Verwaltungsgerichtshof
03.03.1972
1336/70
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1337/70
1569/70
Fortgesetztes Verfahren:
1439/70 E 3. März 1972 VwSlg 8183 A/1972;
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Schuszter, über die Beschwerde der 1.) (Zl. 1336/70) Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Richard Kaan und Dr. Franz Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, und 2.) (Zl. 1337/70, 1569/70) der ES in M, vertreten durch Dr. Otto Heller und Dr. Christa Heller, Rechtsanwälte in Wien römisch vier, Paulanergasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Mai 1970, Zl. 50.652-I/1/70, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juni 1970, Zl. 59.733-I/1/1970 (mitbeteiligte Parteien: zu 1.) ES; zu 2.) Marktgemeinde M, wie oben), betreffend Feststellung des Maßes einer Wassernutzung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der 1.) Beschwerde und der mitbeteiligten Partei Marktgemeinde M, Rechtsanwalt Dr. Richard Kaan, des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrat Dr. RW, und des Vertreters der 2.) Beschwerde und der mitbeteiligten Partei ES, Rechtsanwalt Dr. Otto Heller, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der ES wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der Marktgemeinde M als mitbeteiligter Partei, Kosten für die Gegenschrift zuzusprechen (Zlen. 1337/70, 1569/70), wird zurückgewiesen.
Der Beschwerde der Marktgemeinde M wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dieser Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.699,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Zunächst sei auf die einschlägige Sachverhaltsdarstellung in dem gegenüber denselben Parteien ergangenen Erkenntnis des Gerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 1439/70, verwiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 5374 des Grundbuches M, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke Nr. 559 und Nr. 560 gehören und auf denen sich das sogenannte Y-bad im Garten des Hauses W-Str. Nr. 45 am linken Ufer des B-baches befindet. Im Wasserbuch Postzahl n1 der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin unter anderem folgendes eingetragen. "Name des Gewässers und seine Eigenschaft: B-bach, öffentlich fließend;
Art der Wasserbenutzung: Badeanlage; Zweck der Anlage: Schwimmbad;
Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung: unbefristet." In der Rubrik "Bestimmungen über die Erhaltungspflicht" findet sich folgende Eintragung: "Die gänzliche Entleerung und Reinigung des Beckens hat während der Saison einmal im Monat zu erfolgen." In der Rubrik "Beschreibung der Anlagen und des Ausmaßes der Wasserbenutzung" finden sich folgende Eintragungen:
"Zuleitung
Das Wasser wird mittels einer Pumpenanlage mit elektrischem Antrieb, die über einen Schwimmer automatisch gesteuert wird, aus drei Brunnen gehoben und durch eine Steinzeugrohrleitung dem Badebecken zugeleitet.
Badebecken
63 m bzw. 53 m lang, 34 m bzw. 36 m breit. In demselben
befindet sich eine Insel von 35 m Länge und 21,60 m Breite, Sohle
und Umfassungswände sind aus Beton.
Ableitung
An der südöstlichen Ecke des Beckens befindet sich
a) ein Überfall von 0,42 m Sichtweite, 1,96 m über dem Schweller des Grundablasses;
b) ein Grundablaß von 48/32,5 cm Sichtweite mit gußeisener Schütze verschlossen; der Ablauf erfolgt in den B-bach.
Bestimmungen
Vor dem Ablassen des Badebeckens ist dem Bürgermeister behufs Verständigung der Werksbesitzer rechtzeitig Meldung zu erstatten."
Aus den einschlägigen Verwaltungsakten, die die Grundlage für die Wasserbucheintragungen gebildet haben, ergibt sich unter anderem folgendes.
Im März 1892 meldete die damalige Miteigentümerin des Bades KN bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Baden den Betrieb des freien Gewerbes eines Voll- und Schwimmbades mit dem Standort M an und ersuchte um Ausstellung eines Gewerbescheines. Über Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Gemeindevorstehung M, wann die letzte behördliche Intervention betreffend die Badeanlage stattgefunden habe und ob es sich um ein Recht an einem öffentlichen Gewässer (B-bach?) handle bzw. wann dieses verliehen worden sei, berichtete der Bürgermeister von M am 19. März 1982, daß das Bad über dreißig Jahre im Besitze der Familie K gestanden sei und schon früher in Betrieb war. Daten über eine amtliche Intervention seien nicht bekannt. Im vorliegenden Fall handle es sich um keine Rechte an einem öffentlichen Gewässer hinsichtlich des Zuflusses; die Ablassung des Bades erfolgt in den B-bach; eine Verhaimung bestehe nicht. Ein amtlicher Lokalaugenschein würde sich in jeder Beziehung empfehlen.
Im Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Baden über den Lokalaugenschein am 23. April 1892 wurde der Zweck der Verhandlung wie folgt bezeichnet:
1.) Die Feststellung der vom gewerbebehördlichen und sonstigen Standpunkte zu stellenden Bedingungen;
2.) Konstatierung der in Betracht kommenden wasserrechtlichen Verhältnisse.
Zu 1.) wurde unter anderem festgehalten, daß die Anlage eine altbestehende sei. Das ringförmige Badebassin habe einen Fassungsraum von angeblich 1200 bis 1400 Kubikmeter Wasser. Die Füllung des Bassins erfolge durch die Abflüsse von in Brunnenstuben gefaßten Quellen, und zwar durch zwei im Miteigentum der Unternehmerin stehende Quellen und eine auf drei Jahre gepachtete Quelle des KB, welche seit das Bad bestehe, stets zu dessen Speisung mitbenützt worden sei. Diese Quellen lieferten augenscheinlich reines Wasser, die Brunnenstuben erschienen gut erhalten. Die Zuleitung erfolge durch Eisenrohre, und zwar durch eines von den zwei eigenen Quellen, durch ein anderes von der fremden Quelle. Das Quantum des zufließenden Wassers sei angeblich bezüglich der eigenen Quellen sowie der gepachteten Quelle je 1 Liter pro Sekunde. Der Duschbottich werde aus einem Brunnen mittels Pumpe gefüllt. Die Füllung des Bassins erfordere zirka 8 bis 12 Tage je nach den Verhältnissen des Wasserstandes in den Brunnenstuben. Dann heißt es im Protokoll wörtlich (und etwas widersprüchlich zu obigem):
"Es fließen aus den beiden Rohrleitungen somit stündlich zirka je 3600 Liter, zusammen zirka 7000 bis 7200 Liter, was einer einmaligen vollständigen Erneuerung des ganzen Wasserinhaltes des Bassins binnen zirka acht Tagen entspricht (siehe Füllungsdauer)."
Der Abfluß des Bades erfolge an der südöstlichen Bassinecke
a) durch einen Überfall, der dann näher beschrieben wird (siehe Wasserbucheintragung), und b) bei Ablassen des Bades durch eine Grundschleuse vergleiche , Wasserbucheintragung).
Unter Pkt. 1 des Protokolles wird unter anderem noch bemerkt, daß die gänzliche Räumung des Bades und Reinigung des Bassins während der Saison monatlich zu erfolgen habe. Für die ständige Wassererneuerung sei durch Instandhaltung des Überfalles und entsprechend hohe "Spannung" des Teiches zu sorgen. Seitens der Anrainer wurde keine Einwendung gegen den Betrieb erhoben. Im Vergleichswege vereinbarte laut Protokoll vom 23. April 1892 SZ, daß die dauernde Duldung der Rohrleitung zu der B-Quelle nach dem N Bassin unter der Bedingung zugesichert werde, daß der auf dem Z-Grund befindliche Teich mittels der gleichfalls bestehenden Ausleitung in das gegenständliche Bassin zur Zeit der Räumung des letzteren, höchstens jedoch zweimal im Jahr, abgelassen werden könne. Die Bezirksverwaltungsbehörde erklärte, dies nur insofern vom sanitätsbehördlichen und gewerbebehördlichen Standpunkt zu dulden, wenn hiedurch keine sanitäre Beeinträchtigung des Badebassins bewirkt werde.
Unter Pkt. 2 betreffend die wasserrechtlichen Verhältnisse hält besagtes Protokoll vom 23. April 1892 fest, daß die Abflußanlagen des Badebassin das Wasser in die Werksgerinne der M Wasserwerksbesitzer (Müllerinnung) gelangen lasse, und zwar der Überfall in den Oberwerkskanal der derzeit R-Mühle und der Grundablaß in den Unterwasserkanal desselben (B-bach). Hinsichtlich dieser Abläufe wurde zwischen der Unternehmerin und den beteiligten Müllern Vereinbart, daß während des Badebetriebes, und so lange das Badebassin gefüllt sei, der gegenwärtige Bestand des Überfalles und des Grundablasses in Lage und Dimension erhalten zu bleiben habe und das Bad den Grundablaß nie rascher abzulassen habe als innerhalb jenes Zeitraumes, welcher durch staatstechnischen Befund als notwendig erklärt würde, um eine Überflutung des Oberwerksgerinnes der sogenannten W-Mühle in M durch das zu rasche Zuströmen des Badeablaufes zu vermeiden.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden bescheinigte der KN mit Dekret vom 5. Mai 1893, daß die von technischer und sanitärer Seite gestellten Bedingungen erfüllt worden seien. Es obwalte daher nach Maßgabe der im Kommissionsprotokoll enthaltenen Beschreibung aller Teile sowie bei Erfüllung der gestellten Bedingungen - welche Bestandteile des Protokolles einen integrierenden Teil der Entscheidung bildeten - gegen die Benützung der Anlage unter der weiteren Bedingung kein Anstand, daß das Ablassen des Bassins durch die Grundschleuse nicht rascher als in einem Zeitraum von 18 Stunden gleichmäßig zu erfolgen habe, wobei die Handhabung der Ablaßschleuse derart eingerichtet werden müsse, daß innerhalb dieses Zeitraumes die per Saldo abfließende Wassermenge ziemlich gleichmäßig sein müsse. Überdies sei vor dem jedesmaligen Ablassen des Bassins der Bürgermeister zu verständigen, damit die Werksbesitzer entsprechend in Kenntnis gesetzt werden könnten.
Im Jahre 1912 kam der damalige Eigentümer des Y-bades JD um die behördliche Genehmigung von Adaptierungen und Neuherstellungen der Badeanlage ein. Die nunmehr örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung beraumte die kommissionelle Verhandlung im Sinne des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung und gemäß Paragraph 79, des niederösterreichischen Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, Landesgesetzblatt , Nr. 56, für den 4. Mai 1912 an. Im diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll wurde festgehalten, daß eine Veränderung der Zu- und Abflußverhältnisse des Bades in keiner Weise in Aussicht genommen sei. Es bleibe der bestehende Überfall in Bezug auf Lage und Dimension und ebenso der Grundablaß vollständig unverändert. Die Verlegung eines den Gartengrund durchquerenden Wasserlaufes stünde mit dem Bad in keinem Zusammenhang. Vom wasserrechtlichen Standpunkte seien gegen die projektierten Herstellungen keine Einwendungen zu erheben. Gewerberechtlich wurden die entsprechenden Herstellungen bei Einhaltung verschiedener Bedingungen mit Dekret vom 5. Mai 1912 für zulässig erklärt. Bei der Kollaudierungsverhandlung am 31. August 1912 war Gegenstand der Verhandlung auch die behördliche Genehmigung zur Errichtung eines Pumpenhäuschens und die Aufstellung eines Motors. Im Protokoll wurde darauf hingewiesen, daß für die Pumpenanlage bei den bestehenden zwei Brunnen ein kleiner Riegelwandbau mit ausgemauerten Wänden errichtet worden sei, in welchem ein 1,5 HP (=PS) Petroleummotor zur Aufstellung gelange …… In der Nähe des Pumpenhäuschens sei ein 6 m tiefer Brunnschacht von 3 m Durchmesser ausgeführt worden. Dieser Brunnenschacht stehe mit den beiden bereits bestehenden Brunnen durch eine Rohrleitung in Verbindung. Durch die neue Anlage des Brunnens solle eine raschere Füllung des Badebassins bezweckt werden, indem dieser neue Brunnenschacht von den bereits bestehenden Brunnen gespeist werden könne und dadurch ein größeres Wasserquantum angesammelt würde. Vom wasserrechtlichen Standpunkt sei gegen die Neuanlage des Brunnenschachtes nichts zu bemerken.
Am 31. August 1912 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung anläßlich der Kollaudierung bescheidmäßig die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung des Pumpenhäuschens und zur Aufstellung des Motors nach Maßgabe des vorgelegten Planes und gegen Einhaltung entsprechender Bedingungen.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 1957 an die nunmehr örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Mödling stellte die Zweitbeschwerdeführerin den Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches, wobei sie darauf hinwies, daß nunmehr das Eigentum auf sie übergegangen sei. Der Antrieb der Pumpenanlage durch einen Petroleummotor habe nicht mehr den derzeitigen Anforderungen entsprochen. Dieser Antrieb sei zwischenzeitlich auf elektrische Kraft umgestellt worden. Der Motor werde durch einen Schwimmer automatisch gesteuert, wofür die gewerbebehördliche Genehmigung vorliege. (Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hatte der Zweitbeschwerdeführerin am 5. Dezember 1955 nach Durchführung eines kommissionellen Lokalaugenscheines unter Berücksichtigung verschiedener zwischenzeitig durchgeführter Änderungen - Auflassung der alten Abortanlage, Zuschüttung der alten Senkgrube, Errichtung von Umkleidekabinen, Errichtung einer WC-Anlage, Änderung der Pumpenanlage - im Sinne des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb eines Sommerfreibades in der derzeit bestehenden Betriebsform nach Maßgabe der vorstehenden Beschreibung und bei Einhaltung entsprechenden Bedingungen erteilt.)
Im wasserrechtlichen Verfahren betreffend den Antrag der erstbeschwerdeführenden Gemeinde auf Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage auf der Liegenschaft EZ. 3900 des Grundbuches M (Schwabquellen; vergleiche , hg. Zl. 1439/70) brachte unter anderem die Zweitbeschwerdeführerin bei der Verhandlung vom 5. November 1969 vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich vor, daß für den Fall, als eine Feststellung der Wasserrechte des MZ bzw. der Zweitbeschwerdeführerin ES als notwendig erachtet werden sollte, bei dieser Entscheidung nicht nur der Inhalt der Wasserbucheintragungen und der diesen Eintragungen zugrunde liegenden Bescheide zu berücksichtigen sei; es wäre auch im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), im Einklang mit Paragraph 13, Absatz eins, leg cit. der seinerzeit bestandene und der heutigen Zeit laut Gutachten des Prof. P (siehe unten) entsprechende Bedarf der Bäderbesitzer der Entscheidung zugrunde zu legen, weil sich mit exakter Sicherheit das Maß der Wassernutzung für die Bäderbesitzer aus den ein halbes Jahrhundert bzw. mehr als ein halbes Jahrhundert zurückliegenden Unterlagen nicht ergebe.
Offenbar unter Bedachtnahme auf diese Erklärung legte die Zweitbeschwerdeführerin in dem nunmehr gesondert das Y-bad betreffenden Verfahren dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde am 19. November 1969 eine Kopie des gewerberechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 5. Dezember 1955 vor. In einem Amtsvermerk vom 26. November 1969 ersuchte der zuständige Referent der Wasserrechtsbehörde die Landesbaudirektion, Abteilung Wasserbau, um Bekanntgabe des zeitgemäßen Wasserbedarfes des Y-bades. Aus den im einzelnen in diesem Aktenvermerk angeführten Unterlagen, nämlich dem Dekret der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. Mai 1893 in Zusammenhalt mit dem Protokoll vom 23. April 1892, könne ein ausdrücklich bewilligtes Maß der Wasserbenutzung nicht entnommen werden. Auch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung vom 5. Mai 1912 könne für die Feststellung des Maßes des Wasserbezuges nicht herangezogen werden. Seit dem Jahre 1892 habe sich an dem Beckeninhalt nichts geändert. Der Inhalt des Beckens sei von Prof. P im Mai 1966 mit 1978,19 m3 festgestellt worden. Laut Mitteilung der Wasserwerke der Marktgemeinde M sei von der Welle der Pumpe bis zum Ende des Saugrohres der Pumpe im Brunnen eine Tiefe von zirka 5 m.
Im Gutachten des Prof. Dipl.-Ing. RP und des Dipl.-Ing. WL über den jährlichen Wasserbedarf des Bades römisch zehn und des Y-bades in der Marktgemeinde M vom Mai 1966 heißt es rücksichtlich der Berechnungsgrundlagen folgendermaßen:
"Nach den Auskünften des technischen und des sanitätsbehördlichen Amtssachverständigen ist es für einen ordnungsgemäßen Betrieb von Freibädern mit Badebecken erforderlich, daß jede Woche einmal der gesamte Inhalt eines Badebeckens entleert und das Becken vollständig neu mit reinem Wasser gefüllt wird. Weiters ist einem Badebecken täglich zehn Prozent seines Inhaltes Frischwasser zum Ausgleich der beim Ablassen von Schwimmstoffen abgehenden Wassermengen zuzusetzen. Auf die Frage, ob der gesamte Inhalt eines Badebeckens ständig umgewälzt und dabei desinfiziert werden muß, soll hier nicht näher eingegangen werden. Als Dauer einer Badesaison werde nach Angabe der Marktgemeinde M der Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. September angenommen. Die Saisondauer beträgt daher 153 Tage oder rund 22 Wochen."
Den Beckeninhalt des Y-bades errechneten die Sachverständigen auf Grund einer Berechnungsmethode laut Anlage mit 1978,19 m3. Den Wasserbedarf des Y-bades berechneten die Sachverständigen folgendermaßen:
Beckeninhalt 1978,19 m3
Täglicher Wasserbedarf: 0,1 x 1978,19 = 197.82 m3
Wöchentlicher Wasserbedarf: 7 x 197.82 + 1978,19 = 3362.93 m3
Wasserbedarf pro Saison
153 x 197,82 + 22 x 1978.19 = 73.786,64 m3
Der technische Amtssachverständige der Landesbaudirektion beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung äußerte sich am 6. Dezember 1969 dahingehend, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des seinerzeitigen Petroleummotors und eine Hubhöhe von 5 m. das Badebecken in frühestens 31,4 Stunden gefüllt würde. Eine Auffüllung des Beckens unter gleichzeitiger Ergänzung des 10%igen täglichen Bedarfes sei in 34,6 Stunden möglich, während eine Ergänzung des 10%igen täglichen Saisonbedarfes in 3 Stunden 6 Minuten möglich wäre. Der zeitgemäße Wasserbedarf wäre erst nach vorheriger Anhörung der zuständigen Sanitätsabteilung festzusetzen und, wenn diese die Notwendigkeit einer einmaligen wöchentlichen Entleerung sowie eine tägliche Ergänzung um 10 v. H. des Beckeninhaltes bestätigt habe, folgendermaßen darzustellen:
Die Wassernutzung pro Jahr erstrecke sich auf 22 Saisonwochen mit einem wöchentlichen Bedarf von rund 3363 m3, also insgesamt rund
73.985 m3. Hiebei sei wöchentlich eine Maximalentnahme von 17,5 l/sec, das seien 1050 l/min, einmal kontinuierlich durch rund 34 Stunden und 40 Minuten und während der restlichen 5 Tage der Woche eine solche von jeweils nur durch 3 Stunden und 10 Minuten gestattet.
Die zuständige Sanitätsabteilung VII/4 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung äußerte sich am 23. Jänner 1970 zum Gegenstand dahingehend, daß die im Gutachten Prof. Dr. P - Dipl.-Ing. L vom Mai 1966 enthaltenen Angaben betreffend die Erneuerung bzw. den Wechsel des Wassers des Badebeckens, das heißt einmal wöchentlich und der tägliche Zusatz von 10 Prozent Frischwasser, als den derzeitigen Gegebenheiten entsprechend angesehen werden könnten. Vom hygienischen Standpunkt sei allerdings zusätzlich zumindest eine entsprechende Behelfsentkeimung erforderlich. In diesem Zusammenhang wies der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige darauf hin, daß in Niederösterreich Badebetriebe mit Schwimmbecken ohne Umwälzanlage (einschließlich Entkeimungsanlage) aus hygienischen Gründen nicht mehr bewilligt würden. In diesen Fällen sei außer dem täglichen Frischwasserzusatz von 5 bis 10 Prozent des Beckens nur eine etwa zweimalige Entleerung und Neufüllung des Badebeckens je Saison nötig. Im gegenständlichen Fall sei eine ordnungsgemäße Entkeimung des Badewassers unabhängig von der Art der Wasserspeisung des Beckens zu verlangen.
Zur Stellungnahme aufgefordert, äußerte sich die Zweitbeschwerdeführerin am 28. Jänner 1970 vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich dahin gehend, daß ihr eine unbeschränkte Entnahmemenge von 17,5 l/sec zustehe. Es werde daher die Feststellung beantragt, daß der Zweitbeschwerdeführerin ein Entnahmerecht von 17,5 l/sec zustehe. Nach ihrer Ansicht sei im Hinblick auf die sanitären Vorschriften eine tägliche Ergänzung von mindestens 20 Prozent des Beckeninhaltes notwendig.
Mit Bescheid vom 11. Februar 1970 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich unter Bezugnahme auf einen Antrag der Erstbeschwerdeführerin, aus Anlaß der von dieser Beschwerdeführerin angestrebten Erweiterung der Wasserversorgungsanlage über den Umfang des Wasserbenutzungsrechtes der Zweitbeschwerdeführerin bescheidmäßig abzusprechen, spruchmäßig folgendes fest:
"Auf Grund dieses Antrages wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 festgestellt, daß ES ein Wasserentnahmerecht zur Speisung ihres Bades in M von 17,5 l/sec besitzt. Die Wassernutzung erstreckt sich auf 22 Saisonwochen pro Jahr mit einem wöchentlichen Bedarf von 3363 m3 oder insgesamt rund 73.985 m3. Hiebei sind wöchentlich eine Maximalentnahme von 17,5 l/sec, das sind 1050 l/min einmal kontinuierlich durch 34 Stunden und 40 Minuten und während der restlichen fünf Tage der Woche eine solche jeweils nur durch 3 Stunden und 10 Minuten gestattet (Postzahl n1 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Mödling)."
In der beigegebenen Begründung wurde auf die im Wasserbuch erliegenden Urkunden und auf die diversen Sachverständigengutachten entsprechend bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die erstbeschwerdeführende Marktgemeinde Berufung. Sie führte aus, daß ein Rückschluß von der wasserrechtlich in keiner Weise gedeckten, sondern bloß tatsächlichen Pumpenleistung (1,5 PS) auf das wahre Maß der Wassernutzung sowie die Gleichsetzung von gegenwärtigem und seinerzeitigem Bedarf (1892) unzulässig erschienen. Aus den einschlägigen Unterlagen, so aus dem Verhandlungsprotokoll vom 23. April 1892, gehe hervor, daß als Wassermenge pro Quelle lediglich 1 l/sec aufscheine. Die Reinigung des Bades während der Saison habe monatlich zu erfolgen. Das Dekret vom 5. Mai 1893 habe großes Gewicht auf die Entleerung des Bassins gelegt, nämlich auf ein gleichmäßiges Auslassen in der Dauer von 18 Stunden, und zwar wegen der am Vorfluter (B-bach) liegenden Wasserkraftberechtigten. Im Jahre 1912 sei anläßlich einer Badrenovierung eindeutig festgestellt worden, daß keine Veränderung der Zu- und Abflußverhältnisse des Bades in Aussicht genommen worden sei. Der Einbau eines 1,5 PS Petroleummotors für die Pumpenanlage sei 1912 nur gewerbebehördlich, nicht aber auch wasserrechtlich genehmigt worden. Ebenso lägen auch für die damals getätigte Aushebung eines neuen Brunnenschachtes und Ableitung der Quellen dorthin zwecks wesentlich rascherer Füllung, ferner für den 1957 vorgenommenen Austausch des Petroleummotors gegen einen automatisch über einen Schwimmer gesteuerten elektrischen Antrieb und auch für das nunmehrige Schlagen eines Rohres bis in etwa 16 m Tiefe zwecks Erzielung eines artesischen Wasserzuflusses in Form einer zusätzlichen über die seinerzeit bewilligten 3 l/sec hinausreichenden Brunnenspeisung keinerlei wasserrechtliche Genehmigungen vor. Der maßgebliche seinerzeitige Wasserbedarf könne sohin nur auf maximal 1400 m3 bei einmal monatlichem Wechsel und laufendem Zufluß von maximal 3 l/sec hinauslaufen und keineswegs dem heutigen zeitgemäßen Wasserbedarf gleichgehalten werden. Eine Erweiterung des Maßes der Wassernutzung sei nicht einmal beantragt geschweige denn verfügt worden.
Zu dieser Rechtsmittelschrift erstattete die Zweitbeschwerdeführerin eine Gegenäußerung, Sie brachte im wesentlichen vor, daß sich aus dem Wasserbuch entgegen der Meinung der Erstbeschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für das Maß der Wassernutzung ergäben. Der Petroleummotor sei seinerzeit genehmigt worden. Im Hinblick auf das Gleichbleiben der Verhältnisse des Beckeninhaltes könne ohne weiteres von den im Sachverständigengutachten Prof. P - Dipl.-Ing. L ermittelten Werten ausgegangen werden, nämlich 1911 m3 Wasserraum. Wenn im Wasserbuch der Fassungsraum mit bloß 1200 bis 1400 m3 aufscheine, so entspreche dies nicht den Tatsachen. Die Füllungsdauer müsse auch nicht unbedingt acht Tage betragen; es sei vielmehr darunter die ständige Erneuerung, also die einmal wöchentliche Füllung des Beckens, zuzüglich einer zehnprozentigen täglichen Erneuerung, zu verstehen. Bei rund 1900 m3 Rauminhalt, 1,5 PS Motorleistung und 5 m Förderhöhe errechne sich eben ein Maß von 17,5 l/sec, wie der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz angenommen habe. Eine Füllungsdauer von acht Tagen werde jedenfalls den wirklichen, also praktischen Gegebenheiten eines modernen Bades nicht gerecht, das unbedingt zwischen 20 und 25 Stunden gefüllt sein müsse. Der wöchentliche Gesamtbedarf betrage hier 3363 m3, und zwar schon seit 1892, da sich am Beckeninhalt seither nie etwas geändert habe. Das damalige Auslassen während 18 Stunden sei nur eine reine Schutzmaßnahme für die am B-bach unterliegenden Triebwerke gewesen. Außerdem sei im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Mai 1969, Zl. IX-S-21/5, bereits eine Ablaßzeit von bloß 3 Stunden und eine solche von 18 Stunden lediglich noch bei Regen festgehalten und dies auch schon im Wasserbuchbescheid vom 7. August 1969 verankert worden.
Die den 1,5 PS Petroleummotor mitberücksichtigende Verhandlung vom 31. August 1912 stelle einen Bestandteil des Wasserbuches dar. Der technische Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe seinem Gutachten trotz der im Jahre 1969 erfolgten wasserrechtlichen Bewilligung des elektrischen Antriebes nur die 1,5 PS Petroleumpumpe und die sich in ihrem Rahmen bewegende Wasserentnahme zugrunde gelegt. Die einmal monatliche Entleerung sei Pflicht, also ein Minimum. Eine öftere - wöchentliche - Reinigung hingegen sei durchaus das Recht der Badebetriebsinhaberin. Da der Petroleummotor erstmals bereits 1912 eingebaut wurde, habe schon vorher ein artesischer Zulauf bestanden, der 1892/93 von der Bewilligung mitumfaßt worden sei. Derzeitiger und ursprünglicher Bedarf stimmten sowohl miteinander wie auch mit der Leistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung überein.
Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von beiden Beschwerdeführerinnen bekämpften Bescheid vom 29. Mai 1970 änderte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Februar 1970 dahin ab, daß das der Zweitbeschwerdeführerin zur Speisung des Y-bades in M zuständige Wasserrecht
statt "17,5 l/sec" und zwar während "22 Saisonwochen pro Jahr mit einem wöchentlichen Bedarf von 3363 m3 oder insgesamt rund 73985 m3" verteilt auf "wöchentlich eine Maximalentnahme von 17,5 l/sec = 1050 l/min einmal kontinuierlich durch 34 Stunden und 40 Minuten und während der restlichen fünf Tage der Woche eine solche jeweils nur durch drei Stunden und zehn Minuten" richtig: "....l/sec = 1814 m3 wöchentlich, und zwar einmal durch etwa 25 bis 35 Stunden, zuzüglich 181 m3 täglich an sechs Tagen in der Badesaison vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres" zu lauten habe.
Im Wege eines Berichtigungsbescheides im Sinne de Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 berichtigte die Berufungsbehörde den Bescheid vom 29. Mai 1970 am 16. Juni 1970 dahin gehend, daß im Spruche zwischen "richtig" und "…..l/sec = 1814 m3 wöchentlich die Zahl "3" eingefügt wurde. Begründet wurde die Berichtigung damit daß durch einen bloßen Schreibfehler in der Reinschrift die Zahl 3 ausgelassen worden sei, wobei es sich um 3 l/sec handle, was für die Parteien klar erkennbar sei und aus der Bescheidbegründung hervorgehe.
Den abändernden Berufungsbescheid vom 29. Mai 1970 begründete das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als oberste Wasserrechtsbehörde folgendermaßen:
Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung der Novelle 1969 habe sich das Maß der Wasserbenutzung (Paragraph 12,) nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten. Wenn sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung ergeben, so habe nach Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstrecke, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer sei. Keinesfalls dürfe aber das Maß und die Art der Wasserbenutzung laut Absatz 3, der zitierten Gesetzesstelle so weit gehen, daß Gemeinden oder Ortschaften das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen würde.
Unter diesen Gesichtspunkten müsse bei Anwendung auf den gegenständlichen Fall zunächst bemerkt werden, daß die verfügbaren wasserrechtlichen Bewilligungsunterlagen einen eigenen Abspruch über das Maß der Wassernutzung vermissen ließen. Daher sei im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 auf den früheren Bedarf zurückzugreifen, wobei darauf Bedacht genommen werden müsse, daß die tatsächliche praktische Leistungsfähigkeit der Anlage nicht etwa noch geringer sei, was aber hier nicht zutreffe. Für den ursprünglichen Bedarf könne allerdings nicht der im Gutachten Prof. P - Dipl.-Ing. L vom Mai 1966 mit 1978,19 m3 errechnete heutige volle Wasserfassungsraum schlechthin herangezogen werden. Dem vermöge auch der Umstand keinen Abbruch zu tun, daß laut Verhandlungsprotokoll der ehemaligen Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung vom 4. Mai 1912 eine "Veränderung der Zu- und Abflußverhältnisse des Bades" gegenüber der seinerzeitigen aus der Zeit 1892/93 stammenden wasserrechtlichen Bewilligung "in keiner Weise in Aussicht genommen" gewesen sei. Gerade dies weise im Lichte des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 nicht in die Gegenwart, sondern vielmehr in die weitere Vergangenheit, nämlich auf die 1892/93 vorhandenen einschlägigen Verhältnisse. Unter Wiedergabe des maßgebenden Inhaltes der einschlägigen Aktenunterlagen aus den Jahren 1892 und 1893 wies die belangte Behörde in ihrem Bescheid weiters darauf hin, daß Bedarf und Leistungsvermögen der gegenständlichen Badeanlage zum Zeitpunkt der aktenkundig erstmaligen wasserrechtlichen Bewilligung auf 3 l/sec abgestellt gewesen sei. Eine darüber etwa hinausreichende spätere wasserrechtliche Bewilligung erscheine nicht nachgewiesen. So hätten die Bescheide vom 4. Mai 1912 und vom 31. August 1912 gewerberechtliche Vorgänge betroffen; der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19. September 1956, Z IX-71/3, habe die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung der Abwasserbeseitigung des Bades zum Gegenstand gehabt. Auch im Wasserbuch werde über das nach Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 ins Gewicht fallende Maß der Wasserbenutzung nichts von Bedeutung gesagt. Daraus ergebe sich nun, daß als Maß des seinerzeitigen Bedarfes im Jahre 1892 und der damaligen Leistungsfähigkeit der Anlage entsprechend lediglich 3 l/sec = 1814 m3 wöchentlich in Betracht kommen könnten. Nehme man dabei, dem bereits erwähnten Gutachten von Prof. P und Dipl.-Ing. L insoweit folgend, eine einmalige wöchentliche Totalneufüllung und zusätzlich aus hygienischen Gründen eine zehnprozentige tägliche Erneuerung an sechs Tagen der Woche, wie dies allgemein und auch ortsüblich sei, und schließlich als Badesaison einen Zeitraum von jeweils 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres an, so errechne sich innerhalb desselben die wöchentliche Wassermenge mit 1814 m3 einmal wöchentlich während etwa 30 Stunden zuzüglich 6 x10 Prozent tägliche Wassererneuerung, das seien 181 m3 x 6 Tage = 1086 m3, insgesamt also 2900 m3 wöchentlich. Hiebei beruhten die vorgenannten zirka 30 Stunden auf der Annahme der Weiterverwendung einer Pumpe von rund 1, 5 PS. Aus der tatsächlichen Leistungsfähigkeit einer 1,5 PS Pumpe allein lasse sich aber im Gegensatz zu der von der Zweitbeschwerdeführerin vertretenen Ansicht für letztere hinsichtlich des rechtserheblichen Maßes der Wassernutzung jedenfalls nicht gewinnen. Die wasserrechtlich bisher niemals ausdrücklich bewilligte Pumpenleistung wirke sich praktisch lediglich dahin aus, daß für die Füllung des Bades jetzt gegenüber früher ein viel geringerer Zeitraum vonnöten sei. Hiebei werde noch erwähnt, daß das Gutachten Prof. P - Dipl -Ing. L unter Zugrundelegung einer mittleren Wassertiefe von 1,5 m zu einem 1978,19 m umfassenden Beckeninhalt gelange, demgegenüber die wöchentlich einmalige Füllmenge rechtlich bereits 1814,4 m3 erreiche. Sollte mit diesem Maße trotzdem nicht das Auslangen gefunden werden können, so müßte die Zweitbeschwerdeführerin als Badeinhaberin entweder um wasserrechtliche Konsenserhöhung ansuchen oder sich mit der erstbeschwerdeführenden Gemeinde hinsichtlich einer Ergänzung der auf einen zeitgemäßen Wasserbedarf fehlenden Differenz aus der gemeindeeigenen Schwabquelle gütlich einigen.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zur hg. Zl. 1336/70 protokollierte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Gemeinde, in der diese Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit der Begründung geltend macht, daß der Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin des Y-bades für die Zeit der Badesaison lediglich ein Wasserrecht von 3 l/sec zur Verfügung stünde. Überdies erhebt auch die Zweitbeschwerdeführerin gegen den vorgenannten Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Mai 1970 und gegen den Berichtigungsbescheid desselben Bundesministeriums vom 16. Juni 1970 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die unter den hg. Zlen. 1337/70 und 1569/70 protokolliert worden ist. Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet sich dadurch beschwert, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die "konsentierte" Wassermenge für das Y-bad in einer zu geringen Höhe festgestellt habe.
Wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die beiden Beschwerdesachen Zl. 1336/70 einerseits und Zl. 1337/70 und 1569/70 anderseits zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Er hat über diese Beschwerden erwogen:
Im Zuge des Verfahrens über den beantragten wasserbehördlichen Konsens zur Erhöhung der Wasserbezugsmenge aus den sogenannten Schwabquellen - vergleiche , auch das Erkenntnis vom heutigen Tage zu Zl. 1439/70 - verlangte die erstbeschwerdeführende Gemeinde als Antragstellerin bei der Verhandlung am 5. November 1969 vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Feststellung des Ausmaßes der gegenständlichen Wasserberechtigung, und zwar angesichts der von der Zweitbeschwerdeführerin gegen das zur Bewilligung beantragte Vorhaben vorgebrachten Einwendungen. Dies nahm der Landeshauptmann von Niederösterreich - offenbar unter Heranziehung der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 - zum Anlaß, ein abgesondertes Verfahren einzuleiten und nach entsprechenden Ermittlungen die Höhe des Wasserbezugsrechtes der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 11. Februar 1970 festzustellen; dieser Bescheid ist über Berufung der Erstbeschwerdeführerin mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Mai 1970 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. Juni 1970 zuungunsten der Zweitbeschwerdeführerin insofern abgeändert worden, als die Höhe der der Zweitbeschwerdeführerin zustehenden Wasserbezugsmenge niedriger als von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz angenommen worden ist.
Bezüglich der Feststellung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung haben sich die Wasserrechtsbehörden auf Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 gestützt. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesbestimmung hat sich das Maß der Wasserbenutzung (Paragraph 12, leg. cit.) nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung stehe. Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 als Regel zu gelten, da sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Laut Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahr, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Zunächst war zu prüfen, ob der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde M in diesem abgesonderten verwaltungsbehördlichen Verfahren überhaupt Parteistellung zukam, da die bescheidmäßige Feststellung lediglich das Ausmaß der Wasserbenutzung der Zweitbeschwerdeführerin im Y-bad betroffen hat. Diese Parteistellung der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen:
Auslösendes Moment für das gegenständliche Feststellungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 war das über Antrag der erstbeschwerdeführenden Gemeinde vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich abgeführte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, betreffend die zu erweiternde Wasserversorgungsanlage der erstbeschwerdeführenden Partei, sowie die in diesem Verfahren unter Bezugnahme auf eine angebliche Beeinträchtigung ihrer Wasserrechte am Y-bad von der Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Einwendungen. Im Verfahren über die Feststellung des Ausmaßes der Wasserbenutzung der Zweitbeschwerdeführerin und damit auch über die Berechtigung der von dieser Beschwerdeführerin gegen das Gemeindeprojekt erhobenen Einwendungen kam demnach der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde Parteistellung zu, weil ihr Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage das Feststellungsverfahren bezüglich des Maßes der Wasserbenutzung des Y-bades ausgelöst hatte und die Erstbeschwerdeführerin daher auch an einer gesetzmäßigen Feststellung des den erhobenen Einwendungen zugrunde liegenden Maßes der Wasserbenutzung rechtlich interessiert sein mußte. Die Parteistellung der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde im gegenständlichen Feststellungsverfahren hat sich also aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ergeben.
Die belangte Behörde ist offenkundig von der Annahme ausgegangen, daß die Zweitbeschwerdeführerin als derzeitige Eigentümerin des Y-bades ein Wasserbenutzungsrecht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 besitzt. Aus den einschlägigen, noch vorhandenen Akten der Bezirkshauptmannschaft Baden aus den Jahren 1892 und 1893 läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen, auf welche gesetzliche Bestimmung die Wasserrechtsbehörde damals ihre Annahme gründete, daß der Wasserbezug des Y-bades aus zwei eigenen und einem gepachteten Brunnen und das Ablassen des Y-bades in den Bbach der wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte.
Gemäß Paragraph 16, des Gesetzes vom 28. August 1870, Landesgesetzblatt und VOBl.
f. Österreich unter der Enns Nr. 56, bedurfte jede andere als die als Gemeingebrauch in Paragraph 15, NÖWRG angegebene Benützung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers, auf den Lauf desselben oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß nehmen oder die Ufer gefährden konnte, der vorläufigen Bewilligung der zuständigen Behörden (Paragraph 16, Absatz eins, NÖWRG). Diese Bewilligung war gemäß Paragraph 16, Absatz 2, NÖWRG auch bei Privatgewässern (hier: Quelle) erforderlich, wenn durch deren Benutzung auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entstand.
Es besteht mithin kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß sich die Zweitbeschwerdeführerin im Besitz eines nach einem früheren Gesetz erworbenen Wasserbenutzungsrechtes befindet, welches gemäß Paragraph 142, Absatz 2, WRG 1959 aufrecht geblieben ist. Darüber besteht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein Streit. Streitpunkt ist vielmehr lediglich die Höhe des Maßes der Wasserbenutzung. Der zweitbeschwerdeführenden Eigentümerin des Ybades erscheint dieses Maß zu niedrig, der erstbeschwerdeführenden Gemeinde zu hoch.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist im Grunde des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 davon ausgegangen, daß der zur Zeit der Bewilligung im Jahre 1892 aus 1893, maßgebende Bedarf des Ybades im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 3 l/sec betragen habe, was einem wöchentlichen Bedarf von 1814 m3 entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Überlegung der belangten Behörde für zutreffend, da im einschlägigen Protokoll vom 23. April 1892 als Wassermenge für jede der drei Quellen 1 l/sec aufscheint. Diesem angenommenen wöchentlichen Bedarf von 1814 m3 hat dann allerdings die belangte Behörde noch einen zehnprozentigen täglichen Erneuerungsbedarf für 6 Tage in der Woche (181 m3 x 6 Tage = 1086 m3) zugeschlagen, wodurch die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz zur Feststellung eines wöchentlichen Wasserbedarfes von 2900 m3 gelangte. Für einen derartigen zusätzlichen Bedarf zur Zeit der wasserrechtlichen Bewilligung anfangs der Neunzigerjahre des vorigen Jahrhunderts geben allerdings die Aktenunterlagen keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist aus den einschlägigen Akten nicht ersichtlich, daß seinerzeit mit der Quellspende von 3 l/sec nicht das Auslangen gefunden worden wäre. Aus diesen Erwägungen ergibt sich nun, welche Erledigung die vorliegenden Beschwerden zu finden haben:
Die Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin des Y-bades vermag eine Verletzung subjektiver Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht darzutun. Aus dem tatsächlichen heutigen Rauminhalt des Badebeckens vermag sie für die Ermittlung des zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarfes des Unternehmens nichts Entscheidendes zu gewinnen. Ebensowenig vermag der Hinweis, daß das Y-bad schon seit drei Jahrzehnten vor der Bewilligung im Jahre 1893 bestanden habe, das Beschwerdevorbringen wirksam zu unterstützen. Mit Recht weist die belangte Behörde darauf hin, daß es auf die älteste greifbare wasserrechtliche Bewilligung und den damals bestehenden Bedarf, also den Bedarf der Jahre 1892/93, anzukommen habe. Für ein Wasserentnahmerecht von 15 l/sec anfangs der Neunzigerjahre des vorigen Jahrhunderts ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt. Der belangten Behörde muß auch beigepflichtet werden, wenn sie darauf hinweist, daß wasserrechtliche Bewilligungen nach dem Jahre 1893 für eine Wasserentnahme nicht nachweisbar sind und daß insbesondere der Betrieb eines Petroleummotors im Jahre 1912 nur gewerbebehördlich genehmigt wurde, dies unbeschadet seiner gesonderten Eintragung im Wasserbuch. Ebensowenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß ein artesischer Wasserzulauf von 15 l/sec bereits im Jahre 1892 bestanden hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann schließlich auch nicht finden, daß die Feststellung des Wasserbezugsrechtes lediglich für 22 Saisonwochen dem Gesetz widerspreche da von der Zweitbeschwerdeführerin nicht dargetan wurde, welcher zur Zeit der Bewilligung maßgebende Bedarf des Unternehmens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 außerhalb der Badesaison hätte in Betracht kommen können. Mangels Verletzung eines gesetzlich geschützten Rechtes der Zweitbeschwerdeführerin war deren Beschwerde somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die erstbeschwerdeführende Marktgemeinde rügt, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde den Gedankengang, daß es auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens anzukommen habe, nicht konsequent verfolgt habe. Sie weist in ihrer Beschwerde darauf hin, daß die eingebauten Pumpen wasserrechtlich niemals genehmigt worden seien. Es sei daher die Festsetzung unrichtig gewesen, daß die Entnahme der 1814 m3 Wasser pro Woche innerhalb eines Zeitraumes von 25 bis 35 Stunden erfolgen dürfe. Die zusätzlichen 181 m3 Wasser pro Tag für die zehnprozentige Wassererneuerung durch 6 Tage der Woche fänden in den 3 l/sec, von welcher Menge auszugehen sei, keine Deckung. Die Heranziehung des Gutachtens von Prof. P - Dipl.-Ing. L wäre zu Unrecht erfolgt, da der seinerzeitige Wasserbedarf viel geringer gewesen sei. Damals sei die Tagesfrequenz eine niedrigere gewesen bzw. seien die gesundheitspolizeilichen Anforderungen viel geringer gewesen, was eben dazu geführt habe, daß das Wasser viel weniger oft ausgewechselt worden sei als heute. Dazu habe die gänzliche Entleerung und Reinigung des Beckens nicht etwa wöchentlich, sondern einmal im Monat zu erfolgen gehabt. Zusammenfassend ergebe sich, daß alle über 3 l/sec hinausgehenden festgestellten Benutzungsrechte nicht ihre Deckung im Gesetz fänden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann diesem Beschwerdevorbringen Berechtigung nicht absprechen. Nach dem Gesetz (Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959) hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt. Daher ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bedeutsam, wonach die Verhältnisse zu berücksichtigen seien, wie sie sich zwar aus der heutiger Situation, jedoch unter Ausklammerung der zwischenzeitig seit dem Jahre 1893 eingetretenen Änderungen - wie zwischenzeitige Erhöhung der Badefrequenz, Erhöhung der gesundheitspolizeilichen Anforderungen usw. - ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint - finden, daß das Wort "Regel" in Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 unbestimmt ausgelegt werden könnte. Durch moderne hygienische Erkenntnisse bedingte Mehranforderungen an Wasserbedarf durfte die Wasserrechtsbehörde nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 berücksichtigen. Solche Überlegungen könnten nur in einem Verfahren Platz greifen, mit dem die Zweitbeschwerdeführerin eine neue wasserrechtliche Bewilligung auf Erhöhung des Wasserbezuges gegenüber der Wasserbezugsmenge anstrebt, wie sie dem zur Zeit der Bewilligung maßgeblichen Bedarf entsprochen hatte.
Da also die belangte Behörde den Berufungsbescheid vom 29. Mai 1970 insofern mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, als sie bei der Feststellung des Maßes des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 über den zur Zeit der Bewilligung erweisbaren maßgebenden Bedarf des Unternehmens (3 l/sec) hinausgegangen ist und in diesen Feststellungsbescheid überdies bestimmte Vorschreibungen über das Maß der Wasserbenutzung innerhalb bestimmter Zeiträume aufgenommen hat, mußte der angefochtene Bescheid und der mit diesem in unlösbarem Zusammenhang stehende Berichtigungsbescheid vom 16. Juni 1970 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden, ohne daß auf das sonstige Vorbringen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter einzugehen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und rücksichtlich des Kostenzuspruches an die Erstbeschwerdeführerin auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 und Artikel römisch zwei und römisch drei und rücksichtlich des Kostenersatzes an die belangte Behörde seitens der Zweitbeschwerdeführerin auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Der Antrag der Marktgemeinde M auf Zuspruch von Aufwandersatz für die Gegenschrift (Zl. 1337/70, 1569/70) wurde erst bei der mündlichen Verhandlung gestellt; er war daher wegen Verspätung zurückzuweisen (Paragraph 59, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965). Ersatz für Umsatzsteuer konnte mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuerkannt werden.
Wien, am 3. März 1972