Verwaltungsgerichtshof
10.05.1972
2006/71
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des JP in M, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz Nr. 24, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. August 1971, Zl. Landw 760/1/1971 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister JL), betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Jagdsache, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Am 17. Oktober 1970 beschloß der Gemeinderat der Marktgemeinde E (und im Einvernehmen mit ihm der Jagdverwaltungsbeirat), das Gemeindejagdgebiet VII - R, Z, B freihändig gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, des Kärntner Jagdgesetzes für die Zeit vom 1. April 1971 bis 31. März 1981 an den Beschwerdeführer zu verpachten. Der Jagdpachtschilling wurde hiebei mit S 3,- je ha festgesetzt. Dieser Beschluß wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 23. März 1971 gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, und 3 des Kärntner Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1961,, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 14, dieses Gesetzes genehmigt.
Am 7. Mai 1971 faßte der Gemeinderat der Marktgemeinde E im Einvernehmen mit dem Jagdverwaltungsbeirat den Beschluß, den am 17. Oktober 1970 gefaßten Beschluß über die. freihändige Vergabe der Gemeindejagd römisch sieben für den Fall aufzuheben, daß der Beschwerdeführer die von ihm im Hinblick auf diese Jagdverpachtung bezüglich der kostenlosen Abtretung einer Quelle gemachte Zusage bis zum 12. Mai 1971 nicht erfüllen sollte. Ein solches Verhalten des Beschwerdeführers wäre nämlich nicht dazu angetan, ein geordnetes Jagdwesen und eine entsprechende Jagdausübung für die Dauer der Jagdperiode zu gewährleisten. Für den Fall der Aufhebung des eben erwähnten Beschlusses wurde gleichzeitig die Zusammenlegung der Gemeindejagd römisch sieben mit dem Eigenjagdgebiet „K“ beschlossen.
Am 27. Mai 1971 berichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde E an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, daß vom Gemeinderat und Jagdverwaltungsbeirat der Beschluß vom 17. Oktober 1970 über die freihändige Jagdverpachtung mit Beschluß vom 7. Mai 1971 „abgeändert“ und die Zusammenlegung des Gemeindejagdgebietes römisch sieben mit dem Eigenjagdgebiet „K“ beschlossen worden sei. Als Begründung hiezu wurde ausgeführt, daß in der Zeit bis zur vorgesehenen Unterzeichnung des Jagdpachtvertrages die Überzeugung gewonnen worden sei, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dazu angetan sei, ein geordnetes Jagdwesen und die entsprechende Jagdausübung für die Jagdpachtperiode zu gewährleisten. Es werde daher ersucht, dem gegenständlichen „Antrag“ stattzugeben.
Die genannte- Bezirkshauptmannschaft legte mit Bescheid vom 21. Juni 1971 das Gemeindejagdgebiet römisch sieben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, des Jagdgesetzes im Interesse eines zweckmäßigen, einheitlichen Jagdbetriebes mit dem Eigenjagdgebiet „K“ für die Dauer der Jagdperiode vom 1. April 1971 bis 31. März 1981 zusammen. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht dazu angetan, ein geordnetes Jagdwesen und die entsprechende Jagdausübung zu gewährleisten. Das Einverständnis des Eigentümers des Eigenjagdgebietes K sei gegeben.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß in Fragen der Jagdgebietsgestaltung eine Parteistellung nach Paragraph 8, AVG 1950 nur den beteiligten Eigenjagdberechtigten und den nach Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Paragraph 16, des Jagdgesetzes für die Ausübung des Jagdrechtes auf einem Gemeindejagdgebiet zuständigen Gemeinden zukomme, nicht aber dem Pächter eines Jagdgebietes. Dem Beschwerdeführer komme aber auch nicht die Qualifikation eines Jagdpächters zu, weil ihm aus dem behördlich genehmigten Verpachtungsbeschluß mangels Ausfertigung und Genehmigung eines schriftlichen Jagdpachtvertrages nach Paragraph 28, Absatz 2, des Jagdgesetzes noch keine Rechte erwachsen seien. Der im Einvernehmen mit dem zuständigen Jagdverwaltungsbeirat gefaßte Beschluß des nach der Gemeindeordnung zuständigen Organes habe nur die Willensbildung des zur Jagdverwertung zuständigen Gremiums betroffen, welche kraft der besonderen Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 3, des Jagdgesetzes der behördlichen Genehmigung bedurft habe. Erst auf Grundlage eines solcherart genehmigten Beschlusses wäre die Gemeinde berechtigt gewesen, den Jagdpachtvertrag in Schriftform auszufertigen, der nach gesonderter behördlicher Genehmigung gemäß Paragraph 28, des Jagdgesetzes dem Pächter das Recht zur Jagdausübung vermittelt hätte. Aber selbst bei Vorliegen eines behördlich genehmigten Jagdpachtvertrages stünde dem Jagdpächter in Fragen der Jagdgebietsgestaltung ein Berufungsrecht gegen einen behördlichen Bescheid nicht zu, weil ihm in diesen Belangen wohl ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse zuzubilligen sei. Allerdings wäre im Falle des Vorhandenseins eines gültigen Jagdpachtvertrages nur eine Zusammenlegung von Jagdgebieten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Jagdgesetzes möglich gewesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 23. September 1971 wurde festgestellt, daß sich das Gemeindejagdgebiet E gemäß Paragraphen 8 und 14 Absatz 4, des Jagdgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1969, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970,, in die Gemeindejagdgebiete römisch eins bis römisch sechs gliedere. Das Gemeindejagdgebiet römisch sieben sei mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. Juni 1971 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, des Jagdgesetzes für die Dauer der laufenden Jagdpachtperiode mit der Eigenjagd „K“ zusammengelegt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde und die Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:
Im Beschwerdefalle war das Kärntner Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1961, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970, (im folgenden „KJG“ genannt), anzuwenden.
Streitentscheidend ist allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 23. März 1971 über die Genehmigung der freihändigen Jagdverpachtung die Parteistellung im Verfahren über die mit Bescheid derselben Behörde vom 21. Juni 1971 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KJG getroffene Verfügung, betreffend die Zusammenlegung des bisherigen Gemeindejagdgebietes römisch sieben mit dem angrenzenden Eigenjagdgebiet, erwachsen ist.
Der Beschluß auf freihändige Verpachtung war laut Paragraph 25, Absatz 4, KJG unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtschillings, der Pachtdauer und des Pachtgebietes zunächst öffentlich zu verlautbaren und sodann mit den allenfalls dagegen seitens der Grundeigentümer erhobenen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde mit Genehmigung vorzulegen. Dieser Beschluß konnte anderseits laut Paragraph 25, Absatz 3, Litera b, KJG frühestens ein Jahr vor Ablauf der Jagdperiode, mußte aber spätestens drei Monate vor diesem Termin gefaßt werden. Das heißt, daß jenes Jagdgebiet, das nach Paragraph 25, Absatz 4, im Beschluß ausdrücklich als der Verpachtung unterzogen zu benennen war, mit dem bisherigen Gemeindejagdgebiet römisch sieben ident sein mußte, weshalb ja auch der im Genehmigungsbescheid vom 23. März 1971 aufgenommene Vorbehalt „der Bestimmungen des Paragraph 14, folgerichtig auf die Tatsache verwies, daß aus Anlaß des nach der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 4, KJG zu erlassenden Feststellungsbescheides im Hinblick auf die allfällige Anmeldung von Eigenjagdbefugnissen das beschlußmäßig verpachtete Gemeindejagdgebiet flächenmäßigen Veränderungen unterliegen könnte.
Mit der Genehmigung des Beschlusses auf freihändige Verpachtung eines bestimmt bezeichneten Jagdgebietes für eine bestimmte Pachtdauer zu einem bestimmten Pachtschilling wurde somit das Zustandekommen eines aus diesen Elementen bestehenden Jagdpachtvertrages öffentlich-rechtlich sanktioniert. Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage in Paragraph 25, Absatz 6, KJG überdies ausdrücklich klargestellt, wenn er selbst für den den Fall einer gegen die Genehmigung der freihändigen Jagdverpachtung erhobenen Berufung demjenigen, dem die Jagd verpachtet wurde, jedenfalls für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung die Stellung eines Pächters der Jagd zusprach. Umsomehr muß also die Pächterstellung feststehen, wenn - wie hier - der Genehmigungsbescheid erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.
Anerkennt der Gesetzgeber also jene Person, der die Gemeindejagd im Wege eines von der Jagdbehörde rechtskräftig genehmigten Gemeinderatsbeschlusses verpachtet wurde, als „Pächter der Jagd“, dann kann der in Paragraph 28, Absatz 2, (ersterSatz) KJG vorgesehenen „Genehmigung des Jagdpachtvertrages“ durch die Bezirksverwaltungsbehörde nur mehr die Bedeutung zukommen, daß der schriftlich festzulegende Jagdpachtvertrag den Bedingungen des Paragraph 28, Absatz eins, (Gegenstand des Vertrages), Absatz 3, (Pachtzeit) und Absatz 4, (Pachtjahr) entsprechen muß und daß die (im Verfahren über die Genehmigung der freihändigen Jagdverpachtung noch nicht jedenfalls zu überprüfende) Eignung des Jagdpächters im Sinne des Paragraph 29, KJG gegeben sein muß.
Aus dieser Rechtslage folgt, daß dem Beschwerdeführer mit der rechtskräftigen Genehmigung des Beschlusses auf freihändige Jagdverpachtung (vorbehaltlich der Genehmigung des noch auszufertigenden Vertrages) ein öffentlich-rechtlich gesicherter Anspruch auf Ausübung der Jagd im betreffenden Gemeindejagdgebiet (das aus Anlaß der Feststellung der Jagdgebiete noch flächenmäßigen Veränderungen nach Paragraph 14, Absatz 4, KJG unterliegen kann) für die vereinbarte Zeit zum vereinbarten Jagdpachtschilling erwachsen ist. Mit der Genehmigung des Beschlusses auf freihändige Verpachtung ist daher auch dem Gemeinderat das Recht benommen worden, diesen Beschluß zurückzunehmen und eine anderweitige Verfügung über das verpachtete Jagdgebiet zu treffen oder anzustreben. Es besteht vielmehr nur mehr die in Paragraph 33, KJG gewiesene Möglichkeit der Vertragsauflösung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. zunächst noch der Nichtgenehmigung des noch vorzulegenden schriftlichen Jagdpachtvertrages aus den oben erwähnten Rechtsgründen) und die Möglichkeit der in Paragraph 33, Absatz 5, vorgesehenen Vertragskündigung durch den Verpächter.
Das bedeutet, daß dem Beschwerdeführer aus der Genehmigung des Beschlusses auf freihändige Verpachtung u.a. ein Recht darauf erwachsen ist, daß an dem vorgesehenen Pachtgebiet keine anderen als im Gesetz gedeckte Änderungen vorgenommen werden. Eine Veränderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Juni 1971 verfügten Art, nämlich die Zusammenlegung des fraglichen Gemeindejagdgebietes mit einem angrenzenden Eigenjagdgebiet, war nach dem Vorgesagten mangels Zulässigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Beschlußfassung des Gemeinderates und nachfolgenden Antragstellung der Gemeinde im Gesetze nicht gedeckt. Es kam daher dem Beschwerdeführer das Recht zu, sich dieser behördlichen Verfügung über das der Verpachtung an ihn unterzogene Gemeindejagdgebiet in der Rolle einer Verfahrenspartei (Paragraph 8, AVG 1950) zu widersetzen.
Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Antragsgemäß war dem Lande Kärnten nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, die Zahlung von S 1.105,-- an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war laut Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen
Wien, am 10. Mai 1972
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002006.X00