zu subsumieren seien, die ursächlich irgendwie mit diesem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden können. Vielmehr muß die in Rede stehende Regelung des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG dahin verstanden werden, daß als beitragspflichtiges Entgelt nur jene Geld- und Sachbezüge zu werten sind, die den pflichtversicherten Dienstnehmern als Gegenleistung für die in dem unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse erbrachten Arbeitsleistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten zukommen. So mag es vorkommen, daß ein Dienstnehmer ausschließlich im Hinblick auf jene Erfahrungen, die er sich in einem bestimmten unselbständigen Beschäftigungsverhältnis angeeignet hat, außerhalb dieses von dritter Seite eine Beschäftigung in einem Werkleistungsverhältnis erhält, wobei diesfalls zwar unter gewissen Kausalitätsgesichtspunkten das Entgelt aus dem Werkleistungsverhältnis auf das unselbständige Beschäftigungsverhältnis zurückgeführt werden müßte, es jedoch nicht dem Sinn der Regelung des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG entspräche, wenn man auch dieses Entgelt als Entgelt aus dem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis werten wollte.
Im gegenständlichen Fall ist - was auch die beschwerdeführende Partei nicht bestreitet - das Entgelt, welches den Schauspielerin auf Grund der Fernsehaufzeichnungen vom ORF zugekommen ist, keineswegs als Gegenleistung für die der mitbeteiligten Partei gegenüber in den Bühnendienstverhältnissen erbrachten Leistungen gewährt worden, sondern es hat sich hier um Bezüge gehandelt, die seitens des ORF offenbar im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes an die Schauspieler bezahlt worden sind. An der sich daraus demnach ergebenden Tatsache, daß diese Bezüge nicht auf Grund der Bühnendienstverhältnisse als solcher geleistet worden sind, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß für die Erlangung dieser Bezüge seitens der Schauspieler eine Mitwirkung der mitbeteiligten Partei, insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln und durch die - offenbar stillschweigend erteilte - unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten erforderliche Einwilligung der mitbeteiligten Partei als Veranstalter, gegeben gewesen ist. Was jedoch den Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Vorschrift des Paragraph 66, Abs. A zweiter Satz des Urheberrechtsgesetzes betrifft, derzufolge sich nach dein das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen auch richtet, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf, ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht, so geht diese Bestimmung von. dem Fall aus, daß eine Verpflichtung zur Mitwirkung besteht, doch ist - wie, bereits oben dargelegt worden ist - eine solche Verpflichtung bei den Schauspielern der beschwerdeführenden Partei nicht, vorgelegen gewesen. Es kann daher aus der angeführten Regelung des Urheberrechtsgesetzes für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles nichts gewonnen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß nach dem oben angeführten Bei-spiel bei einem Dienstnehmer, der neben seinem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis ein Werkleistungsverhältnis mit einem Dritten begründet hat, das Entgelt aus der zuletzt angeführten Beschäftigung auch dann nicht als beitragspflichtiges Entgelt aus dem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist, wenn für die Begründung des Werkleistungsverhältnisses auf Grund einer besonderen Vereinbarung eine Einwilligung des Dienstgebers erforderlich gewesen ist oder wenn der Dienstgeber für dieses Werkleistungsverhältnis dem Dienstnehmer gewisse Betriebsmittel zur Verfügung stellt. Die in der Beschwerde angeführten Trinkgelder und besonderen Zahlungen an Transportarbeiter unterscheiden sich demnach - abgesehen von dem Unterschied der hiebei ins Auge gefaßten Beschäftigungen und der Tätigkeit von Schauspielern - jedenfalls schon dadurch, daß diese Trinkgelder und besonderen Zahlungen als Gegenleistung für im Rahmen unselbständiger Beschäftigungsverhältnisse erbrachter Arbeiten gewährt werden, während dies - wie bereits dargelegt - hinsichtlich der in Rede stehenden Bezüge der Schauspieler im Zusammenhang. mit den Fernsehaufzeichnungen nicht zutrifft.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Koten stützt sich, soweit es sich um den dem Bund zuerkannten Anspruch auf Aufwandersatz und um den der mitbeteiligten Partei zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von S 1.000,-- handelt, auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2, lit, a und b und Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 2 VwGG 1965 sowie Artikel eins, Abschnitt D Ziffer 4 und 5 und Abschnitt C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz der Stempelgebühren von S 300,-- war im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG abzuweisen, Wobei hervorgehoben sei, daß die der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei angeschlossene Vollmacht nicht auf die Vertretung im gegenständlichen Verfahren beschränkt ist, die Vorlage einer Vollmacht mit einer derartigen Beschränkung jedoch genügt hätte.
Wien, am 17. Mai 1972
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002131.X00