Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1970

Geschäftszahl

0373/70

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Weinke, über die Beschwerde des Dr. KR in G, vertreten durch Dr. Ferdinand Thaler-Szulyovszky, Rechtsanwalt in Graz, Hans-Sachs-Gasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 16. Dezember 1969, Zl. B 354-I/1969, betreffend Einkommensteuer 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, der das Schneidergewerbe ausübt, hatte das Finanzamt über Ansuchen Verlängerungen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1967, zuletzt bis zum 15. Juli 1968, gewährt. Am letzten Tag der verlängerten Frist, also am 15. Juli 1968, überreichte der Beschwerdeführer die Steuererklärung. Darin machte er eine Betriebsausgabe unter der Bezeichnung "Teilschuldverschreibungen" im Betrage von S 14.385,-- geltend und bezifferte den Privatanteil an den Fahrtkosten seines Personenkraftwagens mit 15 %, wobei er sich auf sein der Erklärung beigelegtes Fahrtenbuch 1967 berief, aus dem sich dieser Anteil ergebe. Ein Verzeichnis mit der genauen Bezeichnung der angeschafften Wertpapiere hatte der Beschwerdeführer weder der Steuererklärung bei-, noch auch sonst bis zum Ablauf der verlängerten Steuererklärungsfrist am 15. Juli 1968 dem Finanzamt vorgelegt.

Im Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1967 berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgabe, weil kein Verzeichnis mit der genauen Bezeichnung der angeschafften Wertpapiere innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung beigelegt worden sei. Der Privatanteil an den Kosten des Personenkraftwagens wurde unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse im Vorjahre mit 30 % (= Hinzurechnung 15 % geschätzt), weil das vorgelegte Fahrtenbuch den Zweck der Fahrten nicht erkennen lasse und daher für die Feststellung des Privatanteiles nicht geeignet sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, im Zeitpunkt der Anschaffung der Wertpapiere stehe es nicht genau fest, um welche Papiere es sich konkret handle. Die Bank bestätige lediglich die Erteilung des entsprechenden Auftrages und erst nach geraumer Zeit werde mitgeteilt, um welche Stücke es sich handle. Nunmehr sei er in der Lage, dem Finanzamt mitzuteilen, daß die angeschafften Wertpapiere solche der 6%igen OKA-Anleihe seien und führe die Nummern der 15 Stück a Nominale S 1.000,--, die sich in einem Depot beim Bankhaus römisch zehn befänden, somit in der Berufung an. Aus dem vorliegenden Fahrtenbuch aber sei das Ziel der jeweiligen Reise ersichtlich. Im Wege der Kundenlisten und Kundenaufträge, die er wiederholt auch dem Finanzamt bekanntgegeben habe, könne wohl festgestellt werden, welche Kunden er besuche. Das gleiche gelte für einzelne Namen, die im Fahrtenbuch angeführt seien. Hier habe es sich um Fahrten zu den Arbeitskräften gehandelt, die am Stadtrande wohnen. Der Beschwerdeführer müsse die Vorgangsweise der Finanzverwaltung ihm gegenüber als kleinlich bezeichnen und beantrage, die für die steuerbegünstigten Wertpapiere beantragten Beträge zu berücksichtigen und den Privatanteil für die Fahrtkosten des Personenkraftwagens nur mit 15 % (wie dem Fahrtenbuch entnommen werden könne) festzusetzen.

Über Vorhalt des Finanzamtes legte der Beschwerdeführer eine Liste vor, die die auswärts wohnenden Kunden enthält, die er im Jahre 1967 belieferte. Dem weiteren Begehren des Finanzamtes, nach mehr als zwei Jahren einzeln festzustellen, ob er auf einer Fahrt nur einen oder zwei Kunden besucht habe, könne er nicht mehr nachkommen, weil es sich bei den Fahrten auch um Fahrten gehandelt habe, die für die Durchführung von Proben erforderlich gewesen seien. Der diesbezügliche Auftrag sei daher für ihn unerfüllbar. In einem weiteren Nachtrag zur Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das Nummernverzeichnis des Bankhauses römisch zehn sei erst am 12. Juli 1968 (einem Freitag) ausgestellt, die Bankpost von ihm erst am Mittwoch, dem 17. Juli, abgeholt, die Steuererklärung jedoch schon am Montag, dem 15. Juli, abgegeben worden. Zur Frage des Privatanteiles an den Fahrtkosten des Personenkraftwagens erkläre er sich, wenn auch die tatsächlichen Verhältnisse anders gelagert seien, damit einverstanden, wenn der Privatanteil mit 20 % festgestellt werde.

Die Finanzlandesdirektion hat die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß eine Bank über die Durchführung einer spätestens Ende 1967 für ihren Kommittenten erfolgten Anschaffung von Wertpapieren nicht bis Mitte 1968 berichte. Auch sei aus dem geltend gemachten Betrag von S 14.385,--

zu schließen, daß dem Beschwerdeführer bei Erstellung der Steuererklärung die Anschaffungskosten bekannt gewesen seien und er daher auch über die Art der angeschafften Wertpapiere habe Bescheid wissen müssen. Im übrigen sei es rechtlich bedeutungslos, aus welchem Grund die Vorlage des Verzeichnisses mit der Steuererklärung unterblieben sei. Der Beschwerdeführer habe auch sämtliche Mängel seines Fahrtenbuches nicht in dem anläßlich seiner Berufung ergänzten Ermittlungsverfahren aufklären können. Die von ihm ausgeschiedenen Privatfahrten einschließlich einer Fahrt nach Imst zu einer gerichtlichen Tagsatzung zwecks Feststellung des Entschädigungsbetrages für enteignete Grundflächen einer Gemeinschaft, der der Beschwerdeführer gar nicht angehöre, hätten bereits einen Privatanteil von ca. 25 % ergeben. Unter Bedachtnahme auf die mangelhafte Führung des Fahrtenbuches erscheine daher der vom Finanzamt ausgeschiedene Privatanteil von 30 % als durchaus angemessen.

Über die gegen diesen Bescheid wegen "Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung" (richtig: Rechtswidrigkeit des Inhaltes) erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG in der für 1967 geltenden Fassung können die Anschaffungskosten von Teilschuldverschreibungen inländischer Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Ausmaß bis 10 v. H. des auf einen durch Tausend teilbaren Betrag nach oben aufgerundeten Gewinnes (vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne der Ziffer 6 und 7 des Paragraph 4, Absatz 4, EStG) im Jahre der Anschaffung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Steuererklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres hat der Steuerpflichtige ein Verzeichnis mit der genauen Bezeichnung der angeschafften Wertpapiere unter Anführung des Anschaffungstages beizulegen.

Essentielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Begünstigung ist also, daß der Steuererklärung das eben genannte Verzeichnis beigelegt wird. Geschieht dies, wie im Falle des Beschwerdeführers, nicht, dann ist der Anspruch nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG nicht gegeben. Dabei ist es rechtlich bedeutungslos, aus welchem Grunde die Vorlage des Verzeichnisses mit der Steuererklärung unterblieben ist (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1966, Zl. 1936/65). Alle Ausführungen der Beschwerde zu dieser zuletzt umrissenen Frage müssen daher auf sich beruhen. Es ist ausschließlich Sache des Steuerpflichtigen, Vorsorge dafür zu treffen, daß er zeitgerecht im Besitze jener Angaben ist, auf Grund deren er das erwähnte Verzeichnis verfassen kann. Dazu hat er allenfalls seiner Bank rechtzeitig den Auftrag zu erteilen, ihm diese Daten so zeitig bekanntzugeben, daß er das Verzeichnis der Steuererklärung beilegen kann. Selbst wenn die Bank aber einem derart zeitgerechten Auftrag ohne Verschulden des Steuerpflichtigen nicht nachkommt, dann kann dieser die Begünstigung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG nicht in Anspruch nehmen, sondern sich allenfalls an der säumigen Bank schadlos halten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1969, Zl. 74/69, geht an der Sache vorbei, weil in jenem Fall ein Verzeichnis der angeschafften Wertpapiere rechtzeitig vorgelegt und nur die Angabe des Anschaffungstages unterlassen worden war, was einen verbesserungsfähigen Formmangel darstellte, während im hier gegebenen Fall der Steuererklärung keinerlei Verzeichnis beigelegt und damit eine vom Gesetz geforderte Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt war. Das erste derartige Verzeichnis hat der Beschwerdeführer erst in die am 8. August 1969 erhobene Berufung gegen den Steuerbescheid aufgenommen.

In welchem Ausmaß Fahrtenkosten eines Personenkraftwagens abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen und dementsprechend auch, wie groß der Privatanteil an diesen Fahrten war, hatte der Beschwerdeführer als der Abgabepflichtige nachzuweisen. Er hat diesen Nachweis durch die Vorlage seines Fahrtenbuches für 1967 zu führen unternommen, dessen Angaben er im Berufungsverfahren durch eine vorgelegte Liste über die 1967 belieferten auswärtigen Kunden und die Höhe der mit ihnen in den Monaten Februar bis Oktober 1967 erzielten Umsätze ergänzt hat. Der belangten Behörde muß beigepflichtet werden, wenn sie den erforderlichen Nachweis für den vom Beschwerdeführer behaupteten Privatanteil in einem Ausmaß von nur 15 % als durch diese Beweismittel nicht erbracht angesehen hat. Ein Fahrtenbuch muß, sollen aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteiles erforderlichen Tatsachen einwandfrei festgestellt werden können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Daß das bei dem von ihm für 1967 geführten Fahrtenbuch nicht der Fall ist, kann auch der Beschwerdeführer nicht bestreiten. Damit aber werden alle von ihm angestellten Erörterungen über einzelne von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in dieser Richtung aufgezeigten tatsächlichen oder vermeintlichen Mängel hinfällig. Es geht auch nicht an, daß die Tatsachen, über die das Fahrtenbuch selbst und unmittelbar Aufschluß geben müßte (hier insbesondere den Zweck jeder Fahrt), erst aus anderen gegebenen Zusammenhängen erschlossen werden sollen, wobei die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlußfolgerungen zwar sicher möglich, aber keineswegs in allen Fällen zwingend sind. Der Beschwerdeführer selbst mußte im Zuge des Verfahrens zugestehen, daß die längste und kostspieligste der verzeichneten Fahrten (nämlich die im August 1967 unternommene von Graz nach Imst und zurück, die er zunächst nicht dem Privatanteil zugerechnet hatte) überhaupt nicht den Zwecken seines Schneidergewerbes diente. Diese zur Beurteilung des Ausmaßes des Privatanteiles erforderliche Tatsache ergibt sich aus dem Fahrtenbuch aber ebensowenig wie eine Reihe anderer im angefochtenen Bescheid bezeichneter ebenfalls wesentlicher Tatsachen. Der Beschwerdeführer hat also mit dem Fahrtenbuch den ihm obliegenden Beweis für das Ausmaß der Betriebskosten bzw. des Privatanteiles nicht in unbedenklicher Weise erbracht. Auch die von ihm später vorgelegte Kundenliste stellt diesen Beweis nicht in schlüssiger Form her. Die Abgabenbehörde war daher berechtigt, den Privatanteil zu schätzen. Wenn sie im Zuge dieser Schätzung zu einer Ziffer von 30 % gelangte, so kann nicht gesagt werden, sie sei willkürlich vorgegangen. Sie hat im Gegenteil so entschieden, wie es den Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen entspricht. Wenn sie den geschätzten Anteil um ein weniges höher angesetzt hat als jenen Teil, der sich aus den mangelhaften Unterlagen des Beschwerdeführers zu ergeben schien, so liegt dies in der Natur jeder Schätzung, deren Zweck es ist, auch unbekannt gebliebene Größen entsprechend dem Grundsatz gleicher Behandlung aller Abgabepflichtigen (Paragraph 114, BAO) mit einzubeziehen. Die Gefahr einer gewissen, "Überschätzung" muß dabei der Abgabepflichtige, der den auf die Privatnutzung entfallenden Anteil am Personenkraftwagenaufwand nicht hinreichend nachweisen konnte, in Kauf nehmen.

Mithin erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet, sodaß sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff. VwGG 1965.

Wien, am 16. September 1970